Tag Verbreitung

Wann liegt ein vom Persönlichkeitsrecht umfasstes und durch das Kunsturhebergesetz geschütztes Bild(nis) einer Person vor?

Bildnisse einer Person,

  • wie beispielweise Fotografien von ihr,

dürfen nach § 22 Satz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz – KunstUrhG) grundsätzlich nur mit 

  • Einwilligung

des Abgebildeten 

  • verbreitet oder 
  • öffentlich zur Schau gestellt 

werden, außer, 

  • sie sind einem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KunstUrhG positiv zuzuordnen und
  • es werden durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).   

Um ein vom Persönlichkeitsrecht umfasstes Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KunstUrhG handelt es sich, wenn die abgebildete Person 

  • erkennbar

ist, wozu aber 

  • weder notwendigerweise eine Abbildung der Gesichtszüge gehört,
  • noch, dass der Abgebildete schon für nur flüchtige Betrachter auf dem Bild erkennbar sein muss. 

Da das Recht am eigenen Bild schon dann beeinträchtigt wird, falls der Abgebildete begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne 

  • von Freunden und Bekannten anhand der Körperform und -haltung, Frisur und Gesichtsform 

als abgebildet identifiziert werden, genügt es vielmehr schon, dass der Abgebildete, 

  • mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht erkennbar sein, 

durch Merkmale, 

  • die sich aus dem Bild ergeben und 
  • die gerade ihm eigen sind, 

von einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis erkennbar ist (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 449/19 –).

Übrigens:
Dazu, 

  • wonach sich beurteilt, ob eine Bildveröffentlichung beispielsweise im Rahmen einer Presseberichterstattung zulässig ist 

sowie dazu, was maßgebend dafür ist, ob 

  • ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) und 
  • dessen Verbreitung im konkreten Fall berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG),  

vgl. unseren Blog

Getrennt lebende Eltern sollten wissen, dass von einem gerichtlich geregelten Umgang mit dem Kind ein Elternteil einseitig

…. ohne gerichtliche Änderungsentscheidung nicht abweichen darf, 

  • auch nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 08.07.2020 – 1 WF 102/20 – in einem Fall, in dem nach der Entscheidung des Familiengerichts zu Gunsten eines 

  • gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigten 

Vaters 

  • ein regelmäßiger Wochenendumgang sowie 
  • ein Ferienumgang 

mit dem 10-jährigen, bei der Mutter wohnendem, Kind der Eltern bestand und bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen ein Ordnungsgeld 

  • bis zu 25.000 Euro 

angeordnet werden konnte, dem Vater von der Mutter 

  • Ende März 2020

mitgeteilt worden war, dass sie,

  • weil sie selbst zu einer Risikogruppe gehöre und 
  • das Kind mit seinen ebenfalls zu Risikogruppen gehörenden Großeltern in einem Mehr-Generationenhaus wohne,

den direkten Umgang zwischen dem Vater und dem Kind aussetze und der Vater nur noch mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen könne, entschieden, dass

  • darin eine von der Mutter zu vertretende Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung liegt, 
  • die mit Ordnungsgeld belegt werden kann.

Danach ist ein umgangsverpflichteter Elternteil, wie hier die Mutter,

  • ohne Einverständnis 

des umgangsberechtigten Elternteils, wie hier des Vaters, grundsätzlich nicht befugt, 

  • entgegen einer familiengerichtlichen Regelung 

über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren und lässt allein 

der Umstand, 

  • dass sich der umgangsverpflichtete Elternteil irrtümlich hierzu berechtigt gefühlt hat,

sein Verschulden nicht entfallen.

Übrigens:
Klargestellt hat das OLG auch, dass

  • die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus zu keinem Zeitpunkt dazu geführt haben, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können bzw. konnten,
  • die Empfehlungen, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, sich nicht auf die Kernfamilie, zu der auch Eltern in verschiedenen Haushalten gehörten, bezogen haben,
  • der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehöre und damit einem Ausnahmetatbestand unterfalle

sowie, dass,

  • wenn das Kind einer freiwilligen Quarantäne unterstellt werden soll, diese Entscheidung von den Eltern gemeinsam im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnis getroffen werden muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main). 

Hinweis:
Dazu, „Was für gemeinsam sorgeberechtige, getrennt lebende Eltern in der Zeit der Corona-Pandemie zu wissen wichtig ist“, vgl. unseren gleichnamigen Blog.

OVG für das Land Schleswig-Holstein erklärt das durch den Kreis Nordfriesland verfügte Anreiseverbot

…. zur Nutzung von Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) zwecks Bekämpfung und Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für rechtmäßig.

Mit Beschlüssen vom 02.04.2020 – 3 MB 8/20, 3 MB 11/20 – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass der Kreis nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt sei,

  • zur Verhinderung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2Virus die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen,
  • dazu erforderlichenfalls auch in das Grundrecht auf Freizügigkeit einzugreifen,

dass,

  • nachdem es allein im Kreis Nordfriesland mehrere Tausend Ferienwohnungen gebe,

die Untersagung von vorerst jeder Art von vermeidbaren Anreisen ein verhältnismäßiges Mittel darstelle,

  • um die Ausbreitung des neuartigen Virus einzudämmen,
  • die medizinischen Versorgungskapazitäten im Kreisgebiet vor Überlastung zu schützen und
  • um zu verhindern, dass darüber entschieden werden müsse, welche beatmungspflichtigen Patienten von einer intensivmedizinischen Behandlung ausgeschlossen würden

und dass dieses überragende öffentliche Interesse

  • höher einzustufen sei als

das Interesse an einer uneingeschränkten Nutzung einer Nebenwohnung, zumal

  • es sich um eine nur vorübergehende Maßnahme handele und
  • bei schwerwiegenden – zwingenden gesundheitlichen oder beruflichen – Gründen Ausnahmen möglich seien (Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig).

Schleswig-Holsteinisches VG entscheidet: Untersagung der Anreise zur Nutzung einer Nebenwohnung ist rechtmäßig

Mit Beschluss vom 25.03.2020 – 1 B 30/20 – hat die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts (VG), nachdem der Kreis Nordfriesland,

  • als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz,

mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung Personen, die ihren Erstwohnsitz außerhalb des Kreises haben,

  • die Anreise in den Kreis Nordfriesland sowie die Nutzung ihrer Nebenwohnung dort aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken untersagt hatte

und von den

  • mit ihrem Erstwohnsitz in Hamburg gemeldet

Antragstellern,

  • die kurzfristig die Anreise in ihr als Zweitwohnsitz genutztes Haus in St. Peter-Ording beabsichtigten,

vorläufiger Rechtsschutzantrag gestellt worden war, entschieden, dass

  • den Antragstellern die Anreise zu Recht untersagt worden ist.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass

  • vor dem Hintergrund der Eindämmung der Corona-Pandemie

die getroffene Anreise- sowie Nutzungsuntersagung erforderlich sowie zumutbar sei, da die dadurch erreichbare

  • Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-) Versorgung zum Schutz der Gesundheit speziell in ländlichen Bereichen Schleswig-Holsteins wie Nordfriesland und zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der dort ansässigen Bevölkerung

höher einzustufen ist als

VG Göttingen entscheidet, dass in Zeiten der Corona-Krise eine Geburtstagsfeier durch infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung

…. untersagt werden kann.

Mit Beschluss vom 20.03.2020 – 4 B 56/20 – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen, nachdem die Stadt zur Bekämpfung der Corona-Krise eine für alle verbindliche Verfügung erlassen hatte,

  • mit der u.a. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und
  • die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten sowie
  • Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet worden war, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben,
    • ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen,
    • ob sie Krankheitssymptome aufweisen und
    • wie ihre Kontaktdaten sind

und von einem Bürger,

  • der seinen runden Geburtstag in großer Runde feiern wollte,

gegen die Allgemeinverfügung,

  • durch die ihm die geplante große Geburtstagsfeier unmöglich gemacht wurde,

Klage und gleichzeitig ein Eilantrag erhoben worden war, entschieden, dass

  • die Allgemeinverfügung rechtmäßig und
  • es dem Antragsteller somit verboten ist, seinen Geburtstag in der geplanten großen Runde zu feiern.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass,

  • da bei privaten Veranstaltungen, bei denen üblicherweise zahlreiche Menschen aus unterschiedlichen Regionen zusammenkommen, die Gefahr einer Verbreitung der Corona-Infektion besonders groß ist,

die Allgemeinverfügung geeignet und erforderlich ist, um die unkontrollierte Ausweitung der Coronaepidemie zu verhindern und angesichts dessen

  • private Feierinteressen

hinter

  • dem Schutz der menschlichen Gesundheit

zurückstehen müssen (Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen).

Was Personen, deren Bild im Rahmen einer Presseberichterstattung veröffentlicht worden ist, wissen sollten

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG)).

Eine nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur dann zulässig, wenn

  • dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und
  • berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, ist dabei eine Abwägung vorzunehmen

  • zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einerseits sowie
  • den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits.

Berücksichtigt bei der Gewichtung

  • des Informationsinteresses der Öffentlichkeit
  • im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz

werden muss,

  • dass von maßgebliche Bedeutung der Gegenstand der Berichterstattung ist und
    • ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder
    • ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen,
  • welcher Informationsgehalt der Bildberichterstattung im Gesamtkontext zukommt, in den das Personenbildnis gestellt ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung,
  • der Anlass der Berichterstattung sowie die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist und
  • in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt worden ist.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 310/14 – hingewiesen.