Was Halter von Hybrid- und E-Fahrzeugen wissen sollten, wenn ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit ist und sie einen Abschleppdienst beauftragen, 

…. es auf einen Betriebshof zu bringen. 

Durch den Auftrag zum Abschleppen und Verbringen des Fahrzeugs auf einen Betriebshof kommt nicht nur ein 

  • Abschleppvertrag,

sondern  

  • konkludent

auch ein

  • Verwahrvertrag

zustande, durch den 

  • der Betreiber des Abschleppdienstes verpflichtet wird, das Fahrzeug aufzubewahren, 

wobei

  • für die Aufbewahrung eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt (§§ 688, 689 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend (BGB).

Bei stark beschädigten Hybrid- und E-Fahrzeugen kann, wegen des erhöhten Brandrisikos 

  • aufgrund einer möglichen Beschädigung der Hochvoltbatterie,

das Abstellen auf einem 

  • besonderen Quarantäneabstellplatz 

gerechtfertigt sein.

Da das Brandrisiko vor allem unmittelbar nach dem Unfall am größten ist, ist,

  • wenn bis dahin keine konkreten Anzeichen für eine besondere Brandgefahr bestehen, 

das Fahrzeug nach 

  • fünf Tagen 

wieder konventionell zu lagern.

Daher dürfen dem Auftraggeber Kosten für die Verwahrung des Fahrzeugs auf einem  

  • teuren Quarantäneabstellplatz

in der Regel allenfalls für die 

  • ersten fünf Tage

in Rechnung gestellt werden und für eine anschließende Standzeit 

  • nur noch die Kosten eines normalen Stellplatzes. 

Darauf hat das Landgericht (LG) Koblenz 

  • mit Urteil vom 04.05.2026 – 14 O 169/24 – 

hingewiesen und in einem Fall, in dem ein 

  • Hybridfahrzeug

nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit war, eine Mitarbeiterin der Halterin einen 

  • Abschleppdienst

damit beauftragt hatte, das Auto auf einen Betriebshof zu bringen, das Auto dort vom Abschleppdienst 

  • mit großem Abstand zu anderen Fahrzeugen und allen Gebäuden 

abgestellt worden war, dem Abschleppdienst nicht

  • die der Fahrzeughalterin in Rechnung gestellten Standkosten von 95 Euro pro Tag für die Dauer der Verwahrung 

zuerkannt, sondern lediglich einen 

  • nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) geschätzten 

Verwahrkostenanspruch

  • von 76,16 Euro brutto pro Tag auf einem Quarantänestellplatz für fünf Tage sowie 
  • von 19,04 Euro brutto pro Tag für die anschließende Standzeit auf einem normalen Stellplatz (Quelle: LTO Legal Tribune Online).