Kommt es bei einem Fahrzeugführer während der Fahrt zu einem
- Sekundenschlaf bzw. Einnicken
und dadurch zu einem Verkehrsunfall, bei dem
- Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
- fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet wurden, liegt grundsätzlich nämlich eine zumindest
begangene
- Gefährdung des Straßenverkehrs
nach
- § 315c Abs. 1 Nr.1 Buchst b, Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
vor, bei der dem Fahrzeugführer nicht nur
- die in dieser Vorschrift dafür vorgesehene Strafe,
sondern daneben auch
- der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB)
droht.
Denn Übermüdung bzw. Sekundenschlaf sind
- körperliche Mängel i.S.v. § 315c Abs. 1 Nr.1 Buchst b StGB,
infolge derer
- ein Fahrzeugführer nicht (mehr) in der Lage ist ein Fahrzeug sicher zu führen
und nach dem gegenwärtigen Stand der ärztlichen Wissenschaft besteht der Erfahrungssatz, dass ein
- nicht an Narkolepsie (einer Krankheit des Nervensystems) leidender
Kraftfahrer, bevor er am Steuer seines Fahrzeugs während der Fahrt
- einschläft oder kurz einnickt,
auch dann,
- wenn er die Fahrt nach ausreichendem Schlaf in der vorausgegangenen Nacht in ausgeruhtem Zustand angetreten hat,
deutliche Anzeichen
- der Ermüdung (Übermüdung) bzw. einer erheblichen Müdigkeit
an sich
- wahrnimmt oder
- wenigstens wahrnehmen kann,
somit Kraftfahrern, die
- gleichwohl, ohne Fahrtunterbrechung bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit (zum Zwecke des Schlafens oder mindestens des Sichausruhens, Sichbewegens bzw. Sichauffrischens) weitergefahren sind und
- aufgrund dessen einen Unfall verursacht haben,
vorgeworfen werden kann,
- der ihnen obliegenden Selbstbeobachtung nicht hinreichend nachgekommen zu sein,
also
- zumindest fahrlässig gehandelt zu haben.
Einem Autofahrer, der mit seinem Fahrzeug
- immer weiter in die Fahrbahnmitte geraten,
- schließlich auf der Gegenfahrbahnmit einem entgegenkommenden PKW zusammengestoßen
war und sich gegenüber einer Unfallzeugin dahingehend geäußert hatte,
- schlecht geschlafen zu haben und in einen Sekundenschlaf gefallen zu sein,
hat die 10. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück, insbesondere auch aufgrund
- seiner Äußerung gegenüber der Zeugin
als in dem dringenden Tatverdacht stehend erachtet,
- während der Fahrt kurz eingenickt zu sein (sog. Sekundenschlaf), dadurch
sich
- einer mindestens fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2 StGB
schuldig gemacht zu haben und ihm deshalb
- mit Beschluss vom 17.04.2026 – 10 Qs 14/26 –
die Fahrerlaubnis
- nach § 111a Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO)
vorläufig entzogen.
Übrigens:
Das berufliche Angewiesensein auf die Fahrerlaubnis steht dem Entzug nicht entgegen, weil gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 StGB bei einer Fahrerlaubnisentziehung keine weitergehende Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Einbeziehung wirtschaftlicher oder persönlicher Gesichtspunkte stattfindet und somit von Betroffenen auch schwerwiegende berufliche Nachteile hingenommen werden müssen (Quelle: beck-aktuell HEUTE IM RECHT).
Ähnliche Beiträge