Mit Urteil vom 09.04.2014 – 1 BvR – hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, dass die bisherige gesetzliche Regelung
- in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
über das Recht des leiblichen Vaters, die
- rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind
anzufechten, insbesondere vor allem deshalb dem
- Elterngrundrecht leiblicher Väter
nicht hinreichend Rechnung trägt, weil das bisherige Recht es nicht erlaubt,
- eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft
zu berücksichtigen und es
- wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz
somit einer (Neu)Ausgestaltung durch den Gesetzgeber bedarf, wobei der Gesetzgeber
- – abweichend vom bisherigen Recht im BGB –
die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben
- der Mutter und
- dem rechtlichen Vater
vorsehen kann oder,
- sofern an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile festgehalten wird,
zugunsten des leiblichen Vaters ein
- hinreichend effektives Verfahren
zur Verfügung stehen muss, das ihm ermöglicht,
- anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters
selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden.
Die schlechte Nachricht für leibliche Väter,
- die die bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen anfechten sowie die eigene Vaterschaft feststellen lassen möchten und
- deren Begehren auf der Grundlage des bisherigen Rechts jedoch nicht erfolgversprechend ist,
ist dabei:
Nach der Entscheidung des BVerfG bleibt die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung
- bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber,
- längstens bis zum 30.06.2025,
in Kraft, mit der Folge, dass
- für leibliche Väter, die auch jetzt schon auf der Grundlage des bisherigen Rechts erfolgversprechend die bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen anfechten können, dies weiterhin möglich ist
und
- leibliche Väter, deren bereits eingeleitetes Anfechtungsverfahren auf der Grundlage des bisherigen Rechts nicht erfolgversprechend ist, die Aussetzung ihres bereits eingeleiteten Anfechtungsverfahrens bis zu einer Neuregelung beantragen müssen (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG).
Übrigens:
Infos dazu, was nach derzeitiger Rechtslage
- vorläufig bis zu einer Neuregelung
weiter gilt, finden Sie
Ähnliche Beiträge