…. eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München
- mit Urteil vom 18.07.2026 – 191 C 7747/26 –
hingewiesen und in einem Fall, in dem eine Frau bei einem Reiseveranstalter eine
Pauschalreise nach Antalya
gebucht hatte, der Hinflug
- um 07:40 Uhr sowie die Ankunft in Antalya um 11:55 Uhr
erfolgen sollte, mehrere Wochen vor Reisebeginn aber
- der Abflug auf 16:30 Uhr und die Ankunft in Antalya auf 20:45 Uhr
verschoben worden waren, entschieden, dass die Frau,
- wegen der verspätet erfolgten Anreise nach Antalya
den Reisepreis in Höhe eines vollständigen Tagesreisepreises
- – also in Höhe von 112,88 € = 1.467,50 € : 13 –
mindern kann.
Danach stellt bei
die
einen
Bestandteil der
- vom Reiseveranstalter zu erbringenden
Reiseleistung dar, liegt ein
- die Minderung des Reisepreises rechtfertigender
Reisemangel dann vor, wenn als Beförderungsleistung vertraglich vereinbart waren,
- frühmorgendliche oder vormittägliche Hinflüge,
- die dem Reisenden bereits am ersten Urlaubstag nach Durchführung des Transfers und des Hotel-Check-ins am Urlaubsort noch die Nutzung der gebuchten Hotelleistungen und Freizeitmöglichkeiten ermöglichen
oder
- späte, zu einem längeren Aufenthalt am Urlaubsort führende Rückflüge
und diese Beförderungsleistung nachträglich
durch
- Verlegung der Abflugzeit auf den Nachmittag
dahingehend geändert wird, dass am Ankunftstag die gebuchten Hotelleistungen und Freizeitmöglichkeiten
- nicht mehr so genutzt werden können,
wie das
- bei der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit möglich gewesen wäre.
Eine Minderung des Reisepreises
- in Höhe eines vollständigen Tagesreisepreises,
hielt das AG für gerechtfertigt, da es durch die verspätete Ankunft den ersten Aufenthaltstag am Urlaubsort für
nahezu vollständig entwertet erachtete.
Allerdings:
Eine Entschädigung wegen
Urlaubszeit gab es nicht.
Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass die Pauschalreise
- vereitelt oder erheblich beeinträchtigt
wurde.
Das war jedoch nicht der Fall, nachdem abgesehen von
- der erheblichen Beeinträchtigung des ersten Aufenthaltstags durch die Flugzeitenänderung,
die Reise vertragsgemäß durchgeführt wurde und sämtliche Leistungen der 13-tägigen Reise
- einschließlich Unterkunft sowie Verpflegung
uneingeschränkt genutzt werden konnten.
Übrigens:
Bucht ein Reiseteilnehmer eine Pauschalreise für sich und andere ist er
hinsichtlich der ihm selbst zustehenden Reisemängelgewährleistungsansprüche
- aus dem zwischen ihm und dem Reiseveranstalter bestehenden Pauschalreisevertrag
aktivlegitimiert.
Allein die gemeinsame Buchung einer Reise führt nicht dazu, dass ein Reisender automatisch berechtigt ist, Ansprüche der anderen Reisenden
geltend zu machen (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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