…. es auf einen Betriebshof zu bringen.
Durch den Auftrag zum Abschleppen und Verbringen des Fahrzeugs auf einen Betriebshof kommt nicht nur ein
sondern
auch ein
zustande, durch den
- der Betreiber des Abschleppdienstes verpflichtet wird, das Fahrzeug aufzubewahren,
wobei
- für die Aufbewahrung eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt (§§ 688, 689 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend (BGB).
Bei stark beschädigten Hybrid- und E-Fahrzeugen kann, wegen des erhöhten Brandrisikos
- aufgrund einer möglichen Beschädigung der Hochvoltbatterie,
das Abstellen auf einem
- besonderen Quarantäneabstellplatz
gerechtfertigt sein.
Da das Brandrisiko vor allem unmittelbar nach dem Unfall am größten ist, ist,
- wenn bis dahin keine konkreten Anzeichen für eine besondere Brandgefahr bestehen,
das Fahrzeug nach
wieder konventionell zu lagern.
Daher dürfen dem Auftraggeber Kosten für die Verwahrung des Fahrzeugs auf einem
- teuren Quarantäneabstellplatz
in der Regel allenfalls für die
in Rechnung gestellt werden und für eine anschließende Standzeit
- nur noch die Kosten eines normalen Stellplatzes.
Darauf hat das Landgericht (LG) Koblenz
- mit Urteil vom 04.05.2026 – 14 O 169/24 –
hingewiesen und in einem Fall, in dem ein
nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit war, eine Mitarbeiterin der Halterin einen
damit beauftragt hatte, das Auto auf einen Betriebshof zu bringen, das Auto dort vom Abschleppdienst
- mit großem Abstand zu anderen Fahrzeugen und allen Gebäuden
abgestellt worden war, dem Abschleppdienst nicht
- die der Fahrzeughalterin in Rechnung gestellten Standkosten von 95 Euro pro Tag für die Dauer der Verwahrung
zuerkannt, sondern lediglich einen
- nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) geschätzten
Verwahrkostenanspruch
- von 76,16 Euro brutto pro Tag auf einem Quarantänestellplatz für fünf Tage sowie
- von 19,04 Euro brutto pro Tag für die anschließende Standzeit auf einem normalen Stellplatz (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
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