Tag Vermutung

Wichtig zu wissen für Kraftfahrzeugführer, wenn es beim Vorbeifahren an einer Bushaltestelle zur Kollision

…. mit dem gerade auf die Fahrbahn auffahrenden Linienbus kommt.

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 14 U 96/21 – hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem es zu einer Kollision zwischen einem 

  • mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h 

an einem Omnibus des Linienverkehrs an einer gekennzeichneten Bushaltestelle vorbeifahrenden Pkw und dem 

  • von dort gerade 

auf die Fahrbahn auffahrenden Bus gekommen war, entschieden, dass, 

  • wenn nicht feststeht, dass der Busfahrer rechtzeitig links geblinkt hat,     

der Busunternehmer dem Eigentümer des Pkws den 

  • überwiegenden Teil seines Schadens 

ersetzen muss und der Halter des Pkws lediglich 

  • aufgrund der von seinem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr  

mithaftet (§ 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).

Begründet hat der Senat dies damit, dass § 20 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO),

  • der bestimmt, dass Fahrzeuge auf der Fahrbahn beim Abfahren eines Linienbusses von einer Haltestelle nötigenfalls warten müssen,

den Vorrang des fließenden Verkehrs zwar einschränkt, 

  • so dass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen ist, 

dass dafür der Busfahrer aber  

  • den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig setzen sowie 
  • sich vergewissern muss, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen

und dass nur dann, wenn im Streitfall nachgewiesen werden kann, 

  • dass der Busfahrer sich insofern korrekt verhalten hat, 
    • was vorliegend zwar behauptet worden war, aber nicht bewiesen werden konnte,  

die Vermutung entkräftet ist, dass dem Busfahrer,

  • der nach § 10 Satz 1 StVO als Einfahrender vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen muss,

ein Verschulden trifft (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

Hinweis:
Das Kammergericht (KG) Berlin ist anderer Ansicht. 

Danach entsteht das Vorrecht aus § 20 Abs. 5 StVO zwar auch erst, wenn § 10 Satz 2 StVO genügt ist, also der Busfahrer 

  • den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zuvor gesetzt hatte und 
  • nach Rückschau nicht anzunehmen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nur mittelstark bremsen müssen, 

jedoch ohne dass 

  • für die Verletzung dieser Pflichten durch den Busfahrer 

ein Anscheinsbeweis gilt, mit der Folge, dass im Streitfall von dem Halter des Pkws

  • widerlegt werden muss,

dass vom Busfahrer der Fahrtrichtungsanzeiger (rechtzeitig) gesetzt war (KG, Beschluss vom 01.11.2018 – 22 U 128/17 –).

BAG trifft wichtige Entscheidung für berufstätige Frauen, die bei gleicher bzw. gleichwertiger Tätigkeit

…. weniger verdienen als männliche Vergleichskollegen.

Mit Urteil vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass, wenn in einem Unternehmen 

  • eine Frau 

weniger verdient 

  • als der Durchschnitt (Median) der maßgeblichen männlichen Vergleichspersonen  

dies regelmäßig die 

  • vom Arbeitgeber widerlegbare

Vermutung begründet, dass die Benachteiligung der Frau beim Entgelt 

  • wegen des Geschlechts 

erfolgt ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall verlangt eine

  • als Abteilungsleiterin Beschäftigte, 

die durch eine ihr vom Arbeitgeber erteilte Auskunft 

  • nach §§ 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) 

erfahren hatte, dass das Durchschnittsgehalt 

  • der vergleichbar beschäftigten männlichen Abteilungsleiter 

höher war, als das 

  • der beschäftigten weiblichen Abteilungsleiter,

wegen dieser, 

  • gegenüber der männlichen Vergleichspersonen erfahrenen, 

unmittelbaren Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG vom Arbeitgeber Zahlung der Differenz 

  • zwischen ihrer Vergütung und 
  • der höheren Median-Entgelte

und muss das Landesarbeitsgericht (LArbG) nun klären, ob der Arbeitgeber die Vermutung, 

  • dass die Abteilungsleiterin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren hat,

widerlegen kann (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Was, wer ein (älteres) gebrauchtes Kraftfahrzeug kauft oder verkauft, wissen sollte

Mit Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem 

  • von dem Käufer eines gebrauchten, neun Jahre alten PKWs, nach der Übergabe des Fahrzeugs gegenüber dem Verkäufer Mängel des Fahrzeugs – u.a in Form von erheblichen Korrosionsspuren am Auspuff – geltend gemacht worden waren,

darauf hingewiesen, dass 

  • soweit nicht gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine diesbezügliche Beschaffenheit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist (die vom Verkäufer dann auch geschuldet wird),  

ein bei Gefahrübergang vorliegender, 

entsprechender, gewöhnlicher, 

  • die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender

Verschleiß von Teilen eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs,

  • also ein nicht atypischer oder ungewöhnlicher, 
  • sondern ein „normaler“ (üblicher) durch kontinuierliche Abnutzung eingetretener Verschleiß von Kraftfahrzeugteilen, beispielsweise in Form von Rosterscheinungen,
    • sofern dieser nicht sicherheitsrelevante Teile – wie etwa die Bremsanlage – betrifft,

einen Sachmangel

  • wegen Nichteignung bzw. nur eingeschränkter Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung (d.h. für die Verwendung als Fahrzeug im Straßenverkehr) nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB 

nicht begründet und zwar auch dann nicht, wenn 

Übrigens:
Die Vermutung des § 477 Halbs. 1 BGB (früher bis zum 31.12.2017 § 476 Halbs. 1 BGB), 

  • dass das gekaufte Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt bzw.
  • dass der binnen sechs Monaten nach Übergabe zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, 

entbindet den Fahrzeugkäufer nicht davon 

  • darzulegen und 
  • erforderlichenfalls zu beweisen, 

dass sich an der Kaufsache 

Was bei einem (Trennungs- oder Scheidungs)Streit, der darum geht, wem das Wertpapierdepot gehört,

…. dessen Inhaber einer von ihnen allein ist, Ehegatten bzw. Partner wissen sollten.

War während der Ehe einer der Ehegatten Alleininhaber eines Wertpapierdepots bei einer Bank oder Sparkasse und sind über dieses Depot Wertpapiere erworben worden, ist dafür,

  • wem die erworbenen Wertpapiere zustehen, 

nicht allein entscheidend, 

  • wem das Wertpapierdepot gehört. 

Zu Gunsten des Alleininhabers des Depots wird nach § 1006 Abs.1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar vermutet, dass die in seinem Depot verwahrten (mithin in seinem mittelbaren Besitz befindlichen) Wertpapiere auch in seinem Eigentum stehen. 

Allerdings kann diese gesetzliche Eigentumsvermutung von dem anderen Ehegatten dadurch widerlegt werden, dass er nachweist, dass die (bzw. bestimmte) Wertpapiere ihm alleine gehören und der Inhaber des Depots lediglich dieses zum Erwerb und zur treuhänderischen Verwaltung der Papiere zur Verfügung gestellt hat (§ 292 Zivilprozessordnung (ZPO)). 

Gelingt dem anderen Ehegatten dieser Nachweis,

  • der beispielsweise u.a. dadurch geführt werden kann, dass die für den Erwerb der Papiere über das Depot aufgewendeten Geldmittel alleine aus seinem Vermögen stammten und während der ehelichen Lebensgemeinschaft als ihm gehörig behandelt wurden,

richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute regelmäßig 

  • nicht nach Verwahrungsrecht (§ 688 ff BGB), sondern 

nach Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB), so dass der Inhaber des Depots,

  • wenn er diese Wertpapiere (unberechtigt) veräußert,

nach § 667 BGB 

  • den Veräußerungserlös dem rechtmäßigen Eigentümers herausgeben muss 

und nach §§ 280 Abs. 1, 662 ff BGB 

  • in Bezug auf einen weitergehenden Schaden des rechtmäßigen Eigentümers ersatzpflichtig ist. 

Darauf hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 07.02.2020 – 2 UF 140/19 – hingewiesen.

Was Mütter über ihr Recht auf Anfechtung der Vaterschaft wissen sollten, wenn rechtliche und leibliche Vaterschaft auseinanderfallen

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Mütter 

  • ein eigenes Recht 

auf Anfechtung der Vaterschaft.

Sie können die Vaterschaft der Männer, die rechtlich besteht, weil 

  • sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Mann verheiratet waren (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder
  • das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Mannes geboren wurde (§ 1593 BGB) oder
  • der Mann die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB), 

binnen einer Frist von zwei Jahren (§ 1600b BGB),

  • mit der Begründung, dass dieser rechtliche Vater nicht der leibliche Vater des Kindes ist,  

gerichtlich anfechten und dadurch, dass sie die Vermutung nach § 1600c BGB, 

  • dass das Kind von dem rechtlichen Mann abstammt,

mittels eines Abstammungsgutachtens widerlegen, das 

  • Nichtbestehen der Vaterschaft 

feststellen lassen. 

Von weiteren Voraussetzungen, 

  • insbesondere einer Kindeswohldienlichkeit,

ist das Recht der Mütter auf Anfechtung der Vaterschaft nicht abhängig. 

  • Rechtsgeschäftlich ausgeschlossen werden kann das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft nicht und 
  • ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht ist wirkungslos.

Auch ist, wenn eine Ehe in dem beiderseitigen Wissen, 

  • dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, 
  • mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, 

geschlossen worden ist, die Kindsmutter nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch die Ehe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB begründeten Vaterschaft gehindert. 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 18.03.2020 – XII ZB 321/19 – hingewiesen. 

Wichtig für Skifahrer und Snowboarder zu wissen, wenn es nach einer Kollision auf der Skipiste zum Streit darüber kommt

…. wer schuld ist und haftet

Mit Urteil vom 15.08.2017 – 30 O 53/17 – hat das Landgericht (LG) Köln darauf hingewiesen, dass, wenn ein Skifahrer,

  • von hinten auf einen anderen Skifahrer auffährt,

dies dafür spricht, dass der Auffahrende gegen die FIS-Verhaltensregel Nr. 3 für Skifahrer und Snowboarder verstoßen hat,

  • nach der ein von hinten kommender Skifahrer und Snowboarder seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarde nicht gefährdet,

und deshalb

  • der von hinten auf einen anderen Skifahrer auffahrende Skifahrer vollumfänglich für die entstandenen Schäden dann haftet,

wenn es ihm nicht gelingt

Da bei einer Kollision auf der Skipiste

zur Erinnerung die 10 FIS-Regeln:

FIS-Regel Nr. 1:
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

FIS-Regel Nr. 2:
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

FIS-Regel Nr. 3:
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

FIS-Regel Nr. 4:
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

FIS-Regel Nr. 5:
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

FIS-Regel Nr. 6:
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

FIS-Regel Nr. 7:
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuss absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.

FIS-Regel Nr. 8:
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.

FIS-Regel Nr. 9:
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.

FIS-Regel Nr. 10:
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

Pferdehalter, die mit anderen eine Reitbeteiligung abgeschlossen haben oder abschließen wollen, sollten

…. wenn die Reitbeteiligung nicht von ihrer Haftpflichtversicherung erfasst ist,

  • also Schäden auch im Hinblick auf die Reitbeteiligung nicht von ihrer Versicherung gedeckt sind,

einen ausdrücklichen Haftungsausschluss vereinbaren.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hat nämlich mit Urteil vom 29.03.2017 – 4 U 1162/13 – darauf hingewiesen, dass, wenn ein Pferdehalter mit einem Reiter eine sog. Reitbeteiligung abschließt,

  • dies nichts an seiner Haltereigenschaft ändert und

er somit,

  • weil in einem solchen Fall auch nicht ohne weiteres von der Vereinbarung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses ausgegangen werden kann,

als Tierhalter nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch grundsätzlich für Unfälle des Reitbeteiligten haftet,

  • welche durch die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr des Pferdes verursacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Reitbeteiligte,

  • der das Pferd an drei Tagen pro Woche gegen Bezahlung eines Betrages von 100 Euro pro Monat nach Belieben ausreiten durfte,

bei einem Ausritt auf der Koppel, als das Pferd ohne Grund plötzlich losrannte, vom Pferd gestürzt war, entschied der Senat, dass

  • der Pferdehalter in Höhe von 50% haftet und
  • sich der geschädigte Reitbeteiligte ein seinen Anspruch minderndes Mitverschulden in Höhe von 50% anrechnen lassen muss, weil
    • er zum Zeitpunkt des Unfalls Tieraufseher (§ 834 BGB) war,
    • bei diesem eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass ihn ein für den Schaden ursächlich gewordener Sorgfaltsverstoß trifft und
    • der Geschädigten diese Vermutung nicht hatte widerlegen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 04.10.2017 – Nr. 29 –).

Was Käufer und Verkäufer wissen sollten, wenn strittig ist, ob die Kaufsache schon bei Übergabe mangelhaft war

Macht ein Käufer

  • unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend,
  • nachdem er die Kaufsache entgegen genommen hat (§ 363 BGB),

trifft ihn normalerweise im vollen Umfang die Darlegungs- und Beweislast für die einen Mangel begründenden Tatsachen,

  • also dass bei Gefahrübergang eine dem Verkäufer zuzurechnende Abweichung der Istbeschaffenheit von der (geschuldeten) Sollbeschaffenheit (vgl. § 434 Abs. 1 BGB) vorgelegen hat.

Nach § 476 BGB wird allerdings,

  • wenn ein Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 Abs. 1 BGB vorliegt und
  • sich bei der von einem Verbraucher bei einem Unternehmer gekauften Sache innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt,

vermutet,

  • dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,
  • es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vermutung nach § 476 BGB im Rahmen des Verbrauchsgüterkauf ist, dass der Käufer darlegen und nachweisen kann,

  • dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung der Sache
  • ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat,
    • der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen würde.

Nicht darlegen und nachweisen muss der Käufer in einem solchen Fall,

  • auf welche Ursache dieser mangelhafter Zustand zurückzuführen ist und
  • dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt,

Gelingt dem Käufer der Beweis,

  • dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung der Sache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat,

muss der Verkäufer zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB den Beweis des Gegenteils erbringen, also nachweisen, dass

  • die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung,
  • bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe – zumindest ein in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen,

nicht zutrifft.

Der Verkäufer hat dann darzulegen und nachzuweisen, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand

  • auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache zurückzuführen ist,
  • sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände, wie etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang.

Gelingt dem Verkäufer dieser Beweis (des Gegenteils) nicht, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn

  • die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offen und
  • somit also letztlich ungeklärt bleibt, ob der eingetretene mangelhafte Zustand auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache oder auf einem sonstigen Grund beruhte.

Daneben verbleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar (§ 476 letzter HS. BGB) ist.

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs BGH mit Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 – in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden.

Was Käufer und Verkäufer wissen sollten, wenn beim Verbrauchsgüterkauf Streit über die Sachmängelhaftung besteht

Legt der Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf dar und weist er im Streitfall nach, dass

  • sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangelzustand gezeigt hat,
  • der – unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde,

wird nach § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vermutet,

  • dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Der Käufer hat also in einem solchen Fall lediglich darzulegen und zu beweisen,

  • dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte und
  • dass diese Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung offenbar geworden ist.

Nicht beweisen muss der Käufer dagegen,

  • den Grund für die Vertragswidrigkeit,
  • dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist und
  • auch nicht, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.

Für den Verkäufer hat die Verschiebung der Beweislast nach § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf zur Folge, dass er den Nachweis zu erbringen hat,

  • dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung nicht zutrifft,
  • dass bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs – zumindest ein in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen habe.

Der Verkäufer muss also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war,

  • weil der Sachmangel seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat, also auf eine nachträgliche Ursache (Bedienungsfehler) zurückzuführen ist und
  • ihm damit nicht zuzurechnen ist.

Gelingt dem Verkäufer diese Beweisführung – also der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen – nicht hinreichend, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein,

  • wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist,
  • also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag.

Daneben verbleibt dem Verkäufer noch die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen sei,

  • weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag,
  • mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar ist.

Auch kann der Käufer im Einzelfall gehalten sein, Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 – entschieden und seine Rechtsprechung damit in Einklang gebracht mit den Erwägungen in dem zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04.06.2015 – C-497/13 – (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.10.2016 – Nr. 180/2016 –).