Wichtig zu wissen für Carsharing – Kunden

Wichtig zu wissen für Carsharing – Kunden

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.02.2025 – 10 U 72/24 – darauf hingewiesen, dass bei Streit zwischen 

  • Carsharing-Vermieter

und 

  • Mieter

darüber, ob ein Schaden am Fahrzeug

  • während der Mietzeit 

vom Mieter verursacht worden und der Mieter zum 

  • Ersatz des Schadens 

verpflichtet ist, beim „free-floating Car-Sharing“ 

  • – bei dem Wagen nicht an einem festen Standort abzuholen sind, sondern überall in einem bestimmten Gebiet abgestellt und per App gemietet werden können –

der Carsharing-Vermieter seiner 

  • Darlegungslast

schon dadurch genügt, dass er erklärt, dass das Fahrzeug

  • – bis auf bekannte Vorschäden – 

bei Übergabe 

  • schadensfrei

war und dass dann den Mieter eine 

  • sogenannte sekundäre Darlegungslast 

trifft, die er nur durch 

  • genaue

Angaben zu dem Zustand des Pkw 

  • bei und 
  • während

der Anmietung erfüllen kann und nicht etwa lediglich durch die Einlassung,  

  • bei der Anmietung des Fahrzeugs nicht auf dessen Zustand geachtet zu haben oder 
  • dass die Schäden womöglich entstanden sein könnten, während das Fahrzeug geparkt gewesen war.

Die 

  • schon aus dem geltenden Recht folgende 

Beweislast dafür, dass der streitige Schaden während der Mietzeit entstanden ist,

  • eine diesbezügliche Beweislastumkehr per Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) des Carsharing-Vermieters wäre übrigens nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam,

trägt danach zwar auch weiterhin der 

  • Carsharing-Vermieter

jedoch wird, wenn  

  • der Carsharing-Vermieter die Schadensfreiheit bei Mietbeginn darlegt und
  • der Mieter seiner sekundären Darlegungslast nicht in dem erforderlichen Umfang nachkommt,

gesetzlich vermutet, dass der streitige Schaden im 

  • Obhutsbereich

des Mieters entstanden ist und der Mieter den Schaden  

  • sowohl verursacht 
  • als auch verschuldet 

hat, mit der Rechtsfolge, dass dann 

  • der Mieter hierfür einen Gegenbeweis liefern müsste.

Für den Mieter bedeutet das: 
Er muss bei Übernahme

  • das Fahrzeug auf Schäden untersuchen

und er sollte vorhandene Schäden