Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen Sachmangels – Was Käufer wissen müssen, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt

Will eine 

  • Privatperson (Verbraucher nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), 

die von einem 

  • Unternehmer (§ 14 BGB) 

ein Kraftfahrzeug gekauft hat, von diesem

  • Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

wegen eines nach der Fahrzeugübergabe festgestellten Sachmangels

  • gem. § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2 BGB

zurücktreten, muss 

  • bei Gefahrübergang ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorgelegen haben

sowie

  • dem Verkäufer vom Käufer grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden oder 
  • eine Fristsetzung entbehrlich

sein und es darf

  • der Sachmangel bei Zugang der Rücktrittserklärung noch nicht behoben sowie 
  • die Haftung für den Sachmangel nicht wirksam ausgeschlossen worden 

sein.

Entbehrlich ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für den Rücktritt nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB, 

  • abweichend von § 323 Abs. 2 und § 440 BGB, 

dann, wenn

  • der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt hatte

und bei Zugang der Rücktrittserklärung 

  • eine angemessene Frist seit der Unterrichtung über den Mangel verstrichen und 
  • die Nacherfüllung nicht vorgenommen worden

war.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Frist angemessen war, 

  • d.h. dass die Mängelbeseitigung in dieser Zeit durchführbar gewesen wäre, 

trägt der Käufer.

Allerdings trifft, 

  • wenn der Käufer greifbare Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Frist geliefert hat, 

den Verkäufer, der sich darauf beruft, dass 

  • er sich an die Herstellervorgaben gehalten habe und 
  • eine Mangelbeseitigung vor der Rücktrittserklärung nicht möglich gewesen sei, 

zur Beurteilung der 

  • Angemessenheit der Frist im Sinne von § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB

eine 

  • sekundäre Darlegungslast, 

der er nur dann genügt, wenn er nähere konkrete Angaben zu 

  • den Vorgaben des Fahrzeugherstellers und 
  • dem damit verbundenen Arbeitsaufwand

sowie dazu macht, dass ihm danach 

  • in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum zwischen Unterrichtung über den Mangel und Zugang der Rücktrittserklärung 

eine Mangelbeseitigung nicht möglich war (so das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Urteil vom 09.07.2026 – 7 U 15/26 –). 

Beachte:
Dem Verkäufer muss das Fahrzeug zur Nacherfüllung und auch zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge für eine Untersuchung, 

  • ob der behauptete Mangel tatsächlich vorliegt bzw. besteht sowie ggf. ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat und auf welcher Ursache er beruht,
  • auf welche Weise der Mangel beseitigt werden kann (§ 439 Abs. 4 BGB) und 
  • ob er dafür verantwortlich ist,

am 

  • Erfüllungsort der Nacherfüllung 

zur Verfügung gestellt werden und darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Verkäufer 

  • schon im Voraus eine Nacherfüllung verspricht bzw. zusagt

und der Verkäufer muss sich vor der Überlassung der Kaufsache weder

  • zur Nacherfüllung verpflichten,

noch 

  • sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einlassen.

Überlässt der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache oder macht er die Überlassung 

  • von einer unzulässigen Bedingung abhängig, 

ist ein erklärter Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag 

  • nicht

wirksam.

Für die Bestimmung des 

  • Erfüllungsorts der Nacherfüllung,

an dem dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen überlassen werden muss, ist im Kaufrecht die 

  • allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 und 2 BGB 

maßgebend.

Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere 

  • Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten 

hat

  • nach § 439 Abs. 2 BGB 

der Verkäufer zu tragen (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 – sowie vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16 – und Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 23.05.2019 in der Rechtssache C-52/18). 

Übrigens:
Ist der Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wirksam, kann der Käufer verlangen,

  • Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises
    • – ggf. abzüglich einer Nutzungsentschädigung – 

Zug um Zug gegen 

  • Rückgabe des Kraftfahrzeugs.