AG München entscheidet: E-Scooter-Fahrer verhalten sich schuldhaft grob verkehrswidrig, wenn sie auf dem E-Scooter eine weitere Person befördern oder 

…. einen Radweg gegen die Fahrtrichtung nutzen.   

Das Amtsgericht (AG) München hat 

  • mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 16.03.2026 – 331 C 25435/24 – 

in einem Fall, in dem ein

  • leicht alkoholisierter, jedoch nicht fahruntüchtiger

E-Scooter-Fahrer (festgestellte Alkoholkonzentration von 0,34 mg/l), 

  • der gemeinsam mit einer weiteren Person einen Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrrichtung befuhr,

beim Überqueren einer Straße auf dem Radweg mit einem 

  • aus der entgegengesetzten Fahrrichtung ihm entgegenkommenden und in die von ihm überquerten Straße nach rechts einbiegenden

Taxi kollidiert war, entschieden, dass das Verhalten des E-Scooter-Fahrers 

  • mehrfach schuldhaft grob verkehrswidrig war, 
  • sein ganz überwiegendes Verschulden die Betriebsgefahr des Taxis vollständig zurücktreten lässt 

und er 

  • nach §§ 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

deswegen für die unfallbedingten Schäden am Taxi 

  • zu 100 Prozent 

haftet.

Das schuldhafte grob verkehrswidrige Verhalten des E-Scooter-Fahrer sah das AG darin, dass er

  • den Radweg (auf der vorfahrtsberechtigten Straße) entgegen der zulässigen Fahrrichtung befuhr und damit gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. § 10 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) verstieß,
  • außerdem gegen § 8 eKFV verstieß, indem er den E-Scooter verbotswidrig gemeinsam mit einer weiteren Person nutzte, wodurch sich die Gewichts- und Stabilitätsverhältnisse veränderten, was die Anforderungen an Brems- und Lenkvorgänge erheblich erhöhte

sowie dass er mit einer von der Polizei festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,34 mg/l (= Blutalkoholkonzentration von 0.68 Promille) unterwegs war, was

  • zwar nicht zur Fahruntüchtigkeit, jedoch 

zu einer zusätzlichen Steigerung seiner Sorgfaltspflichten führte (Quelle: Pressemitteilung des AG München).