Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.02.2025 – 10 U 72/24 – darauf hingewiesen, dass bei Streit zwischen
und
darüber, ob ein Schaden am Fahrzeug
vom Mieter verursacht worden und der Mieter zum
verpflichtet ist, beim „free-floating Car-Sharing“
- – bei dem Wagen nicht an einem festen Standort abzuholen sind, sondern überall in einem bestimmten Gebiet abgestellt und per App gemietet werden können –
der Carsharing-Vermieter seiner
schon dadurch genügt, dass er erklärt, dass das Fahrzeug
- – bis auf bekannte Vorschäden –
bei Übergabe
war und dass dann den Mieter eine
- sogenannte sekundäre Darlegungslast
trifft, die er nur durch
Angaben zu dem Zustand des Pkw
der Anmietung erfüllen kann und nicht etwa lediglich durch die Einlassung,
- bei der Anmietung des Fahrzeugs nicht auf dessen Zustand geachtet zu haben oder
- dass die Schäden womöglich entstanden sein könnten, während das Fahrzeug geparkt gewesen war.
Die
- schon aus dem geltenden Recht folgende
Beweislast dafür, dass der streitige Schaden während der Mietzeit entstanden ist,
- eine diesbezügliche Beweislastumkehr per Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) des Carsharing-Vermieters wäre übrigens nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam,
trägt danach zwar auch weiterhin der
jedoch wird, wenn
- der Carsharing-Vermieter die Schadensfreiheit bei Mietbeginn darlegt und
- der Mieter seiner sekundären Darlegungslast nicht in dem erforderlichen Umfang nachkommt,
gesetzlich vermutet, dass der streitige Schaden im
des Mieters entstanden ist und der Mieter den Schaden
- sowohl verursacht
- als auch verschuldet
hat, mit der Rechtsfolge, dass dann
- der Mieter hierfür einen Gegenbeweis liefern müsste.
Für den Mieter bedeutet das:
Er muss bei Übernahme
- das Fahrzeug auf Schäden untersuchen
und er sollte vorhandene Schäden
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