Allein der Wohnortwechsel des Totenfürsorgeberechtigten nach der Feuerbestattung des Verstorbenen ist kein ausreichender Grund für eine Urnenumbettung 

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen hat 

  • mit Urteil vom 01.06.2026 – 8 K 165/25.GI – 

in einem Fall, in dem eine totenfürsorgeberechtigte Witwe die verrottbare 

  • Urne

mit der Asche ihres

  • im Jahr 2021

verstorbenen und 

  • am Friedhof ihres (damaligen) Wohnortes 

feuerbestatteten Ehemannes, nach ihrem 

  • Umzug in eine andere Gemeinde 

auf den Friedhof dieser Gemeinde umbetten lassen wollte, entschieden, dass sie die Urnenumbettung 

  • nicht

vornehmen lassen darf.

Begründet ist das von der Kammer damit worden, dass

  • der Schutz der Totenruhe bei der Umbettung von Urnen gegenüber demjenigen bei der Umbettung von Leichen zwar abgeschwächt ist, 

es jedoch aufgrund 

  • des postmortalen Persönlichkeitsrecht und 
  • damit der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen, welche die Totenruhe schützt,

auch für die 

  • Umbettung einer Urne 

eines besonderen Grundes bedarf, allein in einem 

  • Wohnsitzwechsel der Totenfürsorgeberechtigten 

ein 

  • ausreichender besonderer Grund für eine Urnenumbettung 

schon deshalb 

  • nicht

gesehen werden kann, weil dies in einer modernen Gesellschaft dazu führen könnte, dass Urnen mehrfach, 

  • insbesondere bei jedem Umzug, 

umzubetten wären und dass 

  • nach seinem mutmaßlichen Willen 

die Umbettung vom Verstorbenen gewollt gewesen wäre, sich nicht habe feststellen lassen (Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen).

Dass ein Umzug des Totenfürsorgeberechtigten,

  • auch wenn dadurch das Totenfürsorgerecht stark eingeschränkt wird, 

eine Urnenumbettung 

  • vor Ablauf der Ruhezeit 

jedenfalls dann nicht rechtfertigt, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten kein 

  • klares und nachgewiesenes Einverständnis mit einer späteren Umbettung bzw. einer Überführung seiner sterblichen Überreste 

erklärt hat, ist 

ebenfalls schon von der 4. Kammer des Bayerischen VG Ansbach entschieden und damit begründet worden, dass dem Schutz der Totenruhe

  • – der als Ausfluss der Menschenwürde Verfassungsrang genießt – 

Vorrang einzuräumen ist, 

  • vor dem Bedürfnis der Angehörigen im Hinblick auf die Totenfürsorge.