…. insbesondere aus strafrechtlicher Sicht für Rechtsfolgen haben kann.
Kommt es bei einem Fahrzeugführer während der Fahrt zu einem
und dadurch zu einem Verkehrsunfall, bei dem
- Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
- fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet werden, liegt nicht nur eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs
- nach § 315c Abs. 1 Nr.1 Buchst b, Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
vor, sondern droht dem Fahrzeugführer,
- neben der Strafe hierfür,
auch
- der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Ein Sekundenschlaf ist für einen,
- nicht an Narkolepsie (einer Krankheit des Nervensystems) leidenden,
Fahrzeugführer nämlich
- kein unvorhersehbares Ereignis, sondern
stets jedenfalls zumindest „einfach fahrlässig“ vorhersehbar.
Denn nach dem gegenwärtigen Stand der ärztlichen Wissenschaft besteht der Erfahrungssatz, dass ein
- nicht an Narkolepsie leidender
Kraftfahrer,
- bevor er am Steuer seines Fahrzeugs während der Fahrt einschläft oder vorübergehend einnickt,
stets deutliche Anzeichen der Ermüdung (Übermüdung) bzw. einer erheblichen Müdigkeit an sich
- wahrnimmt oder
- wenigstens wahrnehmen kann
und zwar auch dann, wenn der Kraftfahrer
- die Fahrt nach ausreichendem Schlaf in der vorausgegangenen Nacht in ausgeruhtem Zustand angetreten hat.
Solche an sich wahrnehmbare Frühsymptome, die zuerst den Eintritt der Müdigkeit und damit die Gefahr begründen,
- dass es zu einem Einnicken bzw. Sekundenschlaf und
- dadurch zu einem Unfall
kommen kann, können
- etwa Lidschwere, Konvergenzschwäche, Fremdkörperreiz in den Augen, das Sehen von Doppelbildern, Gähnen u. dergl.
sein und wenn Kraftfahrer gleichwohl,
- ohne Fahrtunterbrechung bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit (zum Zwecke des Schlafens oder mindestens des Sichausruhens, Sichbewegens und Sichauffrischens),
weiterfahren,
- setzen sie sich entweder über diese Warnzeichen bewusst hinweg bzw. ignorieren diese,
- was grob fahrlässig wäre,
- oder sind sie der ihnen obliegenden Selbstbeobachtung nicht hinreichend nachgekommen,
- was als einfach fahrlässig anzusehen ist (so Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Urteil vom 18.08.2003 – 1St RR 67/03 – und Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18.11.1969 – 4 StR 66/69 – sowie Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 01.07.2020 – 14 U 8/20 – dazu, wann im Zivilprozess Sekundenschlaf als Unfallursache angenommen werden kann).
Hinweis:
Das oben Ausgeführte zeigt, dass Kraftfahrer, die
- aus Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall verursacht haben, aber
meinen nicht belangt werden zu können, wenn sie sich darauf berufen,
- am Steuer eingenickt zu sein,
einem fatalen Irrtum unterliegen.
- Tatsächlich kann sich eine solche Angabe bzw. Einlassung bei der informatischen Befragung an der Unfallstelle oder einer nachfolgenden Vernehmung nachteilig auswirken.