LG Frankenthal entscheidet, wann Aufnahmen von in modernen Autos verbauten Video-Rundum-Kameras als Beweismittel 

LG Frankenthal entscheidet, wann Aufnahmen von in modernen Autos verbauten Video-Rundum-Kameras als Beweismittel 

…. zur Aufklärung von Verkehrsunfall im Zivilprozess verwertbar sind.

Mit 

  • noch nicht rechtskräftigem 

Urteil vom 07.07.2025 – 5 O 4/25 – hat das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) in einem Fall, in dem ein Fahrzeugführer bei seinen

  • in einer Parkbucht am Straßenrand geparkten 

PHW Tesla die hintere Tür auf der Fahrerseite geöffnet hatte, 

  • um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen,  

ein vorbeifahrender Autofahrer mit seinem PKW Opel gegen die geöffnete Tür des Teslas gefahren und das Geschehen von der 

  • im Tesla verbauten 

Video-Rundum-Kamera

  • vollständig

aufgezeichnet worden war, die entsprechenden Filmsequenzen, die zeigten, dass nicht wie der Opelfahrer behauptet hatte, 

  • die Tür des Teslas plötzlich und unvermittelt geöffnet worden war, 

dieser vielmehr

  • die bereits länger geöffnete Tür des Teslas hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können,

als Beweismittel zugelassen und 

  • aufgrund dieses Videobeweises

entschieden, dass der Opelfahrer 

  • 70 Prozent 

des entstandenen Schadens zu tragen hat. 

Aufnahmen einer in einem Fahrzeug installierten oder angebrachten Videokamera sind danach,

  • auch bei Vorliegen eines möglichen Datenschutzverstoßes, 

im Zivilprozess jedenfalls dann als Beweismittel zur Aufklärung eines Verkehrsunfalles verwertbar, wenn

  • sie nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentieren 

und das 

  • Beweisinteresse des Geschädigten 

im Einzelfall höher zu bewerten ist, als das 

  • Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners, 

was vom LG in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall angenommen wurde.

30 Prozent des Schadens muss der Eigentümer des Tesla deshalb tragen, weil die Tür seines Fahrzeugs einen 

  • längeren Zeitraum 

weit geöffnet gelassen worden war (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Hinweis:
Zur Verwertbarkeit von 

  • sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, 

die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als