Derjenige,
- der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft oder
- in dessen Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage eintritt
ist grundsätzlich verpflichtet, die
- notwendigen und
- zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, um
möglichst zu verhindern.
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst dabei diejenigen Maßnahmen, die ein
- umsichtiger und
- verständiger,
- in vernünftigen Grenzen vorsichtiger
Mensch für
- notwendig und
- ausreichend
hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann.
- Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre, da eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar ist, utopisch
Haftungsbegründend wird eine Gefahr somit erst dann, wenn sich
- für ein sachkundiges Urteil
die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass
verletzt werden.
- Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.
- Vielmehr sind nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ist genügt, wenn im Ergebnis
- derjenige Sicherheitsgrad
erreicht ist, den
- die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält bzw.
- der Verkehr erwarten darf.
Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein
- verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise
für ausreichend halten darf,
- um andere Personen vor Schäden zu bewahren
und die den Umständen nach zuzumuten sind.
Kommt es in Fällen, in denen hiernach
getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer
- zwar nicht völlig ausgeschlossen,
aber nur
- unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen
zu befürchten war,
- ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden,
so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen.
Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 194/18 – hingewiesen.
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