Eltern, die sich nach der Trennung beim Familiengericht über die Ausgestaltung des Umgangsrechts für das 

Eltern, die sich nach der Trennung beim Familiengericht über die Ausgestaltung des Umgangsrechts für das 

…. gemeinsame Kind geeinigt haben, sollten wissen, wann von einem Elternteil eine Änderung dieser Vereinbarung auch gegen den Willen des anderen verlangt werden kann. 

Schließen Eltern nach ihrer Trennung bzw. bei ihrer Scheidung 

  • vor Gericht eine Umgangsvereinbarung 

kann diese ohne die Einwilligung beider Elternteile nur geändert werden, wenn

  • dies dem Kindeswohl dient und 
  • eine gewisse „Änderungsschwelle“ überschritten ist.

Darauf hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 14.01.2022 – 13 UF 79/21 – hingewiesen und in einem Fall, in dem 

  • Eltern eines sechsjährigen Kindes 

sich nach ihrer Trennung vor dem Amtsgericht (AG) über

  • den Verbleib des Kindes bei der Mutter und
  • ein Umgangsrecht des Vaters

sowie darüber geeinigt hatten, dass das Kind

  • von der Mutter zum Umgang zum Vater gebracht und
  • der Rücktransport des Kindes zur Mutter vom Vater übernommen

wird, nach rund einem Jahr aber von der Mutter eine Änderung dieser Vereinbarung mit der Begründung begehrt worden war, dass sie das Kind, 

  • weil sie ein weiteres Kind bekommen habe, daher zeitlich nicht mehr so flexibel sei und sich aufgrund ihres Umzugs auch die Reisezeiten verlängert hätten, 

nicht mehr zum Vater bringen könne, 

  • der Kindesvater aber an der getroffenen Einigung festhalten wollte,

das Verlangen der Kindsmutter 

  • auf eine Abänderung der getroffenen Umgangsvereinbarung dahingehend, 

dass der Kindsvater auch   

  • die Abholung des Kindes zum Umgang 

übernimmt, für berechtigt erklärt. 

Dass dies dem Kindeswohl dient und vorliegend eine gewisse „Änderungsschwelle“ überschritten ist, hat der Senat damit begründet, dass, 

  • wegen der eingetretenen geänderten Umstände bei ihr,

der Mutter der Transport des Kindes zum Vater nicht mehr zuzumuten sei, ohne die von der Mutter begehrte Anpassung der Regelung der 

  • dem Kindeswohl dienende 

Umgang mit dem Vater nicht sichergestellt wäre, berücksichtigt werden müsse, dass anders als vorliegend, 

  • in erster Linie 

der Umgangsberechtigte für das 

  • Abholen und 
  • Zurückbringen

des Kindes verantwortlich ist und auch nicht erkennbar sei, dass der Transport des Kindes für den Kindesvater mit einem 

  • unverhältnismäßigen

Aufwand verbunden ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).


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