Eine Kaufsache ist
wenn sie bei Übergabe an den Käufer,
- dem sog. Zeitpunkt des Gefahrübergangs,
nicht
- den subjektiven Anforderungen,
- den objektiven Anforderungen und
- den Montageanforderungen
der Vorschrift des
- § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
entsprochen hat.
Den
- subjektiven Anforderungen
entspricht eine Kaufsache,
- wenn die Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit bzw. Eigenschaft hat,
- was voraussetzt, dass der Verkäufer eindeutig in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der Beschaffenheit bzw. Eigenschaft und das Einstehen für alle Folgen des Fehlens übernommen hat,
- wenn die Kaufsache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet sowie
- wenn die Kaufsache mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen übergeben worden ist (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Den
entspricht die Kaufsache,
- sofern nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde,
wenn sie
- sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
- eine Beschaffenheit aufweist,
- die bei Sachen derselben Art üblich ist und
- die der Käufer erwarten kann, unter Berücksichtigung
- der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden (§ 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB).
Welche
bei einem Gebrauchtwagen
ist, hängt regelmäßig
- von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls
ab, wie beispielsweise
und bei der
kommt es auf die
Erwartung an, die sich
- in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls
im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit
orientiert.
Bei Gebrauchtwagen sind,
- nachdem bei ihnen durchaus üblich,
daher keine Mängel,
sowie ferner den Kaufentschluss
- bei vernünftiger Betrachtung
nicht beeinflussende
wie beispielsweise
- geringfügige, äußere (Lack-)Schäden.
Andere sowie darüberhinausgehende Schäden,
- auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und
- der Reparaturaufwand nur gering war,
sind dagegen
- auch bei einem Gebrauchtwagen
nicht üblich und stellen somit,
- unabhängig davon, ob die Reparatur fachgerecht oder nicht fachgerecht erfolgte
Fahrzeugmängel dar.
Hinweis:
Schäden oder Unfälle eines Gebrauchtwagens,
- die ihm bekannt sind oder
- mit deren Vorhanden er rechnet
und
- die nicht nur so geringfügig sind bzw. waren, dass sie bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen können,
muss der Verkäufer dem Käufer grundsätzlich
mitteilen und konkret beschreiben.
Das ist im ebenfalls Voraussetzung für eine von den
abweichende
Wenn sich ein Mangel (erst) nach dem Gefahrübergang zeigt:
Handelt es sich bei dem Gebrauchtwagenkauf um einen
- Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB),
wird, wenn sich
- innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang
ein von den Anforderungen nach
- § 434 BGB (Sachmangel) oder
- § 475b BGB (Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen)
abweichender Zustand der Kaufsache zeigt,
- nach § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB
vermutet, dass die Kaufsache
- bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit
- der Art der Kaufsache oder
- des mangelhaften Zustands
unvereinbar.
Damit die Vermutung des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB zu seinen Gunsten eingreift, muss dem Käufer,
im Bestreitensfall der Nachweis gelingen, dass
- sich innerhalb eines Jahres ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat,
wozu es erforderlich, aber auch ausreichend ist,
- dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste,
- dass, ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten – wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter -, hierbei nicht von Belang ist und
- dass lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne fehlt.
Übrigens:
Macht ein Käufer
- nach einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB)
einen gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruch (§ 437 Nr. 3 BGB) geltend, wird
zu seinen Gunsten (ebenfalls) vermutet, dass
- ein zur Mangelerscheinung führender (haftungsbegründender) Kausalverlauf bereits mit der Übergabe der (unterstellt) mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden,
mithin
- eine Pflichtverletzung des Verkäufers für die Mangelerscheinung ursächlich geworden
ist, mit der Folge, dass, wenn diese Beweislastumkehr eingreift, der Verkäufer den
- Beweis des Gegenteils (§ 292 Zivilprozessordnung (ZPO))
dahin führen muss,
- dass die aufgetretene Mangelerscheinung zurückzuführen ist
- auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des jeweiligen Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände –
und dass, wenn dies dem Verkäufer nicht gelingt, jeweils
- vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer und
- von dessen Kausalität für die aufgetretene Mangelerscheinung
auszugehen sein wird.
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