Mit Beschluss vom 06.07.2022 – M 26b S 22.3317 – hat das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) München den Eilantrag eines an
Erkrankten gegen eine
mit der ihm vom Gesundheitsamt untersagt worden war, seine Wohnung
- ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes
während der
- für die Dauer von 21 Tagen
angeordneten Absonderung (Quarantäne) zu verlassen, abgelehnt.
Das VG hat
- die Absonderungsanordnung sowie
- die angeordnete Absonderung von 21 Tagen – gerechnet ab Auftreten der ersten Symptome –
als voraussichtlich
erachtet und deren
damit begründet, dass eine Infektion mit Affenpocken nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand
- nicht auf Männer beschränkt ist,
die Übertragung dieses Virus
- keinen sexuellen Kontakt voraussetzt,
- sondern auch durch Kontakt mit kontaminierten Gegenständen geschehen kann,
dass
- trotz des überwiegend milden Verlaufs bei den gegenwärtig Betroffenen und
- der derzeit geringen Gefährdung der breiten Bevölkerung in Deutschland jedoch
gegenwärtig davon ausgegangen werden muss, dass insbesondere
- Neugeborene, Kinder, Schwangere, alte Menschen und Menschen mit Immunschwächen
schwer an Affenpocken erkranken können, die weitere Verbreitung der Affenpocken daher
- nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts
so gut wie möglich verhindert werden sollte und aufgrund dessen der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung
- gegenüber der starken Belastung des Betroffenen durch die häusliche Absonderung,
überwiegt (Quelle: Pressemitteilung des VG München).
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