Vorfahrtberechtigte, die die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschreiten, können bei einer Kollision mit einem Vorfahrtverletzer überwiegend selbst haften

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) hat

  • mit Urteil vom 14.08.2026 – 4 O 221/23 –

in einem Fall, in dem ein Autofahrer auf einer 

  • vorfahrtsberechtigten

Kreisstraße

  • die dort, durch Vorschriftzeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf 70 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hatte

und im Einmündungsbereich einer 

  • untergeordneten

Straße mit dem PKW eines anderen Autofahrers,

  • der auf die vorfahrtsberechtigte Kreisstraße einbiegen wollte, 

kollidiert sowie unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit einer Geschwindigkeit von

  • bis zu 131 km/h 

gefahren war, entschieden, dass für die unfallbedingten Schäden haften,

  • der Halter des wartepflichtigen Fahrzeugs in einem Umfang von 20 Prozent

sowie

  • der Halter des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs in einem Umfang von 80 Prozent.

Dass eine solche Haftungsverteilung gerechtfertigt ist, begründete die Kammer damit, dass zwar, wer Vorfahrt hat, 

  • grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer diese beachten, 

und der in die Vorfahrtsstraße einbiegende Fahrzeugführer auch 

  • den sich nähernden Vorfahrtsberechtigten hätte erkennen und 
  • seinen Abbiegevorgang zurückstellen müssen,

vorliegend jedoch, 

  • bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

dem 

  • für den Unfall mitursächlichen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß 

des vorfahrtberechtigten Fahrzeugführers wesentlich größeres Gewicht beizumessen ist als dem 

  • Vorfahrtsverstoß,

zumal dem Führer des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs seine 

  • massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 

nicht verborgen geblieben sein kann, er diese 

  • grobe Verkehrswidrigkeit

also 

  • bewusst

begangen hat und der Wartepflichtige damit, dass der sich ihm nähernde Vorfahrtsberechtigte  

  • nahezu fast doppelt

so schnell fährt als erlaubt ist, nicht rechnen musste (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal (Pfalz)).