Tag Gefahrenlage

OLG Stuttgart verurteilt Bauunternehmen nach Sturz einer Fußgängerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

…. zu Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlung.

Mit Urteil vom 26.11.2020 – 2 U 437/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Fall, in dem ein mit Tiefbauarbeiten 

  • an einem öffentlichen Gehweg 

betrautes Bauunternehmen den Belag 

  • auf der rechten Seite des Weges auf einer Breite von 65 cm 

entfernt, die Trag- und die Deckschicht des Teerbelages aber nicht schon wieder durchgängig eben aufgebracht hatte und bei Dunkelheit eine 72-jährige Fußgängerin an der, 

  • in ihrer Laufrichtung inmitten des Gehweges aufgrund der noch fehlenden Deckschicht vorhandenen, ungesicherten  

3-5 cm hohen Absatzkante gestürzt war, entschieden, dass das Bauunternehmen, 

  • wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

für die Sturzverletzungen der Fußgängerin haftet und ihr 

  • Schadensersatz sowie 
  • Schmerzensgeld

zahlen muss.

Begründet hat das OLG dies damit, dass eine, inmitten eines Gehweges, 

  • wegen des durch die noch fehlende Deckschicht gegebenen unterschiedlichen Höhenniveaus, 

vorhandene Absatzkante von jedenfalls 3 cm eine für Fußgänger, 

  • insbesondere bei Dunkelheit, 

nicht ohne weiteres erkennbare, 

  • eine Sturzgefahr auslösende 

Gefahrenstelle darstellt, mit der Passanten, 

  • die den Gehweg benutzen, 

auch nicht rechnen müssen und die deshalb, 

  • um andere Personen vor Schäden zu bewahren,

von dem Bauunternehmen,

  • das die Gefahrenlage geschaffen hat,

bis zur Fertigstellung der Erneuerungsarbeiten hätte abgesichert werden müssen, was ohne große Mühe und Kostenaufwand durch 

  • eine geeignete Warnung (etwa eine Sicherheitsbake oder Warnleuchte), 
  • eine zusätzliche Beleuchtung oder 
  • eine Absperrung 

auch möglich und zumutbar gewesen wäre.

Wer kann wann wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schadensersatzpflichtig sein?

Derjenige,

  • der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft oder 
  • in dessen Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage eintritt

ist grundsätzlich verpflichtet, die 

  • notwendigen und 
  • zumutbaren

Vorkehrungen zu treffen, um 

  • eine Schädigung anderer 

möglichst zu verhindern. 

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst dabei diejenigen Maßnahmen, die ein 

  • umsichtiger und 
  • verständiger,
  • in vernünftigen Grenzen vorsichtiger 

Mensch für 

  • notwendig und 
  • ausreichend

hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. 

  • Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre, da eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar ist, utopisch 

Haftungsbegründend wird eine Gefahr somit erst dann, wenn sich 

  • für ein sachkundiges Urteil 

die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass 

  • Rechtsgüter anderer 

verletzt werden. 

  • Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. 
  • Vielmehr sind nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. 

Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ist genügt, wenn im Ergebnis 

  • derjenige Sicherheitsgrad 

erreicht ist, den 

  • die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält bzw. 
  • der Verkehr erwarten darf.

Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein 

  • verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise 

für ausreichend halten darf, 

  • um andere Personen vor Schäden zu bewahren 

und die den Umständen nach zuzumuten sind.

Kommt es in Fällen, in denen hiernach 

  • keine Schutzmaßnahmen 

getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer 

  • zwar nicht völlig ausgeschlossen, 

aber nur 

  • unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen 

zu befürchten war, 

  • ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, 

so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 194/18 – hingewiesen. 

LG Nürnberg-Fürth entscheidet wozu Vermieter zum Schutz ihrer Mieter vor Schäden verpflichtet sind

…. und wozu nicht. 

Mit Beschluss vom 22.01.2020 – 7 S 693/19 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth darauf hingewiesen, dass ein Vermieter zum Schutz seiner Mieter, deren Angehörigen und Lebensgefährten vor Schäden diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, 

  • die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf und 
  • die ihm den Umständen nach zumutbar sind,

demzufolge eine vollständige Gefahrlosigkeit und Mängelfreiheit des Mietobjekts nicht verlangt werden kann, sondern ein Vermieter nur die Gefahren ausräumen muss, vor denen 

  • ein sorgfältiger Benutzer 

sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage 

  • entweder völlig überraschend eintritt 
  • oder nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Danach haftet, wenn beispielsweise, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, im Hofbereich des Anwesens eines Vermieters 

  • für einen aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen war, dass dort 

Bodenpflastersteine aufgesprungen sowie hochgedrückt sind, bei einem darauf zurückzuführenden Sturz

  • der minderjährigen Tochter von Wohnungsmietern mit ihrem Fahrrad 

der Vermieter deswegen nicht für die Folgen des Sturzes, 

OLG Koblenz entscheidet wann eine zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe durch ein Geländer oder

…. einen Handlauf gesichert sein muss und wann dies nicht erforderlich ist.

Mit Urteil vom 05.07.2018 – 1 U 1069/17 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass für Treppen, die zu öffentlichen Wegen gehören, die Regelungen der Landesbauordnungen nicht einschlägig sind,

  • da die Vorschriften der Landesbauordnungen nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten,

und Treppen, die Bestandteil eines öffentlichen Weges sind, nur dann

  • ein Geländer oder
  • einen Handlauf

benötigen, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen,

  • die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und
  • auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann.

Danach kommt, wenn

  • eine verdeckte Gefahrenlage besteht

und ein Benutzer einer zu einem öffentlichen Weg gehörenden,

  • weder mit einem Geländer,
  • noch mit einem Handlauf,

gesicherten Treppe deswegen stürzt, eine Haftung des

  • für den Zustand des Weges verantwortlichen

Trägers der Straßenbaulast

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

in Betracht.

Dagegen haftet der Träger der Straßenbaulast dann bei einem Sturz eines Treppenbenutzers nicht, wenn

Wichtig zu wissen, wenn wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatzansprüche

…. geltend gemacht werden.

Aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt sich grundsätzlich für jeden,

  • der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder
  • der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt,

die Verpflichtung, die

  • notwendigen und
  • zumutbaren

Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.06.2017 – VI ZR 395/16 –).

  • Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 –).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann.
Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.

  • Haftungsbegründend wird eine Gefahr deswegen erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil
    • die nahe liegende Möglichkeit ergibt,
    • dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (könnten).

Somit muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.
Vielmehr sind nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.

  • Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist dabei genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen,

  • die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und
  • die den Umständen nach zuzumuten sind.

Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten,

  • weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen,
  • aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war,

ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen (BGH, Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06 –).

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht desjenigen,

  • der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenstelle geschaffen oder
  • hat andauern lassen,

liegt somit vor, wenn nach den obigen Grundsätzen Sicherungsmaßnahmen hätten getroffen werden müssen,

  • aber nicht getroffen worden sind
  • oder die getroffenen Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend bzw. ungenügend waren.

Steht eine solche objektive Pflichtverletzung fest,

  • spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Pflichtverletzung ursächlich für das Schadensereignis war und
  • wird ein Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen vermutet.

Übrigens:
Wird die Verkehrssicherungspflicht

  • von dem Verkehrssicherungspflichtigen auf einen Dritten delegiert oder
  • von einem Dritten faktisch übernommen,

mit der Folge, dass dann der Dritte verantwortlich ist,

  • führt dies nicht zum völligen Wegfall der Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen,
  • sondern bleibt dieser zur Überwachung und Instruktion des Dritten verpflichtet (BGH, Urteil vom 13.06.2017 – VI ZR 395/16 –).

Im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs wird,

  • wenn dem Geschädigten ein unfallursächliches Mitverschulden zur Last fällt,

der Anspruch des Geschädigten nach § 254 BGB gekürzt.

  • Voraussetzung für ein solches haftungsminderndes Mitverschulden ist, dass der Geschädigte an der Entstehung des Schadens zurechenbar mitgewirkt hat im Sinne eines Verstoßes gegen die gebotene Eigenvorsorge.

Wer diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Dinge erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, muss nach Treu und Glauben eine Kürzung seines Anspruchs hinnehmen und dies ist dann anzunehmen, wenn der Verletzte diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigener Schäden anzuwenden pflegt (Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 26.09.2018 – 7 U 3118/17 –).

Die Verkehrssicherungspflicht – Wann ist man verkehrssicherungspflichtig und wozu ist man in einem solchen Fall verpflichtet?

Jeder, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die

  • notwendigen und
  • zumutbaren

Vorkehrungen zu treffen,

  • um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein

  • umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch
  • für notwendig und ausreichend hält,

um andere vor Schäden zu bewahren.

  • Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann.

Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch.
Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.

Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann,

  • wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt,

dass Rechtsgüter anderer verletzt werden.

Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.
Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

  • Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Kommt es in Fällen, in denen

  • hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war,

ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 09.06.2016 – 6 U 35/16 – hingewiesen.