Will eine
- Privatperson (Verbraucher nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
die von einem
ein Kraftfahrzeug gekauft hat, von diesem
- Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
wegen eines nach der Fahrzeugübergabe festgestellten Sachmangels
- gem. § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2 BGB
zurücktreten, muss
- bei Gefahrübergang ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorgelegen haben
sowie
- dem Verkäufer vom Käufer grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden oder
- eine Fristsetzung entbehrlich
sein und es darf
- der Sachmangel bei Zugang der Rücktrittserklärung noch nicht behoben sowie
- die Haftung für den Sachmangel nicht wirksam ausgeschlossen worden
sein.
Entbehrlich ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für den Rücktritt nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB,
- abweichend von § 323 Abs. 2 und § 440 BGB,
dann, wenn
- der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt hatte
und bei Zugang der Rücktrittserklärung
- eine angemessene Frist seit der Unterrichtung über den Mangel verstrichen und
- die Nacherfüllung nicht vorgenommen worden
war.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Frist angemessen war,
- d.h. dass die Mängelbeseitigung in dieser Zeit durchführbar gewesen wäre,
trägt der Käufer.
Allerdings trifft,
- wenn der Käufer greifbare Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Frist geliefert hat,
den Verkäufer, der sich darauf beruft, dass
- er sich an die Herstellervorgaben gehalten habe und
- eine Mangelbeseitigung vor der Rücktrittserklärung nicht möglich gewesen sei,
zur Beurteilung der
- Angemessenheit der Frist im Sinne von § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB
eine
- sekundäre Darlegungslast,
der er nur dann genügt, wenn er nähere konkrete Angaben zu
- den Vorgaben des Fahrzeugherstellers und
- dem damit verbundenen Arbeitsaufwand
sowie dazu macht, dass ihm danach
- in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum zwischen Unterrichtung über den Mangel und Zugang der Rücktrittserklärung
eine Mangelbeseitigung nicht möglich war (so das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Urteil vom 09.07.2026 – 7 U 15/26 –).
Beachte:
Dem Verkäufer muss das Fahrzeug zur Nacherfüllung und auch zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge für eine Untersuchung,
- ob der behauptete Mangel tatsächlich vorliegt bzw. besteht sowie ggf. ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat und auf welcher Ursache er beruht,
- auf welche Weise der Mangel beseitigt werden kann (§ 439 Abs. 4 BGB) und
- ob er dafür verantwortlich ist,
am
- Erfüllungsort der Nacherfüllung
zur Verfügung gestellt werden und darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Verkäufer
- schon im Voraus eine Nacherfüllung verspricht bzw. zusagt
und der Verkäufer muss sich vor der Überlassung der Kaufsache weder
- zur Nacherfüllung verpflichten,
noch
- sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einlassen.
Überlässt der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache oder macht er die Überlassung
- von einer unzulässigen Bedingung abhängig,
ist ein erklärter Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag
wirksam.
Für die Bestimmung des
- Erfüllungsorts der Nacherfüllung,
an dem dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen überlassen werden muss, ist im Kaufrecht die
- allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 und 2 BGB
maßgebend.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
- Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
hat
der Verkäufer zu tragen (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 – sowie vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16 – und Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 23.05.2019 in der Rechtssache C-52/18).
Übrigens:
Ist der Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wirksam, kann der Käufer verlangen,
- Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises
- – ggf. abzüglich einer Nutzungsentschädigung –
Zug um Zug gegen
- Rückgabe des Kraftfahrzeugs.
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