EuGH entscheidet, dass, wer Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt, nachweisen muss, 

EuGH entscheidet, dass, wer Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt, nachweisen muss, 

…. nicht nur einen Verstoß gegen die DSGVO, sondern auch, dass ihm wirklich ein immaterieller oder materieller Schaden entstanden ist. 

In der Rechtssache C-687/21, in der ein Kunde ein Haushaltsgerät in einem  

  • Geschäft des Elektrofachhändlers Saturn

erworben hatte, bei der

  • Erstellung der Kauf- und Kreditvertragsunterlagen 

von einem Mitarbeiter von Saturn in das EDV-System von Saturn mehrere 

  • personenbezogene Daten 

des Kunden,   

  • unter anderem dessen Name, dessen Anschrift, dessen Arbeitgeber, dessen Einkünfte und dessen Bankdaten 

eingegeben und an der Warenausgabe von Mitarbeitern von Saturn das Gerät 

  • mit den ausgedruckten Vertragsunterlagen, die die obigen personenbezogenen Daten des Kunden enthielten, 

zunächst versehentlich einem anderen Kunden, 

  • der sich unbemerkt vorgedrängelt hatte,

ausgehändigt worden waren, mit Hilfe eines Angestellten von Saturn,

  • der den Irrtum rasch bemerkt hatte,

das Gerät sowie die Vertragsunterlagen dem „richtigen“ Kunden aber 

  • etwa eine halbe Stunde später 

wieder zurückgegeben werden konnten, hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),  

auf 

  • Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts (AG) Hagen, 

bei dem Saturn 

  • nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO 

von dem Kunden auf Ersatz des 

  • aufgrund des Irrtums der Saturn-Angestellten und 
  • des daraus resultierenden Risikos, die Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten verloren zu haben, 

erlittenen immateriellen Schadens verklagt worden ist, entschieden, dass 

  • im Rahmen einer auf Art. 82 DSGVO gestützten Schadensersatzklage 

der Umstand, 

  • dass Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen irrtümlich ein Dokument mit personenbezogenen Daten an einen unbefugten Dritten weitergegeben haben, 

für sich genommen nicht ausreicht, um davon auszugehen, 

  • dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der für die betreffende Verarbeitung Verantwortliche getroffen hat, nicht „geeignet“ im Sinne der Art. 24 und 32 DSGVO waren,

dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass die Person, die 

  • aufgrund dieser Bestimmung 

Schadensersatz verlangt, nicht nur 

nachweisen muss, sondern auch, dass 

  • ihr dadurch wirklich ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist

und dass, wenn ein 

  • personenbezogene Daten enthaltenes Dokument  

an einen 

  • unbefugten Dritten 

weitergegeben wurde, der diese Daten 

  • erwiesenermaßen

nicht zur Kenntnis genommen hat, nicht schon deshalb ein „immaterieller Schaden“ 

  • im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO 

vorliegt, weil die betroffene Person befürchtet, dass 

  • im Anschluss an die Weitergabe, die es ermöglichte, vor der Rückgabe des Dokuments eine Kopie von ihm anzufertigen, 

in der Zukunft eine Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch ihrer Daten stattfindet.