…. einen Radweg gegen die Fahrtrichtung nutzen.
Das Amtsgericht (AG) München hat
- mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 16.03.2026 – 331 C 25435/24 –
in einem Fall, in dem ein
- leicht alkoholisierter, jedoch nicht fahruntüchtiger
E-Scooter-Fahrer (festgestellte Alkoholkonzentration von 0,34 mg/l),
- der gemeinsam mit einer weiteren Person einen Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrrichtung befuhr,
beim Überqueren einer Straße auf dem Radweg mit einem
- aus der entgegengesetzten Fahrrichtung ihm entgegenkommenden und in die von ihm überquerten Straße nach rechts einbiegenden
Taxi kollidiert war, entschieden, dass das Verhalten des E-Scooter-Fahrers
- mehrfach schuldhaft grob verkehrswidrig war,
- sein ganz überwiegendes Verschulden die Betriebsgefahr des Taxis vollständig zurücktreten lässt
und er
- nach §§ 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
deswegen für die unfallbedingten Schäden am Taxi
haftet.
Das schuldhafte grob verkehrswidrige Verhalten des E-Scooter-Fahrer sah das AG darin, dass er
- den Radweg (auf der vorfahrtsberechtigten Straße) entgegen der zulässigen Fahrrichtung befuhr und damit gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. § 10 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) verstieß,
- außerdem gegen § 8 eKFV verstieß, indem er den E-Scooter verbotswidrig gemeinsam mit einer weiteren Person nutzte, wodurch sich die Gewichts- und Stabilitätsverhältnisse veränderten, was die Anforderungen an Brems- und Lenkvorgänge erheblich erhöhte
sowie dass er mit einer von der Polizei festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,34 mg/l (= Blutalkoholkonzentration von 0.68 Promille) unterwegs war, was
- zwar nicht zur Fahruntüchtigkeit, jedoch
zu einer zusätzlichen Steigerung seiner Sorgfaltspflichten führte (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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