Was, wer einen Mercedes Benz mit Dieselmotor erworben hat, wissen sollte

Was, wer einen Mercedes Benz mit Dieselmotor erworben hat, wissen sollte

Mit Urteil vom 29.02.2024 – VII ZR 902/21 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer die

  • Mercedes-Benz Group AG

von der er im April 2012 als Neuwagen einen von ihr hergestellten und mit einem 

  • Dieselmotor des Typs OM 642 (Euro 5) ausgestatteten 

Mercedes Benz E 350 CDI erworben hatte, mit der Begründung, dass in dem erworbenen Fahrzeug,

  • weil bei diesem die Abgasrückführung unter anderem temperaturgesteuert mittels eines sogenannten Thermofensters erfolgt,

eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt wurde, auf 

  • Schadensersatz

in Anspruch nimmt, darauf hingewiesen, dass,

  • wegen des Versehens des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, 

eine Haftung der Mercedes-Benz Group AG 

  • nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) 

auf 

  • Ersatz des Differenzschadens  

in Betracht kommen kann und deswegen die Sache, 

  • unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, 

zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Übrigens:
Durch Gewährung des Differenzschadens,

  • der wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises  

beträgt, wird der Käufer,

  • der das Fahrzeug in diesem Fall behalten darf, 

wegen 

  • der Enttäuschung des Käufervertrauens 

so behandelt, als wäre es ihm in Kenntnis der wahren Sachlage und der damit verbundenen Risiken gelungen, den Vertrag zu einem 

  • niedrigeren Preis 

abzuschließen.

Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand 

  • mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken

zu teuer erworben hat, wobei der Käufer sich allerdings schadensmindernd anrechnen lassen muss 

Ob und ggf. in welcher Höhe 

  • erlangte Nutzungsvorteile sowie 
  • der Restwert des Fahrzeugs bzw. im Fall einer Weiterveräußerung ein erlangter Verkaufserlös

sich auf einen bestehenden 

  • Differenzschadensersatzanspruch

von 

  • wenigstens 5% und 
  • höchstens 15% 

des gezahlten Kaufpreises 

  • schadensmindernd

auswirken, können Sie in 3 Schritten selbst errechnen:

Schritt 1:

Zunächst berechnen Sie dazu den 

  • Wert der erlangten Nutzungsvorteile in Euro, 

indem Sie  

  • den „Bruttokaufpreis des Fahrzeugs“ multiplizieren mit 
  • den „seit dem Erwerb gefahren Kilometern“ und 
  • das Ergebnis dividieren durch die „erwartete Restlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art im Erwerbszeitpunkt“, wobei von 
    • einer Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern ausgegangen werden kann und
    • somit die Restlaufleistung des erworbenen Fahrzeugs im Erwerbszeitpunkt beträgt, 250.000 Kilometer abzüglich der Kilometer die das Fahrzeug beim Erwerb bereits auf dem Tacho hatte.

Schritt 2:

Anschließend addieren Sie 

  • zu diesem errechneten Wert der erlangten Nutzungsvorteile

den 

  • aktuellen Wert des Fahrzeugs bzw. falls Sie das Fahrzeug veräußert haben, den erzielten Verkaufserlös.

Schritt 3:

Wenn die 

  • Summe daraus 

den für das 

  • Fahrzeug gezahlten Bruttokaufpreis abzüglich des Differenzschadens

übersteigt, ist dieser  

  • übersteigende Betrag 

der 

  • Betrag,

um den sich der 

  • Differenzschadensersatzanspruch von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises

mindert und ggf. bis auf Null mindern kann (vgl. dazu auch Oberlandesgericht (OLG) München, das mit Beschluss vom 30.08.2023 – 27 U 1464/23 – darauf hingewiesen hat, dass danach im Umkehrschluss 

  • ein Differenzschaden immer dann ausscheidet, 

wenn 

  • die Summe von Nutzungsvorteilen und Verkaufserlös 
  • den Fahrzeugbruttokaufpreis – ohne, dass hiervon der Differenzschaden abgezogen wird – 

übersteigt).

Hinweis:
Mit Urteil vom 28.03.2024 – 24 MK 1/21 – hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart auf die Musterfeststellungsklage 

  • des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände -Musterkläger –

gegen 

  • die Mercedes-Benz Group AG – Musterbeklagte – 

hin, mit der der Musterkläger Feststellungen im Zusammenhang mit dem behaupteten 

  • Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen in GLK- und GLC-Modellen der Musterbeklagten, in denen der Motor OM 651 eingesetzt wurde,

begehrte, entschieden, dass zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe in den 

  • Euro 6-Fahrzeugen der Musterbeklagten mit den Modellbezeichnungen 
    • GLC 220 d 4Matic, GLC 250 d 4Matic (Produktionszeitraum jeweils vom 01.06.2015 bis 30.11.2016) sowie 
    • GLK 220 Bluetec 4Matic und 
    • GLK 250 Bluetec 4Matic (jeweils Produktionszeitraum 01.06.2012 bis 31.05.2015)

eine 

  • sich auf die Ausgestaltung der AdBlue-Dosierstrategien des SCR-Systems beziehende,

unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer sogenannten 

  • „Strategie A in vergleichbarer Ausprägung“,
  • – von der Musterbeklagten auch als „Bit 13“ bezeichnet – 

in den

  • Euro 5-Modelle der Modellbezeichnungen 
    • GLK 200 CDI, 
    • GLK 220 CDI und 
    • GLK 220 CDI 4Matic (jeweils zwischen 2012 und 2015 produziert) 

eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer 

  • sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) 

enthalten war.

Somit können auch Käufer dieser Fahrzeuge einen Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens haben.