Was, wer ein wirksames eigenhändiges Testament errichten will, wissen muss

Was, wer ein wirksames eigenhändiges Testament errichten will, wissen muss

Volljährige können nach § 2247 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein 

  • Testament

durch eine

  • eigenhändig geschriebene und 
  • unterschriebene

Erklärung errichten.

Ehegatten können (auch) ein 

  • gemeinschaftliches Testament 

errichten, bei dem es gemäß § 2267 Satz 1 BGB zur Errichtung nach § 2247 BGB genügt, dass 

  • einer der Ehegatten das Testament 
    • eigenhändig schreibt und 
    • unterschreibt

und

  • der andere Ehegatte die (gemeinschaftliche) Erklärung 
    • eigenhändig mitunterzeichnet.

Erfüllt ein eigenhändig errichtetes oder ein von Ehegatten gemeinschaftlich errichtetes Testament 

  • diese Formanforderungen nicht

ist es unwirksam.

Testament und gemeinschaftliches Testament müssen außerdem für sich genommen 

  • hinreichend bestimmt 

sein, d.h. die Verfügungen müssen 

  • so formuliert sein, 

dass den Verfügungen mit praktisch hinreichender Sicherheit

  • Geltungsanordnung,
  • Zuwendungsempfänger und 
  • Zuwendungsgegenstand

entnommen werden können.

  • Ergänzend oder inhaltsbestimmend diesbezüglich auf Schriftstücke Bezug zu nehmen oder zu verweisen, die nicht die an ein Testament zu stellenden Formanforderungen erfüllen, ist unzulässig.  

Sollte ein Testament 

  • inhaltlich nicht hinreichend bestimmt 

sein, darin aber der 

  • (mögliche) Wille des Erblassers 

zumindest 

  • andeutungsweise oder 
  • versteckt

zum Ausdruck kommen, kommt es darauf an, ob diesem im Testament andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gelangten mutmaßlichen Willen des Erblassers durch 

  • (ergänzende) Auslegung 

Geltung verschafft werden kann (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10.11.2021 – IV ZB 30/20 –).

Übrigens:
Infos dazu, wann ein Testament 

  • wegen Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB,
  • wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder
  • wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB)

unwirksam sein kann, finden Sie hier.


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