Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24 – in einem Fall, in dem eine
von ihrem
hinsichtlich mehrerer Entgeltbestandteile rückwirkend,
- unter Verweis auf Angaben ihres Arbeitgebers in einem, im Intranet der Erteilung von Auskünften im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes dienenden, sog. Dashboard,
finanzielle Gleichstellung mit bestimmten
- männlichen Vergleichspersonen
verlangt, entschieden, dass, wenn eine Arbeitnehmerin auf
für
- gleiche oder gleichwertige Arbeit
klagt, der Umstand, dass ihr Entgelt
ist als das eines männlichen Kollegen, der die
- gleiche oder gleichwertige
Arbeit verrichtet, regelmäßig die
begründet, dass diese Benachteiligung
erfolgt ist.
Eine Arbeitnehmerin hat danach Anspruch auf die Entgeltdifferenz zu einem
- von ihr als Vergleich herangezogenen
Kollegen, wenn sie
- darlegt und
- im Bestreitensfall beweist,
dass der Kollege
- gleiche oder gleichwertige
Arbeit verrichtet, ihm vom Arbeitgeber ein
gezahlt wird und der Arbeitgeber die
- aus einem solchen Paarvergleich folgende
Vermutung der Benachteiligung der Arbeitnehmerin
nicht widerlegen kann (Quelle: Pressemitteilung des BAG).
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