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OLG Karlsruhe entscheidet: Gegen einen Autofahrer kann wegen verbotswidriger Nutzung einer Blitzer-App auch dann ein Bußgeld 

…. verhängt werden, wenn die App auf dem Handy eines Mitfahrers geöffnet ist und sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht.

Mit Beschluss vom 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass ein Autofahrer auch dann eine Ordnungswidrigkeit 

  • nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1c Straßenverkehrsordnung (StVO) 

begeht, wenn ein

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OLG Frankfurt entscheidet: Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit eines Porsche wegen 

…. beschränkten Fahrvergnügens bei möglicher Nutzung eines Ford Mondeo.

Mit Beschluss vom 21.07.2022 – 11 U 7/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Porsche 911 

  • bei einem Verkehrsunfall 

beschädigt worden war und zur Reparatur des Unfallschadens 

  • für 112 Tage 

in eine Werkstatt hatte müssen, die Klage 

  • des Eigentümers des Porsches 

abgewiesen, mit der er,

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Was geschiedene Eheleute wissen sollten, wenn einem der Ex-Ehegatten die ehemalige Ehewohnung allein gehört und

…. er diese im Zuge der Scheidung dem anderen zur Nutzung hat überlassen müssen. 

Mit Beschluss vom 10.03.2021 – XII ZB 243/20 – hat der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem im Zuge der 

  • Scheidung von Eheleuten 

einer der Ex-Ehegatten, die 

  • in seinem Alleineigentum stehende 

Wohnung, 

  • bei der es sich im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung noch um die Ehewohnung im Sinne des § 1568 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehandelt hatte,

dem anderen, 

  • aufgrund der in § 1568a Abs. 2 BGB genannten Gründe,

hatte überlassen müssen, entschieden, dass dies 

  • nicht unbegrenzt 

gilt, vielmehr

  • ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung 

gemäß § 1568a Abs. 6 BGB nicht nur die Ansprüche 

  • auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder 
  • auf seine Begründung, 

sondern auch diejenigen 

  • auf Überlassung der Ehewohnung aus § 1568 a Abs. 1 oder 2 BGB 

erlöschen, wenn sie nicht 

  • vorher

rechtshängig gemacht worden sind.

Das bedeutet, ein Ex-Ehepartner kann in einer 

  • im Alleieigentum des anderen stehenden 

ehemaligen Ehewohnung,

  • deren Überlassung nach § 1568a Abs. 2 BGB verlangt werden konnte,

nicht unbefristet mietfrei leben bleiben; vielmehr kann der andere, wenn

  • die Jahresfrist nach § 1568a Abs. 6 BGB abgelaufen ist,   
  • ohne dass Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung gerichtlich geltend gemacht worden sind,

nach § 985 BGB die Herausgabe und Räumung der Wohnung verlangen,

  • sofern der Ex-Ehepartner nicht aus anderen Gründen, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Ex-Eheleuten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zusteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Dieselgate: OLG Frankfurt verurteilt Audi AG wegen Nutzung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Audi SQ5 Modellen

…. zum Schadensersatz gegenüber den Fahrzeugkäufern.

Mit Urteilen vom 24.02.2021 – 4 U 257/19, 4 U 274/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in zwei Fällen, in denen Käufer jeweils einen 

  • 3,0 Liter Audi SQ5, Emissionsklasse EU6 

erworben hatten, die ausgestattet waren mit 

  • von der Audi AG hergestellten 

Motoren, bei denen 

  • für die Motoraufwärmfunktion auf den Prüfstand zugeschnittene Parameter vorgegeben worden waren, 

die bewirkten, dass 

  • die NOx-Schadstoffminderung zwar im Prüfzyklus NEFZ funktioniert, 
  • im realen Straßenverkehr dagegen nur dann, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter vorliegt,

entschieden, dass es sich hierbei 

  • um eine unzulässige versteckte Abschalteinrichtung 

handelt, durch das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge 

  • die Audi AG die Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und 
  • deshalb nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig ist, 

mit der Rechtsfolge, dass 

  • den Fahrzeugkäufern der von ihnen gezahlte Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet werden muss, 
  • Zug um Zug gegen Übergabe der Kraftfahrzeuge. 

Danach hat die Audi AG durch 

  • die Nutzung der schadstoffmindernden Aufwärmfunktion beim Audi SQ 5 und 
  • das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit dieser unzulässigen Abschalteinrichtung 

die Haftungsvoraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erfüllt, die vom Bundesgerichtshof (BGH) in der Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – zum Dieselskandal aufgestellt worden sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

BGH entscheidet: Fahrzeugführer, die einen Taschenrechner während der Fahrt bedienen, begehen eine Ordnungswidrigkeit

…. nach § § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und können wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts mit einer Geldbuße belegt werden.

Mit Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19 – hat der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass das 

  • Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt 

die Voraussetzungen eines 

  • Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

erfüllt und daher bußgeldbewehrt ist.  

Danach unterfällt ein elektronischer Taschenrechner 

  • als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, 

der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO und darf deswegen am Steuer nicht benutzt werden.

Wie der Strafsenat ausgeführt hat, schreibt § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO unter anderem vor, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, elektronische Geräte, die der Information dienen oder zu dienen bestimmt sind und zu denen,

  • weil auch die Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners zur Ermittlung eines auf dem Gerät ablesbaren Ergebnisses als Informationsvorgang anzusehen ist,

ein elektronischer Taschenrechner zählt, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät 

  • weder aufgenommen 
  • noch gehalten 

wird sowie wenn die weiteren 

  • in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 StVO normierten 

Anforderungen an die mit der Benutzung verbundenen Tätigkeiten erfüllt sind, die die Gefahren für die Verkehrssicherheit verhindern sollen, die  

  • aus einem Aufnehmen und Halten des Geräts oder 
  • einer mit der Gerätenutzung verbundenen nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens 

resultieren können und eine solche Gefahrenlage ist bei der Benutzung eines 

  • elektronischen Taschenrechners 

beim Führen eines Fahrzeugs auch gegeben.