Was Betroffene, die wegen eines immateriellen Schadens infolge datenschutzrechtlicher Verstöße Schadensersatzanspüche 

Was Betroffene, die wegen eines immateriellen Schadens infolge datenschutzrechtlicher Verstöße Schadensersatzanspüche 

…. geltend machen möchten, wissen müssen. 

Mit Urteil vom 11.04.2024 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-741/21 darauf hingewiesen, dass der in 

  • Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 

vorgesehene Schadenersatzanspruch, nach dem jede Person,

  • der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, 

Anspruch auf Schadenersatz 

  • gegen den Verantwortlichen oder 
  • gegen den Auftragsverarbeiter 

hat und der voraussetzt,

  • einen Verstoß gegen die DSGVO, 
  • einen materiellen oder immateriellen Schaden sowie 
  • einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden

dahingehend auszulegen ist, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die der betroffenen Person Rechte verleihen, 

  • für sich genommen 

nicht ausreicht, um einen 

  • immateriellen Schaden 

im Sinne dieser Bestimmung darzustellen, vielmehr die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur 

  • den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen muss, 

sondern auch, 

dass einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, auch der 

  • – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten 

darstellen kann, dass es für eine 

  • Befreiung des Verantwortlichen von seiner Haftung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO 

nicht ausreicht, dass er geltend macht, 

sowie, dass zur 

  • Bemessung des Betrags des auf diese Bestimmung gestützten Anspruchs auf Schadenersatz 

zum einen die in Art. 83 DSGVO vorgesehenen Kriterien für die Festsetzung des Betrags von Geldbußen 

  • nicht entsprechend anzuwenden sind 

und zum anderen nicht zu berücksichtigen ist, dass die Person, die Schadenersatz verlangt,