Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen hat
- mit Urteil vom 01.06.2026 – 8 K 165/25.GI –
in einem Fall, in dem eine totenfürsorgeberechtigte Witwe die verrottbare
mit der Asche ihres
verstorbenen und
- am Friedhof ihres (damaligen) Wohnortes
feuerbestatteten Ehemannes, nach ihrem
- Umzug in eine andere Gemeinde
auf den Friedhof dieser Gemeinde umbetten lassen wollte, entschieden, dass sie die Urnenumbettung
vornehmen lassen darf.
Begründet ist das von der Kammer damit worden, dass
- der Schutz der Totenruhe bei der Umbettung von Urnen gegenüber demjenigen bei der Umbettung von Leichen zwar abgeschwächt ist,
es jedoch aufgrund
- des postmortalen Persönlichkeitsrecht und
- damit der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen, welche die Totenruhe schützt,
auch für die
eines besonderen Grundes bedarf, allein in einem
- Wohnsitzwechsel der Totenfürsorgeberechtigten
ein
- ausreichender besonderer Grund für eine Urnenumbettung
schon deshalb
gesehen werden kann, weil dies in einer modernen Gesellschaft dazu führen könnte, dass Urnen mehrfach,
- insbesondere bei jedem Umzug,
umzubetten wären und dass
- nach seinem mutmaßlichen Willen
die Umbettung vom Verstorbenen gewollt gewesen wäre, sich nicht habe feststellen lassen (Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen).
Dass ein Umzug des Totenfürsorgeberechtigten,
- auch wenn dadurch das Totenfürsorgerecht stark eingeschränkt wird,
eine Urnenumbettung
jedenfalls dann nicht rechtfertigt, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten kein
- klares und nachgewiesenes Einverständnis mit einer späteren Umbettung bzw. einer Überführung seiner sterblichen Überreste
erklärt hat, ist
ebenfalls schon von der 4. Kammer des Bayerischen VG Ansbach entschieden und damit begründet worden, dass dem Schutz der Totenruhe
- – der als Ausfluss der Menschenwürde Verfassungsrang genießt –
Vorrang einzuräumen ist,
- vor dem Bedürfnis der Angehörigen im Hinblick auf die Totenfürsorge.
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