Die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) hat
- mit Urteil vom 14.08.2026 – 4 O 221/23 –
in einem Fall, in dem ein Autofahrer auf einer
Kreisstraße
- die dort, durch Vorschriftzeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf 70 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hatte
und im Einmündungsbereich einer
Straße mit dem PKW eines anderen Autofahrers,
- der auf die vorfahrtsberechtigte Kreisstraße einbiegen wollte,
kollidiert sowie unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit einer Geschwindigkeit von
gefahren war, entschieden, dass für die unfallbedingten Schäden haften,
- der Halter des wartepflichtigen Fahrzeugs in einem Umfang von 20 Prozent
sowie
- der Halter des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs in einem Umfang von 80 Prozent.
Dass eine solche Haftungsverteilung gerechtfertigt ist, begründete die Kammer damit, dass zwar, wer Vorfahrt hat,
- grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer diese beachten,
und der in die Vorfahrtsstraße einbiegende Fahrzeugführer auch
- den sich nähernden Vorfahrtsberechtigten hätte erkennen und
- seinen Abbiegevorgang zurückstellen müssen,
vorliegend jedoch,
- bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
dem
- für den Unfall mitursächlichen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß
des vorfahrtberechtigten Fahrzeugführers wesentlich größeres Gewicht beizumessen ist als dem
zumal dem Führer des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs seine
- massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
nicht verborgen geblieben sein kann, er diese
also
begangen hat und der Wartepflichtige damit, dass der sich ihm nähernde Vorfahrtsberechtigte
so schnell fährt als erlaubt ist, nicht rechnen musste (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal (Pfalz)).
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