…. nicht strafbar, wenn (auch) die Bodycam eines Polizeibeamten eingeschaltet ist.
Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Hanau hat in einem Fall, in dem, als Polizeibeamte nachts ein
- mit drei Männern besetztes
Auto kontrollierten, sich über die Notwendigkeit der Kontrolle zwischen
- den Polizeibeamten und
- den drei Fahrzeuginsassen
eine
entwickelt, deshalb einer der Polizeibeamten,
- nach entsprechender Ankündigung,
zum Zweck der Beweissicherung seine
gestartet hatte, daraufhin von einem der Fahrzeuginsassen mit der
- Videokamera seines Smartphones
die Situation
aufgezeichnet und dessen Smartphone, wegen des Verdachts, durch die Aufnahme des Gesprochenen die
- Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
verletzt zu haben, beschlagnahmt worden war,
- auf die dagegen von dem Mann eingelegte Beschwerde,
mit Beschluss vom 20.04.2023 – 1 Qs 23/22 – die
- Beschlagnahme des Smartphones
aufgehoben und entschieden, dass die
- Aufnahme des bei dem Polizeieinsatz stattgefundenen Gesprächs
nicht nach
strafbar und die Beschlagnahme somit
war.
Begründet ist das von der Strafkammer damit worden, dass sich
- nach derzeitiger Rechtslage
wegen
- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB
strafbar macht, wer unbefugt das
gesprochene Wort eines anderen
aufnimmt, dass, wenn bei einer nächtlichen Verkehrskontrolle Polizeibeamte
- durch geöffnete Türen oder Fenster
mit Fahrzeuginsassen sprechen, dies zwar regelmäßig,
- aufgrund der abgegrenzte Gesprächssituation,
auch als
anzusehen sein wird, diese
aber durch eine
Body-Cam wieder
wird, nachdem Polizeibeamte bei der Fertigung von Aufnahmen mit ihrer Body-Cam
- nicht mehr unbefangen zu sprechen pflegen,
- sondern um eine höchst konzentrierte, präzise auf die Ausfüllung des rechtlichen Rahmens abgestimmte Kommunikation bemüht sind.
Danach dürfen, in dem Moment, in dem die Polizei
- zum Zweck der Beweissicherung mit einer Body-Cam aufzeichnet,
es straffrei auch Betroffene
tun, wodurch sozusagen ein
- Prinzip der Waffengleichheit beim (Ton-)Filmen von Einsätzen
statuiert wird (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
Übrigens:
Ob bzw. wann das bei einem Polizeieinsatz Gesprochene
- „nichtöffentlich“ i.S.v. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB
oder
ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Von den Instanzgerichten wird das Merkmal „nichtöffentlich“ unterschiedlich ausgelegt. Dabei soll es nach Auffassung mancher Gerichte für das Bestehen einer
- faktischen Öffentlichkeit
ausreichen, sofern Polizeibeamte anhand der Umstände von
damit rechnen mussten, dass unbeteiligte Dritte mithören könnten (so Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 04.11.2022 – 3 RVs 28/22 –)
Das Pfälzische OLG Zweibrücken (Beschluss vom 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21 –) hat beispielsweise aber die Gespräche bei einem Polizeieinsatz
- um kurz nach 3 Uhr am Morgen,
bei dem, bei einer Gruppe von rund 20 Personen,
- die sich an einem frei zugänglichen Teich versammelt hatten,
die Personalien festgestellt werden sollten, als
angesehen, weil angesichts
- der Einsatzzeit und
- des Einsatzes in dem „begrenzten Bereich“,
aus Sicht der Sprechenden nicht davon auszugehen war, dass noch andere als die Personen vor Ort mithören können.
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