…. übertragen ist.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), der die
- Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
obliegt, wozu insbesondere dessen
gehört, kann die Erhaltungslast zwar delegieren, sich ihrer aber nicht
entledigen, weil (allein) sie
- für den baulichen Zustand der Anlage verantwortlich ist und
- die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten erfüllen muss.
Deshalb darf auch, wenn die Übertragung der
- Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums
vereinbart ist, also beispielsweise nach der Teilungserklärung jeder Wohnungseigentümer
- unter anderem seinen Balkon auf seine Kosten instandhalten und instandsetzen muss,
die GdWE
- selbst tätig werden und
- die Instandsetzung bzw. eine Sanierungsmaßnahme beschließen,
was dann dazu führt, dass
- insoweit spiegelbildlich die Erhaltungszuständigkeit der einzelnen Wohnungseigentümers endet,
allerdings nichts daran ändert, dass
- der jeweilige bzw. die jeweiligen Wohnungseigentümer die Kosten für die Sanierung (weiterhin) allein tragen muss bzw. müssen.
Wohnungseigentümer denen
- für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, z.B. für ihre Balkone,
die Erhaltungslast übertragen ist, können sogar Anspruch auf
- ein Tätigwerden der GdWE,
also auf ein
- Ergreifen von Maßnahmen zur Erhaltung ihres Balkons
haben. Dies dann,
- wenn mehrere Balkone einer Eigentumswohnanlage zwingend saniert werden müssen,
- wenn, sofern nur ein Balkon sanierungsbedürftig ist, es für den Wohnungseigentümer – etwa wegen der Art der Schäden und der zu ihrer Behebung gebotenen Maßnahmen – unzumutbar erscheint, selbst tätig zu werden
oder
- wenn aufgrund des Zustands eines einzelnen Balkons oder mehrerer Balkone Schäden für sonstiges Eigentum, für die übrigen Wohnungseigentümer oder für Dritte drohen.
Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
- mit Urteil vom 24.04.2026 – V ZR 102/24 –
hingewiesen und in einem Fall, in dem nach der Teilungserklärung jeder Wohnungseigentümer unter anderem
- seinen Balkon auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen
hatte, bei mehreren Balkonen der Eigentumswohnanlage
- die Ablösung und der Absturz von Betonteilen
drohte, auf einer Eigentümerversammlung,
- bei der über drei von einem Sachverständigen ausgearbeitete Sanierungsvarianten abgestimmt worden war,
aber keine der Varianten eine Mehrheit gefunden hatte, auf die daraufhin
- von einem Wohnungseigentümer
erhobene Anfechtungs- sowie Beschlussersetzungsklage
- die Negativbeschlüsse der GdWE für ungültig erklärt
und im Wege der Beschlussersetzung beschlossen, dass
- die Sanierung der Balkone durch die GdWE selbst vorgenommen wird.
Damit ist vom Senat vorgegeben worden, wer die Balkonsanierung durchführen muss. In welcher Weise diese durchgeführt wird, unterliegt danach allerdings weiterhin der Entscheidung der Wohnungseigentümer (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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