Was biologische Väter, die die (bestehende) rechtliche Vaterschaft eines anderen anfechten und die eigene Vaterschaft

…. feststellen lassen wollen, wissen müssen. 

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann die Vaterschaft eines Mannes, 

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB),
  • dessen Vaterschaft, weil das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Mannes geboren wurde gemäß § 1593 BGB besteht oder
  • der die Vaterschaft anerkannt hat (§1592 Nr. 2 BGB), 

wenn zwischen diesem rechtlichen Vater und dem Kind 

  • keine sozial- familiäre Beziehung besteht oder 
  • im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat (vgl. §§ 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB),

angefochten werden von dem Mann, der 

  • an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben und
  • leiblicher (biologischer) Vater des Kindes ist.

Der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die für das 

  • Recht

zur Anfechtung der Vaterschaft,

eine notwendige Verfahrensvoraussetzung ist, um Anfechtungen durch jedermann zu vermeiden, bedarf es dabei, 

  • wie der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 08.04.2021 – 6 UF 19/21 – entschieden hat,

dann ausnahmsweise nicht, wenn  

  • aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten 

die biologische Vaterschaft des Anfechtenden unterstellt werden kann.

Begründet hat der Zivilsenat dies damit, dass, wenn 

  • die Beteiligten des Verfahrens und 
  • insbesondere die Kindesmutter 

übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen, die Vorlage einer Versicherung an Eides statt als Schutz vor einer Anfechtung ins Blaue hinein nicht erforderlich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).

Übrigens:
Zum Beginn der Anfechtungsfrist vgl. 

und dazu, unter welchen Voraussetzungen biologische Väter, solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen besteht, ein Recht auf Umgang erlangen können, vgl.

Was leibliche Väter, die die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten und ihre eigene Vaterschaft feststellen lassen

…. wollen, über den Beginn der Anfechtungsfrist wissen sollten.

§ 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) knüpft die 

  • rechtliche

Vaterschaft an 

  • die Ehe mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes, 
  • die Vaterschaftsanerkennung oder 
  • die erfolgreiche Feststellung der Vaterschaft in einem Gerichtsverfahren an. 

Biologische und rechtliche Vaterschaft für ein Kind können also auseinanderfallen. 

Ist das der Fall, kann der leibliche Vater, wenn 

  • er an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB) 

und

die Vaterschaft des rechtlichen Vaters binnen

  • zwei Jahren (§ 1600b Abs. 1 BGB)

anfechten, wobei 

  • die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem 
    • der Anfechtende von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen, 
    • frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes 

und

  • das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs.2 erste Alternative BGB den Lauf der Frist nicht hindert.

Die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen,

  • die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen, 

hat der Anfechtende dann, wenn 

  • er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes hatte 

und ihm Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, 

  • Zweifel an der Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu wecken sowie 
  • die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft des rechtlichen Vaters zu begründen,

Biologische, aber nicht rechtliche Väter sollten wissen, dass ein bestehender Familienverband ihrem Interesse

…. an der Anerkennung (auch) der rechtlichen Vaterschaft vorgehen kann.

Nach der aktuell geltenden gesetzlichen Regelung ist ein 

  • biologischer Vater 

nur dann berechtigt die (rechtliche) Vaterschaft 

  • des Ehemanns der Mutter oder 
  • eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, 

zu beseitigen, wenn eine 

  • sozial-familiäre Beziehung 

zwischen 

  • dem rechtlichen Vater und 
  • dem Kind 

nicht (mehr) besteht.

§ 1600 Abs. 2, 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schließt nämlich,

  • solange zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung besteht,

eine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater aus. 

  • Darauf, ob auch zwischen dem leiblichem Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, kommt es bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater nicht an. 

Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist ein Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet.

Voraussetzung für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB zwischen Kind und rechtlichem Vater ist, dass der rechtliche Vater 

  • für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt, 
  • d.h. er sich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert, 

wobei, wenn der rechtliche Vater 

  • mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder 
  • mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, 

nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt.   

  • Das Zusammenleben in einem Haushalt ist allerdings keine Voraussetzung einer sozial-familiären Beziehung. 

Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung kann vielmehr auch in anderer Form erfolgen, etwa indem der rechtliche Vater 

  • wesentliche Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, ohne mit diesem dauerhaft in einem Haushalt zu leben oder
  • nach Trennung der rechtlichen Eltern regelmäßige Kontakte zu dem Kind unterhält und sich hierbei um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert.

Denn die sozial-familiäre Beziehung muss 

  • nur zwischen rechtlichem Vater und Kind 

bestehen und setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine entsprechende Beziehung des rechtlichen Vaters zur Mutter besteht. 

Fazit:
Der leibliche Vater ist somit, wenn 

  • eine sozial-familiäre Beziehung zwischen seinem leiblichen Kind und dessen rechtlichem Vater (noch) besteht oder 
  • im Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat und

ihm nicht ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB aufgrund einer früheren sozial-familiären Beziehung zusteht, darauf angewiesen,

Unverheiratete Mütter sollten wissen, dass die Eingehung einer neuen Partnerschaft nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs

…. gegen den Kindsvater führt.

Mit Urteil vom 03.05.2019 – 2 UF 273/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass eine nichtehelicheMutter

  • ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes nach § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

nicht verliert, wenn

  • sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und
  • mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält

und dass eine nichteheliche Mutter insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen ist,

  • bei der eine neue verfestigte Partnerschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen kann.

Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB ist danach somit nicht auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden.

Vielmehr gilt

  • für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter

allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach für eine Verwirkung,

  • nicht wie bei § 1579 BGB bereits eine „einfache“ Unbilligkeit ausreicht, sondern

eine „grobe“ Unbilligkeit Voraussetzung ist und eine solche ergibt sich nicht schon daraus,

Während einer bestehenden Ehe geborene Kinder gelten immer als solche des Ehemanns

Ist die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes verheiratet, ist

  • rechtlicher Vater des Kindes

nach § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Ehemann und kann ein Dritter,

  • der der biologische Vater des Kindes ist,

die Vaterschaft solange nicht wirksam anerkennen,

  • solange der rechtliche Vater die Vaterschaft nicht wirksam angefochten und
  • damit rückwirkend seinen Vaterschaftsstatus beseitigt hat.

Das gilt auch dann, wenn die Kindsmutter

  • das Bestehen einer Ehe verschweigt und
  • wahrheitswidrig bei der Geburt angibt, nicht verheiratet zu sein,

weil

  • eine bestehende Ehe
  • bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung

eine „Sperrwirkung“ gegenüber einer Vaterschaftsanerkennungserklärung entfaltet.

Auch kann,

  • solange die Vaterschaft von dem rechtlichen Vater nicht angefochten wurde,

das Kind nicht den Familiennamen des biologischen Vaters tragen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Beschluss vom 25.10.2018 – 20 W 153/18, 20 W 154/18 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung vom 03.12.2018).

BGH entscheidet: Die Vaterschaft eines rechtlichen Vaters kann von dem biologischen Vater nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn

…. zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 und 3 BGB besteht oder im Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat.

  • Darauf, ob auch zwischen dem leiblichem Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, kommt es bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater nicht an.

Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist ein Antrag des

  • nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigten

leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft vielmehr stets unbegründet.

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 15.11.2017 – XII ZB 389/16 – entschieden.

Voraussetzung für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB zwischen Kind und rechtlichem Vater ist, dass der rechtliche Vater

  • für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt,
  • h. er sich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert,

wobei, wenn der rechtliche Vater

  • mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder
  • mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat,

nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt.

  • Das Zusammenleben in einem Haushalt ist, so der Senat weiter, allerdings keine Voraussetzung einer sozial-familiären Beziehung.

Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung kann vielmehr auch in anderer Form erfolgen, etwa indem der rechtliche Vater

  • wesentliche Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, ohne mit diesem dauerhaft in einem Haushalt zu leben oder
  • nach Trennung der rechtlichen Eltern regelmäßige Kontakte zu dem Kind unterhält und sich hierbei um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert.

Denn die sozial-familiäre Beziehung muss nur zwischen rechtlichem Vater und Kind bestehen und setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine entsprechende Beziehung des rechtlichen Vaters zur Mutter besteht.

  • Auch bei regelmäßigen Umgangskontakten zwischen rechtlichem Vater und Kind ist mithin grundsätzlich vom Bestehen einer sozial-familiären Beziehung auszugehen.

Fazit:
Der leibliche Vater ist somit, wenn

  • eine sozial-familiäre Beziehung zwischen seinem leiblichen Kind und dessen rechtlichem Vater (noch) besteht oder
  • im Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat und

ihm nicht ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB aufgrund einer früheren sozial-familiären Beziehung zusteht, darauf angewiesen,

  • Umgangskontakte nach § 1686 a BGB mit seinem leiblichen Kind zu erwirken.

Was durch Spendersamen gezeugte Kinder, deren Eltern und die Samenspender wissen sollten

Haben Eltern zur Realisierung ihres Kinderwunsches

  • bei der Kindsmutter eine künstliche heterologe Insemination durchführen lassen und
  • zu diesem Zweck mit einer Samenbank einen Vertrag geschlossen, nach dem die Samenbank verpflichtet war auf Anforderung des behandelnden Gynäkologen Spendersamen zu liefern,

kann ein Kind, das durch den von der Samenbank gelieferten Spendersamen gezeugt worden ist, von der Samenbank

  • Auskunft über die Identität des Samenspenders verlangen,
  • d.h. die Nennung alle relevanten Daten des Samenspenders wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende

und zwar auch dann, wenn von den Eltern mit notarieller Vereinbarung gegenüber dem natürlichen Vater und dem behandelnden Arzt auf einen eventuellen Anspruch auf Preisgabe der Identität des natürlichen Vaters verzichtet worden ist.

Das hat das Amtsgericht (AG) Wedding mit Urteil vom 27.04.2017 – 13 C 259/16 – entschieden.

Nach Auffassung des AG

  • leitet sich dieser Auskunftsanspruch aus der durch den Vertrag der Eltern mit der den Spendersamen liefernden Samenbank ab, bei dem es sich – ebenso wie der Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und einer Klinik für Reproduktionsmedizin – um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes handelt, der mit der Geburt des Kindes eine die Auskunftspflicht nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigende rechtliche Sonderbeziehung zu dem Kind begründet

und

  • kommt dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber dem ebenfalls dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfallenden Recht des Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung vor dem Hintergrund, dass sich der Samenspender bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt hat und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt, regelmäßig ein höheres Gewicht zu.

Hingewiesen hat das AG ferner darauf, dass der Auskunftsanspruch durch die Eltern als die gesetzlichen Vertreter im Interesse eines noch minderjährigen Kindes geltend gemacht werden kann,

OLG entscheidet wann Kaskoversicherung zahlen muss, wenn Sohn mit Vaters Auto Unfall gebaut hat

…. und Sohn nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.

Mit Urteil vom 22.03.2017 – 5 U 174/16 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Vater seinen kaskoversicherten PKW für einen Abend seinem Sohn und dessen beiden Freunden unter der Bedingung überlassen hatte,

  • dass nicht sein Sohn, der keine Fahrerlaubnis hatte, fährt,
  • sondern einer seiner Freunde, die beide im Besitz einer Fahrerlaubnis waren,

aber absprachewidrig

  • auf der Rückfahrt dann doch der Sohn gefahren war und
  • dabei einen Unfall verursacht hatte,

entschieden, dass

  • die Kaskoversicherung für die bei einem Unfall am Fahrzeug entstandene Schäden haftet und
  • die Schadensbegleichung nicht verweigern darf.

Denn, so das OLG,

  • weil er mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes nicht rechnen musste,

liege weder ein vorsätzliches, noch ein grob fahrlässiges Verhalten des Vaters vor.

Aufgrund dessen,

  • dass gegen den Sohn zuvor schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen jeweils mit einem frisiertem Mofa, ermittelt worden war,

habe der Vater auch nicht damit rechnen müssen, dass sein Sohn sich ans Steuer setzen würde, da, so das OLG weiter,