Was Verbraucher über die Voraussetzungen und die Reichweite der in § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf wissen müssen

Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

  • innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang 

ein von den Anforderungen nach

  • § 434 BGB (Sachmangel) oder 
  • § 475b BGB (Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen) 

abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware 

  • bereits bei Gefahrübergang 

mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit 

  • der Art der Ware oder 
  • des mangelhaften Zustands 

unvereinbar.

Zu den Voraussetzungen und der Reichweite dieser in § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen

  • Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf 

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • mit Urteilen vom 06.05.2026 – VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23 – 

erneut entschieden, dass die Vermutung des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB 

  • zugunsten des Käufers 

bereits dann eingreift, wenn diesem 

  • im Bestreitensfall 

der Nachweis gelingt, 

  • dass sich innerhalb eines Jahres ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat,
  • dass eine Mangelerscheinung jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache ist, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslösen würde, 
  • dass, ob daneben auch andere – dem Verkäufer nicht zuzurechnende – Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, hierbei nicht von Belang ist,
  • dass lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich solche dem Verkäufer nicht zuzurechnenden Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne fehlt,

dass zugunsten des Käufers nach § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB auch vermutet wird, der 

  • zu der Mangelerscheinung führende Kausalverlauf 

sei 

  • bereits mit der Übergabe einer mangelhaften Sache 

in Gang gesetzt worden, mithin 

  • die Übergabe einer – unterstellt – mangelhaften Sache für die aufgetretene Mangelerscheinung ursächlich,

dass, wenn die in § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Beweislastumkehr eingreift, der 

  • Verkäufer

den 

  • Beweis des Gegenteils (§ 292 Zivilprozessordnung (ZPO)) 

dahin führen muss, dass die aufgetretene Mangelerscheinung zurückzuführen ist

  • auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des jeweiligen Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände –

 und dass, 

  • wenn dies dem Verkäufer nicht gelingt,

jeweils 

  • vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer und 
  • von dessen Kausalität für die aufgetretene Mangelerscheinung 

auszugehen sein wird. 

In den beiden, den Entscheidungen des Senats zugrunde liegenden Fällen, den Verfahren VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23 griff jeweils, 

  • was von den Berufungsgerichten verkannt wurde, 

die in § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Beweislastumkehr ein. 

Im 

  • Verfahren VIII ZR 73/24 

in dem 

  • ein Versicherungsnehmer des klagenden Versicherungsunternehmens im August 2020 von dem Beklagten, einem Fahrzeughändler, ein – erstmals im Jahr 2019 zugelassenes – gebrauchtes Kraftfahrzeug erworben, 
  • für dieses eine Vollkaskoversicherung bei der Klägerin abgeschlossen hatte, 
  • wenige Wochen nach der Übergabe an den Versicherungsnehmer das auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört worden war und 

die Klägerin, die den Brandschaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer regulierte, 

  • mit der Klage einen ihrer Ansicht nach bestehenden – und infolge der Regulierung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf sie übergegangenen – gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend macht,

deshalb, weil nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen als Ursache für den Brand des Kraftfahrzeugs sowohl 

  • ein technischer Defekt 

als auch 

  • sonstige Umstände wie etwa ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder 
  • eine Brandstiftung 

in Betracht kommen.

Im 

  • Verfahren VIII ZR 257/23 

in dem der Kläger 

  • im August 2019 von der Beklagten, einer Zweiradhändlerin, einen gebrauchten Motorroller erworben hatte,
  • nach seiner Behauptung der Motorroller am Tag nach dessen Übergabe bei einer Fahrt aufgrund einer Unwucht am Vorderrad in Pendelbewegungen verfallen war,
  • er dadurch gestürzt war, sich verletzt sowie anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte 

und mit der Klage 

  • die Rückabwicklung des Vertrags, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Aufwendungsersatz und materiellem Schadensersatz begehrt,

deshalb, weil zugunsten des Käufers

  • nach § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB 

auch vermutet wird, dass die Übergabe des – unterstellt – mangelhaften Motorrollers für die zum Unfall führenden Pendelschwingungen ursächlich war.

Die Berufungsgerichte, an die der Senat die Verfahren 

  • zur erneuten Verhandlung und Entscheidung 

zurückverwiesen hat, werden nunmehr die jeweils erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gewährleistungsrechtlichen Ansprüche zu treffen haben (Quelle: Pressemitteilung des BGH).