VG München entscheidet: An Affenpocken Erkrankter muss 21 Tage in Quarantäne

VG München entscheidet: An Affenpocken Erkrankter muss 21 Tage in Quarantäne

Mit Beschluss vom 06.07.2022 – M 26b S 22.3317 – hat das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) München den Eilantrag eines an 

  • Affenpocken

Erkrankten gegen eine

  • Absonderungsanordnung,

mit der ihm vom Gesundheitsamt untersagt worden war, seine Wohnung

  • ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes 

während der 

  • für die Dauer von 21 Tagen 

angeordneten Absonderung (Quarantäne) zu verlassen, abgelehnt.

Das VG hat

  • die Absonderungsanordnung sowie 
  • die angeordnete Absonderung von 21 Tagen – gerechnet ab Auftreten der ersten Symptome – 

als voraussichtlich

  • rechtmäßig

erachtet und deren 

  • Verhältnismäßigkeit

damit begründet, dass eine Infektion mit Affenpocken nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand 

  • nicht auf Männer beschränkt ist, 

die Übertragung dieses Virus 

  • keinen sexuellen Kontakt voraussetzt, 
  • sondern auch durch Kontakt mit kontaminierten Gegenständen geschehen kann, 

dass  

  • trotz des überwiegend milden Verlaufs bei den gegenwärtig Betroffenen und 
  • der derzeit geringen Gefährdung der breiten Bevölkerung in Deutschland jedoch 

gegenwärtig davon ausgegangen werden muss, dass insbesondere 

  • Neugeborene, Kinder, Schwangere, alte Menschen und Menschen mit Immunschwächen 

schwer an Affenpocken erkranken können, die weitere Verbreitung der Affenpocken daher 

  • nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts 

so gut wie möglich verhindert werden sollte und aufgrund dessen der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung

  • gegenüber der starken Belastung des Betroffenen durch die häusliche Absonderung,

überwiegt (Quelle: Pressemitteilung des VG München).


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