Wenn das Auto in der Waschanlage beschädigt worden ist und sich nicht mehr sicher aufklären lässt, ob die Anlage ordnungsgemäß gearbeitet hat  

Ob dies, 

  • wenn der Fahrzeugeigentümer den Fahrzeugschaden von dem Waschanlagenbetreiber ersetzt verlangt, 

im Schadensersatzprozess 

  • zu Lasten des Fahrzeugeigentümers oder 
  • zu Lasten des Waschanlagenbetreibers 

geht, hängt davon ab, wer von ihnen

  • insoweit beweisbelastet und 
  • also somit beweisfällig geblieben

ist, und das wiederum hängt davon ab, ob es sich 

  • bei der Waschanlage, 

in der das Fahrzeug gewaschen wurde, gehandelt hat, 

  • um eine Waschstraße,
    • bei der der Fahrer im Auto sitzen bleibt

oder 

  • um eine sogenannte Portalwaschanlage,
    • bei der, nachdem das Auto vom Fahrer in der Waschanlage abgestellt worden ist, die Wäsche vollautomatisch abläuft.

Ist das Fahrzeug während des Waschvorgangs in einer 

  • Portalwaschanlage

beschädigt worden und dafür nach der Behauptung des Fahrzeugeigentümers ein 

  • technischer Defekt der Anlage 

verantwortlich, ist, weil die Fahrzeugwäsche in einer Portalwaschanlage 

  • vollautomatisch und 
  • ohne Zutun des Kunden 

abläuft, im Streitfall der

  • Betreiber der Waschanlage

verpflichtet

  • darzulegen und 
  • ggf. zu beweisen, 

dass seine Anlage 

  • einwandfrei funktioniert 

hat.

Ist dagegen das Fahrzeug während des Waschvorgangs in einer 

  • Waschstraße

beschädigt worden und dafür nach der Behauptung des Fahrzeugeigentümer ein 

  • technischer Defekt der Anlage oder 
  • eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks 

verantwortlich, muss, weil in einer Waschstraße 

  • der im Auto sitzenden Fahrer den Waschvorgang stören kann
  • – etwa durch Bremsen oder eine Lenkbewegung -, 

im Streitfall der

  • Fahrzeugeigentümer,

nachweisen, dass 

  • die Anlage defekt oder 
  • die Einweisung fehlerhaft

war.

Darauf hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) 

  • mit Urteil vom 07.04.2026 – 7 O 160/25 – 

hingewiesen und in einem Fall, in dem während des Waschvorgangs in einer 

  • Waschstraße

das Fahrzeug 

  • aus der Führungsschiene gesprungen und 
  • gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen 

war, die 

  • von dem Fahrzeugeigentümer 

gegen den Waschanlagenbetreiber erhobene 

  • Schadensersatzklage

nach Vernehmung mehrerer Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen 

  • abgewiesen,

da sich 

  • weder ein technischer Mangel der Waschstraße 
  • noch ein Fehler der dort tätigen Mitarbeiter  

und somit auch keine 

  • Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers

hatte feststellen lassen, was, 

  • nachdem der Fahrzeugschaden während des Waschvorgangs in einer Waschstraße entstanden war,

zu Lasten des Fahrzeugeigentümers ging (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal (Pfalz)).