…. aufweisen könnte und deshalb prüfen (lassen), ob sie
- wegen des ihnen dadurch entstandenen sog. Differenzschadens
erfolgreich gegen die Fahrzeugherstellerin,
- die Mercedes-Benz Group AG,
einen Ersatzanspruch geltend machen können.
Nach Informationen von BR und „Spiegel“ verlangt das Kraftfahrtbundesamt (KBA) von
Aufklärung wegen
- Abschalteinrichtungen in einem EU-6-Motor
und behält sich eine Information der örtlichen Zulassungsbehörden vor, damit diese eine Betriebsuntersagung,
der Fahrzeuge prüfen können.
Danach sollen bei Untersuchungen der Motorsteuerungssoftware in einem
- Mercedes der E-Klasse 350 Blue TEC mit Euro 6-Motor (OM642)
drei
festgestellt und vom KBA als
- kritisch und mutmaßlich unzulässig
angesehen worden sein.
Bei einer soll die Abgasreinigungsanlage des Dieselfahrzeugs
- nur in einem bestimmten Außentemperaturbereich funktionieren (sog. „Thermofenster“),
eine weitere im Motor verbaute Software soll dafür sorgen, dass
- abhängig von bestimmten Fahrbedingungen unterschiedliche Mengen einer Harnstoff-Lösung in die Abgasreinigungsanlage eingespritzt werden und
eine Dritte soll die Wirksamkeit des SCR-Katalysators abhängig machen,
Übrigens:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat
entschieden, dass Käufern eines mit einem
- Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung
ausgestatteten
auf der
- Grundlage des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf
- Ersatz des Differenzschadens
in Höhe von
- wenigstens 5% und
- höchstens 15%
des
auch dann zustehen kann, wenn
- keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Fahrzeughersteller
vorgelegen hat.
Dabei gilt Folgendes:
Das Vorhandensein einer
- Abschalteinrichtung als solcher im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
in seinem Fahrzeug muss
- der Fahrzeugkäufer darlegen und ggf. auch beweisen.
Zur Darlegung muss der Fahrzeugkäufer
vortragen, die in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
- geeignet und erforderlich
sind, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu rechtfertigen,
- ohne allerdings seinen Tatsachenvortrag durch die Angaben weiterer Einzelheiten substantiieren zu müssen.
Dem Fahrzeughersteller wiederum obliegt die
- Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass die im Fahrzeug des Käufers
Abschalteinrichtung
zulässig ist.
Gelingt dem Fahrzeughersteller dieser Beweis nicht, steht die
der Abschalteinrichtung
- und damit die objektive Verletzung eines Schutzgesetzes
fest.
Der Fahrzeughersteller kann sich dann nur noch dadurch entlasten, dass er
- Umstände darlegt und ggf. beweist,
die geeignet sind, die sich aus der objektiven Schutzgesetzverletzung ergebende
- Verschuldensvermutung in Form einer Fahrlässigkeit
auszuräumen, d.h.,
- der Fahrzeughersteller muss Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen.
Nur wenn es dem Fahrzeughersteller gelingt, sich
zu entlasten, haftet er
- nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV
nicht, da Voraussetzung für eine deliktische Haftung stets ein Verschulden,
- zumindest in Form von Fahrlässigkeit,
ist.
Will ein Fahrzeughersteller sich unter Berufung auf einen
- unvermeidbaren Verbotsirrtum
entlasten, muss er
- sowohl den Verbotsirrtum als solchen,
- als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums
konkret darlegen und beweisen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –).
Ferner muss Folgendes bedacht werden:
Auf einen dem Grunde nach bestehenden Differenzschadensersatzanspruch wirken sich schadensmindernd aus
- erlangte Nutzungsvorteile sowie
- der Restwert des Fahrzeugs bzw. ein erlangter Verkaufserlös
jedenfalls soweit ihre Summe den
- Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags
übersteigt, wodurch
- ein entstandener Differenzschaden ggf. auch ganz entfallen kann.
Ob und ggf. in welcher Höhe Ihnen (noch) ein Differenzschaden zustehen kann, können Sie selbst errechnen.
Dazu berechnen Sie zunächst den
- Wert der erlangten Nutzungsvorteile in Euro,
indem Sie
- den „Bruttokaufpreis des Fahrzeugs“ multiplizieren mit
- den „seit dem Erwerb gefahren Kilometern“ und
- das Ergebnis dividieren durch die „erwartete Restlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art im Erwerbszeitpunkt“, wobei
Anschließend addieren Sie
- zu diesem errechneten Wert der erlangten Nutzungsvorteile
den
- aktuellen Wert des Fahrzeugs bzw. falls Sie das Fahrzeug veräußert haben, den erzielten Verkaufserlös.
Übersteigt die
den gezahlten Bruttokaufpreis für das Fahrzeug ist der
der Betrag, um den sich der
- Differenzschadensersatzanspruch von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises
mindert und ggf. bis auf Null mindern kann (vgl. dazu auch Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 30.08.2023 – 27 U 1464/23 –).
Wir beraten Sie gern.
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