VG Neustadt a.d. Weinstraße entscheidet: Auto eines uneinsichtigen Rasers darf von Polizei sichergestellt werden

VG Neustadt a.d. Weinstraße entscheidet: Auto eines uneinsichtigen Rasers darf von Polizei sichergestellt werden

Mit Beschluss vom 18.03.2024 – 5 L 193/24.NW – hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße in einem Fall, in dem Polizeibeamte, 

  • nachdem sie festgestellt hatten, 

dass von einem, 

  • bereits früher mehrfach durch erheblich verkehrswidriges Fahrverhalten aufgefallenem 

Autofahrer in Speyer sein PKW,

  • um zwei vorausfahrende Fahrzeuge zu überholen, 

stark beschleunigt, 

  • ohne zu blinken, 

auf die Gegenfahrbahn sowie auf dieser links an einer Verkehrsinsel vorbeigefahren war, bei diesem Manöver, 

  • bei erlaubten 50 km/h, 

eine Geschwindigkeit von etwa 120 km/h erreicht hatte und dann immer noch mit etwa 110 km/h weiter, vorbei an 

  • fünf Einmündungen, einer Kreuzung und zwei Fußgängerüberwegen 

gerast war, den Fahrzeugführer angehalten sowie dessen PKW 

  • zur Gefahrenabwehr 

sichergestellt hatten, die erfolgte Fahrzeugsicherstellung für 

  • rechtmäßig 

erachtet und den Eilantrag des Autofahrers abgelehnt, mit dem dieser erreichen wollte, dass 

  • die aufschiebende Wirkung seines gegen die Fahrzeugsicherstellung eingelegten Widerspruchs hergestellt und 
  • der PKW an ihn wieder herausgegeben 

wird.

Danach war die Fahrzeugsicherstellung gemäß 

  • § 22 Nr. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) Rheinland-Pfalz, 

der vorsieht, dass die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen können,  

  • um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

rechtlich nicht zu beanstanden, da im Zeitpunkt der Sicherstellung 

  • ausreichende Anhaltspunkte 

dafür vorlagen, dass 

  • der Antragsteller in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde,

die handelnden Polizeibeamten deshalb zu Recht annehmen durften, dass es sich bei dem Antragsteller um einen 

  • rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer 

sowie eine 

  • unbelehrbare 

Person handelt, damit die konkrete Gefahr der 

  • Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße 

bestand und aufgrund  

  • der besonderen Sachlage und 
  • des fehlenden Einsichtsvermögens 

sie nach dem Anhalten des Antragstellers somit 

  • vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und 
  • das Fahrzeug sicherstellen

durften.

Das VG begründete dies mit dem 

  • erheblich verkehrswidrigen und rücksichtslosen 

Fahrverhalten des Antragstellers unmittelbar vor der Sicherstellung des Fahrzeugs, das geprägt war, von 

  • einer gravierenden Missachtung verkehrsrechtlicher Regelungen und 
  • einer kaum zu überbietenden Ignoranz gegenüber der damit einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer,

 damit, dass der Antragsteller 

  • Einsicht in sein Fehlverhalten nicht gezeigt, 
  • sondern jegliche Aussage verweigert 

habe und damit, dass der Antragsteller bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall durch 

  • erhebliches verkehrswidriges Fahrverhalten 

aufgefallen war, was zeige, dass er sich 

  • weder von Verkehrsregeln, 
  • noch von polizeilichen Ansprachen oder Bußgeldbescheiden 

beeindrucken lasse (Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt a.d. Weinstraße).

Übrigens:
Dem § 22 Nr. 1 POG Rheinland-Pfalz vergleichbare Vorschriften finden sich in allen Polizeiaufgabengesetzen der Bundesländer.