Eigentümer eines Mercedes-Diesel-Pkws mit der Abgasnorm 6 sollten wissen, dass der in ihrem Fahrzeug verbaute Motor unzulässige Abschalteinrichtungen

Eigentümer eines Mercedes-Diesel-Pkws mit der Abgasnorm 6 sollten wissen, dass der in ihrem Fahrzeug verbaute Motor unzulässige Abschalteinrichtungen

…. aufweisen könnte und deshalb prüfen (lassen), ob sie 

  • wegen des ihnen dadurch entstandenen sog. Differenzschadens 

erfolgreich gegen die Fahrzeugherstellerin,

  • die Mercedes-Benz Group AG, 

einen Ersatzanspruch geltend machen können.

Nach Informationen von BR und „Spiegel“ verlangt das Kraftfahrtbundesamt (KBA) von

  • Mercedes-Benz

Aufklärung wegen 

  • Abschalteinrichtungen in einem EU-6-Motor

und behält sich eine Information der örtlichen Zulassungsbehörden vor, damit diese eine Betriebsuntersagung,

  • also eine Stilllegung, 

der Fahrzeuge prüfen können. 

Danach sollen bei Untersuchungen der Motorsteuerungssoftware in einem

  • Mercedes der E-Klasse 350 Blue TEC mit Euro 6-Motor (OM642) 

drei 

  • Abschalteinrichtungen

festgestellt und vom KBA als

  • kritisch und mutmaßlich unzulässig

angesehen worden sein. 

Bei einer soll die Abgasreinigungsanlage des Dieselfahrzeugs 

  • nur in einem bestimmten Außentemperaturbereich funktionieren (sog. „Thermofenster“),

eine weitere im Motor verbaute Software soll dafür sorgen, dass 

  • abhängig von bestimmten Fahrbedingungen unterschiedliche Mengen einer Harnstoff-Lösung in die Abgasreinigungsanlage eingespritzt werden und

eine Dritte soll die Wirksamkeit des SCR-Katalysators abhängig machen, 

Übrigens:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 

entschieden, dass Käufern eines mit einem 

  • Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung  

ausgestatteten

  • Dieselfahrzeugs

auf der 

  • Grundlage des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) 

ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf 

  • Ersatz des Differenzschadens 

in Höhe von 

  • wenigstens 5% und 
  • höchstens 15% 

des 

  • gezahlten Kaufpreises 

auch dann zustehen kann, wenn

  • keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Fahrzeughersteller 

vorgelegen hat.

Dabei gilt Folgendes:
Das Vorhandensein einer 

  • Abschalteinrichtung als solcher im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 

in seinem Fahrzeug muss 

  • der Fahrzeugkäufer darlegen und ggf. auch beweisen.

Zur Darlegung muss der Fahrzeugkäufer 

  • Tatsachen

vortragen, die in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 

  • geeignet und erforderlich 

sind, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu rechtfertigen, 

  • ohne allerdings seinen Tatsachenvortrag durch die Angaben weiterer Einzelheiten substantiieren zu müssen.

Dem Fahrzeughersteller wiederum obliegt die 

  • Darlegungs- und Beweislast 

dafür, dass die im Fahrzeug des Käufers 

  • festgestellte

Abschalteinrichtung

  • ausnahmsweise

zulässig ist.

Gelingt dem Fahrzeughersteller dieser Beweis nicht, steht die 

  • Unzulässigkeit

der Abschalteinrichtung  

  • und damit die objektive Verletzung eines Schutzgesetzes

fest.

Der Fahrzeughersteller kann sich dann nur noch dadurch entlasten, dass er  

  • Umstände darlegt und ggf. beweist, 

die geeignet sind, die sich aus der objektiven Schutzgesetzverletzung ergebende 

  • Verschuldensvermutung in Form einer Fahrlässigkeit  

auszuräumen, d.h., 

  • der Fahrzeughersteller muss Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen.

Nur wenn es dem Fahrzeughersteller gelingt, sich  

  • von jedem Verschulden 

zu entlasten, haftet er 

  • nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV 

nicht, da Voraussetzung für eine deliktische Haftung stets ein Verschulden, 

  • zumindest in Form von Fahrlässigkeit, 

ist.

Will ein Fahrzeughersteller sich unter Berufung auf einen 

  • unvermeidbaren Verbotsirrtum 

entlasten, muss er 

  • sowohl den Verbotsirrtum als solchen, 
  • als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums 

konkret darlegen und beweisen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –).

Ferner muss Folgendes bedacht werden:
Auf einen dem Grunde nach bestehenden Differenzschadensersatzanspruch wirken sich schadensmindernd aus 

  • erlangte Nutzungsvorteile sowie 
  • der Restwert des Fahrzeugs bzw. ein erlangter Verkaufserlös

jedenfalls soweit ihre Summe den 

  • Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags 

übersteigt, wodurch 

  • ein entstandener Differenzschaden ggf. auch ganz entfallen kann.

Ob und ggf. in welcher Höhe Ihnen (noch) ein Differenzschaden zustehen kann, können Sie selbst errechnen.

Dazu berechnen Sie zunächst den 

  • Wert der erlangten Nutzungsvorteile in Euro, 

indem Sie  

  • den „Bruttokaufpreis des Fahrzeugs“ multiplizieren mit 
  • den „seit dem Erwerb gefahren Kilometern“ und 
  • das Ergebnis dividieren durch die „erwartete Restlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art im Erwerbszeitpunkt“, wobei

Anschließend addieren Sie 

  • zu diesem errechneten Wert der erlangten Nutzungsvorteile

den 

  • aktuellen Wert des Fahrzeugs bzw. falls Sie das Fahrzeug veräußert haben, den erzielten Verkaufserlös.

Übersteigt die 

  • Summe daraus 

den gezahlten Bruttokaufpreis für das Fahrzeug ist der 

  • übersteigende Betrag 

der Betrag, um den sich der 

  • Differenzschadensersatzanspruch von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises

mindert und ggf. bis auf Null mindern kann (vgl. dazu auch Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 30.08.2023 – 27 U 1464/23 –).

Wir beraten Sie gern.


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