…. wie beispielsweise für Besitzer von Porsche-, Mercedes-, BMW- und Opel-Modellen mit Dieselmotor.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – mit dem dieser festgestellt hat, dass die VW AG
- durch den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen
bei dem Dieselmotor des Typs EA 189 den Käufer eines mit einem solchen Motor versehenen Fahrzeugs
- vorsätzlich sittenwidrig geschädigt
hat und diesem gegenüber somit aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
ist, mit der Rechtsfolge, dass der Fahrzeugkäufer,
- gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs
den Kaufpreis erstattet verlangen kann,
- abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer,
ist deswegen wegweisend
- auch für Besitzer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller,
weil es sich,
bei allen Vorrichtungen,
- die bei Zulassungstests von Dieselkraftfahrzeugen einen verstärkenden Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems dieser Fahrzeuge ausüben und
- nicht zum Schutz des Motors vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden notwendig sind,
um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt und mit solchen unzulässigen Abschalteinrichtungen
- auch verschiedene Dieselfahrzeugmodelle anderer Fahrzeughersteller
ausgestattet sind.
So haben beispielsweise bereits festgestellt, dass
- in Porsche-, Mercedes- und BMW-Dieselmodellen
unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut waren und den Käufern solcher Fahrzeuge gegen
- die Porsche AG,
- die Daimler AG sowie
- die BMW AG
wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadensersatzansprüche zuerkannt,
- am 25.10.2018 – 6 O 175/17 – das Landgericht (LG) Stuttgart
- im Fall eines Porsche Cayenne Diesel,
- am 30.10.2018 – 12 O 406/17 – das LG Kiel
- im Fall eines Porsche Macan S Diesel,
- am 30.01.2020 – I-13 U 81/19 – das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf
- im Fall eines Porsche Cayenne,
- am 05.06.2018 – 18 O 24/18 – das LG Karlsruhe,
- im Fall eines Mercedes-Benz C 200 d,
- am 07.06.2018 – 9 O 76/18 – das LG Hanau
- im Fall eines Mercedes-Benz Vito,
- am 17.01.2019 – 23 O 172/18, 23 O 178/18 sowie 23 O 180/18 – das LG Stuttgart
- in Fällen eines Mercedes Benz Typ C 250 D,
- eines Mercedes Benz Typ E 250 CDI sowie
- eines Mercedes Benz Typ C 200 d,
- am 09.05.2019 – 23 O 220/18 – das LG Stuttgart
- im Fall eines Mercedes Benz ML 250 Bluetec 4Matic,
- am 27.06.2019 – 1 O 248/18 – das LG Mönchengladbach
- im Fall eines gebrauchten Mercedes C 220 d T,
- am 29.01.2020 – 17 O 49/19 – das LG Wuppertal
- im Fall eines Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC sowie
- am 31.03.2020 – 7 O 67/19 – das LG Düsseldorf
- im Fall eines gebrauchten BMW X1 Diesel.
Ferner erfolgte im Juni 2019 auf Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) ein Rückruf
weil in den Fahrzeugen eine
- – nur im Prüfmodus, nicht dagegen im Straßenverkehr aktivierte –
sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung dafür sorgen soll, dass die Grenzwerte für den Stockoxid-Ausstoß im Prüfmodus nicht überschritten werden und laut einem vom KBA eröffneten Anhörungsverfahren sollen auch
mit einer „unzulässigen Abschaltvorrichtung“ ausgestattet worden sein.
Schließlich hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit Beschluss vom 07.11.2019 – 5 MB 3/19 – entschieden, dass
verpflichtet ist, der Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KFB), die Fahrzeugmodelle
- Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi,
- Opel Cascada 2.0 CDTi und
- Opel Insignia 2.0 CDTi
aus den Jahren 2013 bis 2016 zurückzurufen, nachkommen muss,
- um deren Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umzurüsten.