Mit Urteil vom 04.07.2022 – 1 O 328/21 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein
- zur Nutzung von Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte
Berechtigter
- sein Auto auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellt und
- den Berechtigungsausweis an der Windschutzscheibe des Autos befestigt
hatte, das Ordnungsamt das Auto aber hatte abschleppen lassen, weil der
- Stempel der ausstellenden Behörde
auf dem Parkausweis
- durch die Sonneneinstrahlung verblichen und
nicht mehr erkennbar war, entschieden, dass die
- Kosten für die Abschleppung
der Betroffene tragen muss.
Danach müssen Inhaber von Parkausweisen,
- wenn diese unleserlich geworden sind,
dafür sorgen, dass diese
werden und können sich nicht darauf berufen, dass es die Pflicht der Ausstellungsbehörde gewesen wäre, eine
- lichtbeständige Stempelfarbe
zu verwenden (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz).
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