Tag Aufnahme

LG Hanau entscheidet: Wer mit seinem Smartphone einen Polizeieinsatz filmt und dabei den Ton mit aufnimmt, macht sich jedenfalls dann 

…. nicht strafbar, wenn (auch) die Bodycam eines Polizeibeamten eingeschaltet ist. 

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Hanau hat in einem Fall, in dem, als Polizeibeamte nachts ein 

  • mit drei Männern besetztes 

Auto kontrollierten, sich über die Notwendigkeit der Kontrolle zwischen 

  • den Polizeibeamten und 
  • den drei Fahrzeuginsassen 

eine

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Wer Tonaufnahmen bei einem Polizeieinsatz macht kann sich nach Ansicht des OLG Zweibrücken strafbar machen

…. wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB).

Mit Beschluss vom 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21 – hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem eine junge Frau bei einem Polizeieinsatz 

  • um kurz nach 3 Uhr am Morgen, 

bei dem die Polizisten 

  • Verstöße gegen die damals geltenden Corona-Regeln überprüften, 
  • Hinweisen auf Drogenkonsum nachgehen wollten sowie 

bei einer Gruppe von rund 20 Personen, die sich

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Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer in deren Arbeitsvertrag bestimmt ist, dass sie Nebentätigkeiten nur mit

…. Genehmigung des Arbeitgebers ausüben dürfen.

Mit Urteil vom 24.08.2018 – 4 Ca 3038/18 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf darauf hingewiesen, dass Arbeitsvertragsklauseln,

  • die vorsehen, dass Arbeitnehmer nur mit Genehmigung des Arbeitgebers eine Nebentätigkeit ausüben dürfen,

wirksam sind,

  • da durch die Aufnahme der Nebentätigkeit Interessen des Arbeitgebers betroffen sein können.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsieht, müssen deshalb, wenn sie eine Nebentätigkeit aufnehmen möchten,

  • sich vor der Aufnahme der Nebentätigkeit um die Einwilligung ihres Arbeitgebers bemühen und
  • falls dieser die Einwilligung verweigert, den Klageweg beschreiten, mit dem Ziel den Arbeitgeber zur Erteilung der Einwilligung zu verpflichten.

Sehen Arbeitnehmer hiervon ab und wird ihnen, wegen Aufnahme einer Nebentätigkeit,

  • ohne zuvor die Einwilligung ihres Arbeitgebers eingeholt zu haben,
  • obwohl der Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsieht,

eine Abmahnung erteilt, hat eine Klage

  • auf Entfernung der erteilten Abmahnung

keinen Erfolg

BSG entscheidet: Kein Arbeitsunfall wenn Arbeitnehmer, bevor sie mit dem Auto zur Arbeit fahren, prüfen ob die Fahrbahn glatt ist und

…. sich auf dem Rückweg zu Fuß zum Auto bei einem Sturz verletzen.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – B 2 U 3/16 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer,

  • da der Wetterbericht überfrierende Nässe oder leichten Schneefall vorhergesagt hatte,

vor seiner Fahrt morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle die Fahrbahn auf Glatteis hin prüfen wollte,

  • zu diesem Zweck von seinem auf dem Grundstück geparkten Auto zunächst zu Fuß wenige Meter zu der öffentlichen Straße gegangen sowie danach

auf dem Rückweg zu seinem Auto an der Bordsteinkante gestürzt war und sich einen rechten Arm verletzt hatte, entschieden, dass

  • es sich dabei um keinen versicherten Arbeitsunfall gemäß § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gehandelt hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, weil

  • weder eine rechtliche Pflicht die Fahrbahnverhältnisse vor Antritt der Fahrt zu prüfen nicht besteht bzw. bestanden hat,
  • noch diese Prüfung unverzichtbar für die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Weges zur Arbeit gewesen ist,

es sich deshalb um eine unversicherte Vorbereitungshandlung gehandelt hat und somit der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen war, in dem die Straße betreten wurde (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 23.01.2018).

Hess. LAG entscheidet: Einem Arbeitnehmer der ein Personalgespräch heimlich aufnimmt kann fristlos gekündigt werden

Mit Urteil vom 23.08.2017 – 6 Sa 137/17 – hat das Hessische Landesarbeitsgericht (Hess. LAG) in einem Fall, in dem von einem Arbeitnehmer

  • ein mit ihm geführtes Personalgespräch heimlich mit seinem mit aktivierter Aufnahmefunktion auf dem Tisch liegenden Smartphone aufgenommen worden war, ohne dies zu offenbaren und
  • dem der Arbeitgeber aufgrund dessen fristlos gekündigt hatte,

entschieden,

  • dass der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war.

Begründet hat das Hess. LAG dies damit, dass das heimliche (durch den unterlassenen Hinweis auf die Aktivierung der Aufnahmefunktion seines Smartphones) Mitschneiden des Personalgesprächs das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG),

  • das auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts,
  • nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen,

verletzt habe und dem Arbeitgeber angesichts dieser schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers,

  • auch unter Berücksichtigung seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren,

eine Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sei (Quelle: Pressemitteilung des Hess. LAG vom 02.01.2018).

Sind „Dashcam“-Aufnahmen als Beweismittel im Straf- und Bußgeldverfahren verwertbar?

Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat dazu jetzt mit Beschluss vom 04.05.2016 – 4 Ss 543/15 – in einer Verkehrsbußgeldsache,

  • in dem der Tatnachweis gegen einen Betroffenen allein aufgrund eines Videos geführt werden konnte, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer „Dashcam“ aufgenommen hatte,

entschieden, dass, nachdem § 6b Abs. 3 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren enthält und aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift somit nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme folgt,

  • eine solche Videoaufnahme jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten verwertet werden darf.

Einschränkend festgestellt hat der Senat aber auch, dass die Gerichte über die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen jeweils im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden und im Rahmen der Abwägung dabei zu berücksichtigen haben,

  • einerseits, wie weit und wie intensiv die entsprechende Videoaufnahme des Verkehrsvorganges in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingreift, beispielsweise ob lediglich ein Verkehrsvorgang dokumentiert und die Identifizierung des Betroffenen mittelbar über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermöglicht worden, also nicht der Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre betroffen und somit der Eingriff als eher gering zu werten ist sowie
  • andererseits, die Schwere des Verkehrsverstoßes, da der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs eine hohe Bedeutung zukommt.

Ferner hat der Senat darauf hingewiesen, dass

  • die Bußgeldbehörden ihrerseits bereits bei Verfahrenseinleitung die Verwertbarkeit derartiger Aufnahmen zu prüfen,
  • a. die Schwere des Eingriffs gegen die Bedeutung und das Gewicht der angezeigten Ordnungswidrigkeit abzuwägen haben und
  • aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes (vgl. § 47 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)) ein ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels „Dashcam“ beruhendes Verfahren nicht weiter verfolgen müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 18.05.2016).