LG Hanau entscheidet: Wer mit seinem Smartphone einen Polizeieinsatz filmt und dabei den Ton mit aufnimmt, macht sich jedenfalls dann 

LG Hanau entscheidet: Wer mit seinem Smartphone einen Polizeieinsatz filmt und dabei den Ton mit aufnimmt, macht sich jedenfalls dann 

…. nicht strafbar, wenn (auch) die Bodycam eines Polizeibeamten eingeschaltet ist. 

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Hanau hat in einem Fall, in dem, als Polizeibeamte nachts ein 

  • mit drei Männern besetztes 

Auto kontrollierten, sich über die Notwendigkeit der Kontrolle zwischen 

  • den Polizeibeamten und 
  • den drei Fahrzeuginsassen 

eine

  • konfrontative Diskussion 

entwickelt, deshalb einer der Polizeibeamten, 

  • nach entsprechender Ankündigung, 

zum Zweck der Beweissicherung seine 

  • Body-Cam

gestartet hatte, daraufhin von einem der Fahrzeuginsassen mit der 

  • Videokamera seines Smartphones 

die Situation 

  • mit Ton 

aufgezeichnet und dessen Smartphone, wegen des Verdachts, durch die Aufnahme des Gesprochenen die 

  • Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) 

verletzt zu haben, beschlagnahmt worden war, 

  • auf die dagegen von dem Mann eingelegte Beschwerde,

mit Beschluss vom 20.04.2023 – 1 Qs 23/22 – die 

  • Beschlagnahme des Smartphones 

aufgehoben und entschieden, dass die 

  • Aufnahme des bei dem Polizeieinsatz stattgefundenen Gesprächs 

nicht nach  

  • § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB   

strafbar und die Beschlagnahme somit 

  • rechtswidrig

war.

Begründet ist das von der Strafkammer damit worden, dass sich 

  • nach derzeitiger Rechtslage 

wegen 

  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB

strafbar macht, wer unbefugt das 

  • nichtöffentlich 

gesprochene Wort eines anderen 

  • auf einen Tonträger

aufnimmt, dass, wenn bei einer nächtlichen Verkehrskontrolle Polizeibeamte 

  • durch geöffnete Türen oder Fenster 

mit Fahrzeuginsassen sprechen, dies zwar regelmäßig, 

  • aufgrund der abgegrenzte Gesprächssituation, 

auch als 

  • nichtöffentlich

anzusehen sein wird, diese 

  • Nichtöffentlichkeit

aber durch eine 

  • eingeschaltete

Body-Cam wieder

  • aufgehoben

wird, nachdem Polizeibeamte bei der Fertigung von Aufnahmen mit ihrer Body-Cam 

  • nicht mehr unbefangen zu sprechen pflegen, 
  • sondern um eine höchst konzentrierte, präzise auf die Ausfüllung des rechtlichen Rahmens abgestimmte Kommunikation bemüht sind.

Danach dürfen, in dem Moment, in dem die Polizei 

  • zum Zweck der Beweissicherung mit einer Body-Cam aufzeichnet, 

es straffrei auch Betroffene 

  • auf der anderen Seite, 

tun, wodurch sozusagen ein 

  • Prinzip der Waffengleichheit beim (Ton-)Filmen von Einsätzen

statuiert wird (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

Übrigens:
Ob bzw. wann das bei einem Polizeieinsatz Gesprochene 

  • „nichtöffentlich“ i.S.v. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB

oder

  • (faktisch) öffentlich 

ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Von den Instanzgerichten wird das Merkmal „nichtöffentlich“ unterschiedlich ausgelegt. Dabei soll es nach Auffassung mancher Gerichte für das Bestehen einer 

  • faktischen Öffentlichkeit 

ausreichen, sofern Polizeibeamte anhand der Umstände von 

  • Zeit und Ort 

damit rechnen mussten, dass unbeteiligte Dritte mithören könnten (so Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 04.11.2022 – 3 RVs 28/22 –)

Das Pfälzische OLG Zweibrücken (Beschluss vom 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21 –) hat beispielsweise aber die Gespräche bei einem Polizeieinsatz 

  • um kurz nach 3 Uhr am Morgen, 

bei dem, bei einer Gruppe von rund 20 Personen, 

  • die sich an einem frei zugänglichen Teich versammelt hatten, 

die Personalien festgestellt werden sollten, als 

  • nichtöffentlich

angesehen, weil angesichts 

  • der Einsatzzeit und 
  • des Einsatzes in dem „begrenzten Bereich“, 

aus Sicht der Sprechenden nicht davon auszugehen war, dass noch andere als die Personen vor Ort mithören können. 


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