Ob dies,
- wenn der Fahrzeugeigentümer den Fahrzeugschaden von dem Waschanlagenbetreiber ersetzt verlangt,
im Schadensersatzprozess
- zu Lasten des Fahrzeugeigentümers oder
- zu Lasten des Waschanlagenbetreibers
geht, hängt davon ab, wer von ihnen
- insoweit beweisbelastet und
- also somit beweisfällig geblieben
ist, und das wiederum hängt davon ab, ob es sich
in der das Fahrzeug gewaschen wurde, gehandelt hat,
- um eine Waschstraße,
- bei der der Fahrer im Auto sitzen bleibt
oder
- um eine sogenannte Portalwaschanlage,
- bei der, nachdem das Auto vom Fahrer in der Waschanlage abgestellt worden ist, die Wäsche vollautomatisch abläuft.
Ist das Fahrzeug während des Waschvorgangs in einer
beschädigt worden und dafür nach der Behauptung des Fahrzeugeigentümers ein
- technischer Defekt der Anlage
verantwortlich, ist, weil die Fahrzeugwäsche in einer Portalwaschanlage
- vollautomatisch und
- ohne Zutun des Kunden
abläuft, im Streitfall der
- Betreiber der Waschanlage
verpflichtet
- darzulegen und
- ggf. zu beweisen,
dass seine Anlage
hat.
Ist dagegen das Fahrzeug während des Waschvorgangs in einer
beschädigt worden und dafür nach der Behauptung des Fahrzeugeigentümer ein
- technischer Defekt der Anlage oder
- eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks
verantwortlich, muss, weil in einer Waschstraße
- der im Auto sitzenden Fahrer den Waschvorgang stören kann
- – etwa durch Bremsen oder eine Lenkbewegung -,
im Streitfall der
nachweisen, dass
- die Anlage defekt oder
- die Einweisung fehlerhaft
war.
Darauf hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz)
- mit Urteil vom 07.04.2026 – 7 O 160/25 –
hingewiesen und in einem Fall, in dem während des Waschvorgangs in einer
das Fahrzeug
- aus der Führungsschiene gesprungen und
- gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen
war, die
- von dem Fahrzeugeigentümer
gegen den Waschanlagenbetreiber erhobene
nach Vernehmung mehrerer Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen
da sich
- weder ein technischer Mangel der Waschstraße
- noch ein Fehler der dort tätigen Mitarbeiter
und somit auch keine
- Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers
hatte feststellen lassen, was,
- nachdem der Fahrzeugschaden während des Waschvorgangs in einer Waschstraße entstanden war,
zu Lasten des Fahrzeugeigentümers ging (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal (Pfalz)).
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