Wichtig zu wissen für Inhaber von Parkausweisen, die zur Nutzung von Sonderparkplätzen berechtigen

Wichtig zu wissen für Inhaber von Parkausweisen, die zur Nutzung von Sonderparkplätzen berechtigen

Mit Urteil vom 04.07.2022 – 1 O 328/21 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein 

  • zur Nutzung von Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte 

Berechtigter

  • sein Auto auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellt und 
  • den Berechtigungsausweis an der Windschutzscheibe des Autos befestigt 

hatte, das Ordnungsamt das Auto aber hatte abschleppen lassen, weil der

  • Stempel der ausstellenden Behörde 

auf dem Parkausweis 

  • durch die Sonneneinstrahlung verblichen und

nicht mehr erkennbar war, entschieden, dass die 

  • Kosten für die Abschleppung

der Betroffene tragen muss.

Danach müssen Inhaber von Parkausweisen,

  • wenn diese unleserlich geworden sind, 

dafür sorgen, dass diese 

  • erneuert

werden und können sich nicht darauf berufen, dass es die Pflicht der Ausstellungsbehörde gewesen wäre, eine 

  • lichtbeständige Stempelfarbe 

zu verwenden (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz).


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