Bundesverfassungsgericht entscheidet: Gesetzgeber muss Rechte der leiblichen Väter im Kampf um die rechtliche Vaterschaft stärken

Bundesverfassungsgericht entscheidet: Gesetzgeber muss Rechte der leiblichen Väter im Kampf um die rechtliche Vaterschaft stärken

Mit Urteil vom 09.04.2014 – 1 BvR – hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, dass die bisherige gesetzliche Regelung

  • in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

über das Recht des leiblichen Vaters, die

  • rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind 

anzufechten, insbesondere vor allem deshalb dem 

  • Elterngrundrecht leiblicher Väter 

nicht hinreichend Rechnung trägt, weil das bisherige Recht es nicht erlaubt, 

  • eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft 

zu berücksichtigen und es  

  • wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz 

somit einer (Neu)Ausgestaltung durch den Gesetzgeber bedarf, wobei der Gesetzgeber 

  • – abweichend vom bisherigen Recht im BGB –

die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben 

  • der Mutter und 
  • dem rechtlichen Vater 

vorsehen kann oder,

  • sofern an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile festgehalten wird,

zugunsten des leiblichen Vaters ein 

  • hinreichend effektives Verfahren 

zur Verfügung stehen muss, das ihm ermöglicht, 

  • anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters 

selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. 

Die schlechte Nachricht für leibliche Väter, 

  • die die bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen anfechten sowie die eigene Vaterschaft feststellen lassen möchten und 
  • deren Begehren auf der Grundlage des bisherigen Rechts jedoch nicht erfolgversprechend ist, 

ist dabei:
Nach der Entscheidung des BVerfG bleibt die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung 

  • bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, 
  • längstens bis zum 30.06.2025, 

in Kraft, mit der Folge, dass 

  • für leibliche Väter, die auch jetzt schon auf der Grundlage des bisherigen Rechts erfolgversprechend die bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen anfechten können, dies weiterhin möglich ist

und 

  • leibliche Väter, deren bereits eingeleitetes Anfechtungsverfahren auf der Grundlage des bisherigen Rechts nicht erfolgversprechend ist, die Aussetzung ihres bereits eingeleiteten Anfechtungsverfahrens bis zu einer Neuregelung beantragen müssen (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG).

Übrigens:
Infos dazu, was nach derzeitiger Rechtslage 

  • vorläufig bis zu einer Neuregelung  

weiter gilt, finden Sie