Die Angabe eines einen Unfall verursachenden Fahrzeugführers gegenüber Dritten kurz eingeschlafen zu sein, kann den Führerschein kosten

Kommt es bei einem Fahrzeugführer während der Fahrt zu einem 

  • Sekundenschlaf bzw. Einnicken

und dadurch zu einem Verkehrsunfall, bei dem 

  • Leib oder Leben eines anderen Menschen oder 
  • fremde Sachen von bedeutendem Wert 

gefährdet wurden, liegt grundsätzlich nämlich eine zumindest

  • fahrlässig

begangene

  • Gefährdung des Straßenverkehrs

nach 

  • § 315c Abs. 1 Nr.1 Buchst b, Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)  

vor, bei der dem Fahrzeugführer nicht nur 

  • die in dieser Vorschrift dafür vorgesehene Strafe,

sondern daneben auch

  • der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB)

droht.

Denn Übermüdung bzw. Sekundenschlaf sind 

  • körperliche Mängel i.S.v. § 315c Abs. 1 Nr.1 Buchst b StGB, 

infolge derer 

  • ein Fahrzeugführer nicht (mehr) in der Lage ist ein Fahrzeug sicher zu führen 

und nach dem gegenwärtigen Stand der ärztlichen Wissenschaft besteht der Erfahrungssatz, dass ein 

  • nicht an Narkolepsie (einer Krankheit des Nervensystems) leidender

Kraftfahrer, bevor er am Steuer seines Fahrzeugs während der Fahrt 

  • einschläft oder kurz einnickt,

auch dann,

  • wenn er die Fahrt nach ausreichendem Schlaf in der vorausgegangenen Nacht in ausgeruhtem Zustand angetreten hat,

deutliche Anzeichen 

  • der Ermüdung (Übermüdung) bzw. einer erheblichen Müdigkeit 

an sich

  • wahrnimmt oder 
  • wenigstens wahrnehmen kann,

somit Kraftfahrern, die 

  • gleichwohl, ohne Fahrtunterbrechung bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit (zum Zwecke des Schlafens oder mindestens des Sichausruhens, Sichbewegens bzw. Sichauffrischens) weitergefahren sind und
  • aufgrund dessen einen Unfall verursacht haben, 

vorgeworfen werden kann, 

  • der ihnen obliegenden Selbstbeobachtung nicht hinreichend nachgekommen zu sein, 

also 

  • zumindest fahrlässig gehandelt zu haben.

Einem Autofahrer, der mit seinem Fahrzeug 

  • immer weiter in die Fahrbahnmitte geraten, 
  • schließlich auf der Gegenfahrbahnmit einem entgegenkommenden PKW zusammengestoßen 

war und sich gegenüber einer Unfallzeugin dahingehend geäußert hatte, 

  • schlecht geschlafen zu haben und in einen Sekundenschlaf gefallen zu sein,

hat die 10. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück, insbesondere auch aufgrund

  • seiner Äußerung gegenüber der Zeugin

als in dem dringenden Tatverdacht stehend erachtet, 

  • während der Fahrt kurz eingenickt zu sein (sog. Sekundenschlaf), dadurch  

sich 

  • einer mindestens fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2 StGB  

schuldig gemacht zu haben und ihm deshalb  

  • mit Beschluss vom 17.04.2026 – 10 Qs 14/26 – 

die Fahrerlaubnis

  • nach § 111a Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) 

vorläufig entzogen.

Übrigens:
Das berufliche Angewiesensein auf die Fahrerlaubnis steht dem Entzug nicht entgegen, weil gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 StGB bei einer Fahrerlaubnisentziehung keine weitergehende Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Einbeziehung wirtschaftlicher oder persönlicher Gesichtspunkte stattfindet und somit von Betroffenen auch schwerwiegende berufliche Nachteile hingenommen werden müssen (Quelle: beck-aktuell HEUTE IM RECHT).