Tag gemeinschaftliches

Ehegatten die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, sollten wissen, dass dieses dann unwirksam werden kann, wenn

…. die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.

Mit Beschluss vom 26.09.2018 – 3 W 71/18 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass ein von Ehegatten verfasstes gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben,

  • nach §§ 2268, 2077 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

nicht nur unwirksam wird, wenn die Ehe geschieden wird,

  • sofern nicht festgestellt werden kann, dass die Eheleute beim Abfassen des Testaments wollten, dass es auch im Scheidungsfall gültig bleibt (§ 2268 Abs. 2 BGB),

sondern ein gemeinschaftliches Testament seine Wirksamkeit schon dann verliert, wenn

  • die Voraussetzungen für eine Scheidung nach §§ 1565, 1566 BGB vorliegen

und der Erblasser

  • die Scheidung eingereicht oder
  • einem Scheidungsantrag des Ehepartners gemäß § 134 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts zugestimmt hat.

Eine erklärte Zustimmung zur Scheidung entfällt dabei,

  • sofern nicht klargestellt wird, dass die Ehe Bestand haben solle,

auch nicht dadurch, dass der Zustimmende sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereit erklärt.

Was Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Testament errichten möchten, wissen und gegebenenfalls beachten sollten

Setzen sich Ehegatten in einem von ihnen errichteten gemeinschaftlichen Testament lediglich gegenseitig als Alleinerben ein und

  • regeln sie die Erbfolge nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament nicht, sondern lassen sie diese offen,

fällt dem Überlebenden der Nachlass des Erstversterbenden zu und dieser kann über das Gesamtvermögen – auch von Todes wegen – frei verfügen.
Errichtet der Überlebende nach dem Tod des Erstverstorbenen keine weitere letztwillige Verfügung,

  • tritt bei seinem Ableben gesetzliche Erbfolge ein,
  • d.h. in diesem Fall fließt das gesamte Vermögen beider Eheleute (nur) den gesetzlichen Erben des Überlebenden zu.

Wollen Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben eingesetzt haben, zusätzlich,

  • mit Bindungswirkung für den Überlebenden,
  • d.h. mit der Folge, dass dieser dann in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist und jede seine anderweitigen Verfügungen von Todes wegen unwirksam ist,

bestimmen, dass

  • nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten bzw. mehrere Dritte fallen soll,
  • beispielsweise an ein Kind oder an bestimmte Kinder der Ehegatten oder eines Ehegatten,

haben Ehegatten zwei Möglichkeiten.

Die Ehegatten können entweder,

  • den Überlebenden als befreiten oder nicht befreiten Vorerben (vgl. § 2136 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) des Erstversterbenden und
  • einen Dritten oder mehrere Dritte als Nacherben (vgl. § 2100 BGB) des Erstversterbenden einsetzen, wobei dann
    • mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten
      • der überlebende Ehegatte befreiter oder nicht befreiter Vorerbe (des Vermögens) des erstversterbenden Ehegatten und
      • der Dritte bzw. die Dritten Nacherbe(n) (des Vermögens) des erstversterbenden Ehegatten wird/werden sowie
    • mit dem Tod des längstlebenden Ehegatten
      • der Nacherbfall eintritt und der Dritte bzw. die Dritten Nacherbe(n) (des Vermögens) des Erstverstorbenen und
      • Erbe(n) (des Vermögens) des Längstlebenden wird/werden,

oder die Ehegatten können

  • den überlebenden Ehegatten als Vollerben und
  • einen Dritten oder mehrere Dritte wechselbezüglich im Sinne des § 2077 Abs. 1 BGB als Schlusserben einsetzen,
    • wobei in diesem Fall nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten, wenn es sich bei dem bzw. den Dritten um ein Kind bzw. Kinder des Erstverstorbenen handelt, dieses bzw. diese von der Erfolge ausgeschlossen ist/sind und
    • erst nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten Erbe(n) des (noch) vorhandenen Vermögens wird/werden.

Im erstgenannten Fall, in dem der überlebende Ehegatte befreiter oder nicht befreiter Vorerbe des Vermögens des erstverstorbenen Ehegatten wird,

  • unterliegt er gewissen Verfügungsbeschränkungen und
  • können als Nacherben eingesetzte Kinder des erstverstorbenen Ehegatten ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Tod ihres erstverstobenen Elternteils gegen ihn nur geltend machen, wenn sie die Nacherbschaft ausschlagen (vgl. § 2306 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 1, Abs. 2 BGB),

während im zweitgenannten Fall, in dem der überlebende Ehegatte Vollerbe des Vermögens des erstverstorbenen Ehegatten wird,

  • er, abgesehen von, den eingesetzten Schlusserben beeinträchtigenden Schenkungen im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB, unter Lebenden völlig frei über den Nachlass verfügen kann,
  • von ihm als Schlusserben eingesetzte Kinder des erstverstorbenen Ehegatten in diesem Fall allerdings ihren Pflichtteil verlangen können und
    • die Ehegatten deshalb überlegen sollten, ob sie, um pflichtteilsberechtigte Kinder zu veranlassen, auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu verzichten, in das gemeinschaftliches Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen, d.h. bestimmen wollen,
    • dass, wenn ein als Schlusserbe eingesetztes Kind nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen sollte, es auch nach dem Tod des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten soll.

Wollen Ehegatten,

  • die Kinder haben,

verhindern, dass,

  • wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet,

der neue Ehegatte mit in den Genuss des Teils des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten kommt,

  • der bei gesetzlicher Erbfolge den Kindern zustehen würde,

können sie in dem gemeinschaftlichen Testament, wenn sie

  • den Überlebenden als befreiten oder nicht befreiten Vorerben (vgl. § 2136 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) des Erstversterbenden und
  • ein Kind bzw. Kinder als Nacherben (vgl. § 2100 BGB) des Erstversterbenden eingesetzt haben,

zusätzlich bestimmen,

  • dass der Nacherbfall auch im Fall der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten eintreten soll

oder wenn sie

  • den überlebenden Ehegatten als Vollerben und
  • ein Kind bzw. Kinder als Schlusserben eingesetzt haben,

beispielsweise zusätzlich verfügen, dass,

  • falls der überlebende Ehegatte wieder heiratet, er Vorerbe und das Kind bzw. die Kinder Nacherben sein sollen.

Ihr Rechtsanwalt berät Sie gern über die Einzelheiten der verschiedenen Möglichkeiten die Ehegatten haben, die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten sowie die damit für den überlebenden Ehegatten verbundenen Rechtsfolgen und die Formulierungen, die Sie verwenden sollten, damit das Testament auch Ihrem Willen entspricht.