Wenn vor Reisebeginn einer gebuchten Flugpauschalreise die Abflugzeit vom Vormittag auf den Nachmittag verlegt wird, kann dies 

…. eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München

  • mit Urteil vom 18.07.2026 – 191 C 7747/26 – 

hingewiesen und in einem Fall, in dem eine Frau bei einem Reiseveranstalter eine 

  • 13-tägige

Pauschalreise nach Antalya 

  • für 1.467,50 € 

gebucht hatte, der Hinflug

  • um 07:40 Uhr sowie die Ankunft in Antalya um 11:55 Uhr 

erfolgen sollte, mehrere Wochen vor Reisebeginn aber 

  • der Abflug auf 16:30 Uhr und die Ankunft in Antalya auf 20:45 Uhr 

verschoben worden waren, entschieden, dass die Frau,

  • wegen der verspätet erfolgten Anreise nach Antalya 

den Reisepreis in Höhe eines vollständigen Tagesreisepreises 

  • – also in Höhe von 112,88 € = 1.467,50 € : 13 – 

mindern kann. 

Danach stellt bei

  • Flugpauschalreisen,

die 

  • Lage der Flugzeiten 

einen 

  • wertbildenden

Bestandteil der 

  • vom Reiseveranstalter zu erbringenden 

Reiseleistung dar, liegt ein 

  • die Minderung des Reisepreises rechtfertigender 

Reisemangel dann vor, wenn als Beförderungsleistung vertraglich vereinbart waren,

  • frühmorgendliche oder vormittägliche Hinflüge,
    • die dem Reisenden bereits am ersten Urlaubstag nach Durchführung des Transfers und des Hotel-Check-ins am Urlaubsort noch die Nutzung der gebuchten Hotelleistungen und Freizeitmöglichkeiten ermöglichen 

oder 

  • späte, zu einem längeren Aufenthalt am Urlaubsort führende Rückflüge 

und diese Beförderungsleistung nachträglich

  • vor Reisebeginn 

durch 

  • Verlegung der Abflugzeit auf den Nachmittag 

dahingehend geändert wird, dass am Ankunftstag die gebuchten Hotelleistungen und Freizeitmöglichkeiten 

  • nicht mehr so genutzt werden können, 

wie das 

  • bei der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit möglich gewesen wäre. 

Eine Minderung des Reisepreises 

  • in Höhe eines vollständigen Tagesreisepreises, 

hielt das AG für gerechtfertigt, da es durch die verspätete Ankunft den ersten Aufenthaltstag am Urlaubsort für

  • wirtschaftlich

nahezu vollständig entwertet erachtete.

Allerdings:
Eine Entschädigung wegen 

  • nutzlos aufgewendeter 

Urlaubszeit gab es nicht.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass die Pauschalreise 

  • vereitelt oder erheblich beeinträchtigt 

wurde.

Das war jedoch nicht der Fall, nachdem abgesehen von 

  • der erheblichen Beeinträchtigung des ersten Aufenthaltstags durch die Flugzeitenänderung, 

die Reise vertragsgemäß durchgeführt wurde und sämtliche Leistungen der 13-tägigen Reise 

  • einschließlich Unterkunft sowie Verpflegung 

uneingeschränkt genutzt werden konnten.

Übrigens:
Bucht ein Reiseteilnehmer eine Pauschalreise für sich und andere ist er 

  • nur

hinsichtlich der ihm selbst zustehenden Reisemängelgewährleistungsansprüche 

  • aus dem zwischen ihm und dem Reiseveranstalter bestehenden Pauschalreisevertrag 

aktivlegitimiert.
Allein die gemeinsame Buchung einer Reise führt nicht dazu, dass ein Reisender automatisch berechtigt ist, Ansprüche der anderen Reisenden 

  • im eigenen Namen 

geltend zu machen (Quelle: Pressemitteilung des AG München).