Die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat auf Vorabentscheidungsersuchen
entschieden, dass, wenn eine Bank oder Sparkasse von einem Kunden unverzüglich von einem
- nicht autorisierten Zahlungsvorgang
unterrichtet wird, die Bank bzw. Sparkasse grundsätzlich verpflichtet ist, dem Kunden
- den Betrag dieses Vorgangs
unverzüglich,
- spätestens aber bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem sie von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihr angezeigt wurde,
zu erstatten, dass von der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung eine
Ausnahme vorgesehen ist, nämlich der Fall, dass die Bank bzw. Sparkasse berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass
- ein vom Kunden begangener Betrug vorliegt und
- diese Gründe der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt,
dass die Ansicht der Bank bzw. Sparkasse,
- der Kunde habe den nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht – insbesondere dadurch, dass er nicht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale ergriffen habe –
sie nicht dazu berechtigt, die unverzügliche Erstattung zu verweigern und dass
in einem zweiten Schritt die Bank bzw. Sparkasse gegebenenfalls von dem Kunden die
- Rückzahlung des erstattenden Betrages
verlangen kann, sollte der nicht autorisierte Zahlungsvorgang,
darauf zurückzuführen sein, dass der Kunde
- vorsätzlich oder
- grob fahrlässig
seine Pflichten,
- insbesondere die Pflicht, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen,
verletzt hat.
Der Entscheidung des EuGH lag folgender Fall eines Betrugs durch Phishing, begangen von einem unbekannten Täter, zugrunde:
Nachdem eine Frau,
- die Kundin einer Bank war und bei dieser ein Girokonto unterhielt,
einen Artikel auf einer Online-Auktionsportal angeboten hatte und ihr von einem,
- sich als Interessent für den Kauf des Artikels ausgebenden
unbekannten Täter ein betrügerischer Link zugesandt worden war, der den Anschein erweckte,
- von diesem Portal zu stammen und
- der Bestätigung des Verkaufs zu dienen,
war sie dem Link auf eine Website,
- die das Erscheinungsbild der Website ihrer Bank hatte
gefolgt, hatte dort ihre Zugangsdaten für das Online-Banking eingegeben, dadurch dem unbekannten Täter ermöglicht
- von ihrem Girokonto etwa 700 Euro auf ein von ihm geführtes Konto zu überweisen
und ihr,
- als sie am folgenden Tag die Bank von dem betrügerischen Vorgang unterrichtet hatte,
die unverzügliche Erstattung des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs von der Bank mit der Begründung verweigert worden, dass der Vorgang durch eine
- grob fahrlässige Verletzung
ihrer Pflichten ermöglicht worden sei.
Für Bank- bzw. Sparkassenkunden bedeutet die Entscheidung des EuGH:
Werden Bank- oder Sparkassenkunden Opfer eines Betrugs durch Phishing und melden sie einen
- nicht autorisierten Zahlungsvorgang
unverzüglich der Bank bzw. Sparkasse ist diese zunächst
- nach § 675u Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag
erst mal zu erstatten und darf die Bank bzw. Sparkasse die Erstattung nicht mit der Begründung verweigern, dass der nicht autorisierter Zahlungsvorgang von dem Kunden
- durch sein grob fahrlässiges Handeln
ermöglicht wurde.
Getrennt davon ist erst anschließend
zu klären, ob wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Kunden,
- was von der Bank bzw. Sparkasse bewiesen werden muss,
der Bank bzw. Sparkasse ein Schadensersatzanspruch
- aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB
in gleicher Höhe zusteht und deshalb die Bank bzw. Sparkasse die Rückzahlung
- des erstattenden Betrages
von dem Kunden verlangen kann.
Dadurch soll vermieden werden, dass Bank- bzw. Sparkassenkunden nach einem
- von ihnen nicht autorisierten Zahlungsvorgang
dadurch, dass ihrem Erstattungsanspruch nach § 675u Abs. 1 Satz 2 BGB von der Bank bzw. Sparkasse ein
- behaupteter Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung
entgegengehalten wird (vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22.07.2025 – XI ZR 107/24 –), dazu gezwungen sind,
- zur Durchsetzung ihres Anspruchs nach § 675u Abs. 1 Satz 2 BGB ein Verfahren gegen die Bank bzw. Sparkasse anzustrengen und
- die sich daraus eventuell ergebenden Nachteile, insbesondere die Kosten zu tragen (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
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