Mit Beschluss vom 25.03.2020 – 1 B 30/20 – hat die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts (VG), nachdem der Kreis Nordfriesland,
- als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz,
mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung Personen, die ihren Erstwohnsitz außerhalb des Kreises haben,
- die Anreise in den Kreis Nordfriesland sowie die Nutzung ihrer Nebenwohnung dort aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken untersagt hatte
und von den
- mit ihrem Erstwohnsitz in Hamburg gemeldet
Antragstellern,
- die kurzfristig die Anreise in ihr als Zweitwohnsitz genutztes Haus in St. Peter-Ording beabsichtigten,
vorläufiger Rechtsschutzantrag gestellt worden war, entschieden, dass
- den Antragstellern die Anreise zu Recht untersagt worden ist.
Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass
- vor dem Hintergrund der Eindämmung der Corona-Pandemie
die getroffene Anreise- sowie Nutzungsuntersagung erforderlich sowie zumutbar sei, da die dadurch erreichbare
- Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-) Versorgung zum Schutz der Gesundheit speziell in ländlichen Bereichen Schleswig-Holsteins wie Nordfriesland und zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der dort ansässigen Bevölkerung
höher einzustufen ist als
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