Volljährige können nach § 2247 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein
durch eine
- eigenhändig geschriebene und
- unterschriebene
Erklärung errichten.
Ehegatten können (auch) ein
- gemeinschaftliches Testament
errichten, bei dem es gemäß § 2267 Satz 1 BGB zur Errichtung nach § 2247 BGB genügt, dass
- einer der Ehegatten das Testament
und
- der andere Ehegatte die (gemeinschaftliche) Erklärung
- eigenhändig mitunterzeichnet.
Erfüllt ein eigenhändig errichtetes oder ein von Ehegatten gemeinschaftlich errichtetes Testament
- diese Formanforderungen nicht
ist es unwirksam.
Testament und gemeinschaftliches Testament müssen außerdem für sich genommen
sein, d.h. die Verfügungen müssen
dass den Verfügungen mit praktisch hinreichender Sicherheit
- Geltungsanordnung,
- Zuwendungsempfänger und
- Zuwendungsgegenstand
entnommen werden können.
- Ergänzend oder inhaltsbestimmend diesbezüglich auf Schriftstücke Bezug zu nehmen oder zu verweisen, die nicht die an ein Testament zu stellenden Formanforderungen erfüllen, ist unzulässig.
Sollte ein Testament
- inhaltlich nicht hinreichend bestimmt
sein, darin aber der
- (mögliche) Wille des Erblassers
zumindest
- andeutungsweise oder
- versteckt
zum Ausdruck kommen, kommt es darauf an, ob diesem im Testament andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gelangten mutmaßlichen Willen des Erblassers durch
Geltung verschafft werden kann (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10.11.2021 – IV ZB 30/20 –).
Übrigens:
Infos dazu, wann ein Testament
- wegen Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB,
- wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder
- wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB)
unwirksam sein kann, finden Sie hier.
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