Welche (unterschiedlichen) Verhaltenspflichten haben Radfahrer gegenüber Fußgängern auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen, auf gemeinsamen Geh- und Radwegen und 

…. auf getrennten Rad- und Gehwegen?

1. Auf 

Gehwegen, die 

für den Radverkehr freigegeben sind,

  • besteht für Radfahrer gegenüber Fußgängern eine besondere Rücksichtnahmepflicht,
  • dürfen Radfahrer den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern,
  • müssen Radfahrer, wenn nötig, warten und
  • dürfen Radfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit (ca. 4 – 7 km/h) fahren (vgl. Erläuterung Nr. 2 zu Zeichen 139).

 2. Auf 

gemeinsamen Geh- und Radwegen (bei denen das Fußgängersymbol von dem Fahrradsymbol durch einen waagrechten weißen Strich getrennt ist),

3. Auf 

getrennten Rad- und Gehwegen (bei denen das Fahrradsymbol von dem Fußgängersymbol 

durch einen senkrechten weißen Strich getrennt ist) haben 

  • Radfahrer,

wenn Rad- und Fußgängerweg 

  • weder räumlich. noch baulich, sondern 

lediglich 

  • farblich

voneinander getrennt sind und so

  • dicht

aneinander vorbeigeführt werden, dass 

  • im Begegnungsverkehr von Radfahrern und Fußgängern 

abstrakt gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, eine 

  • vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme auf Fußgänger 

wie 

  • auf gemeinsamen Geh- und Radwegen.

Sie müssen in einem solchen Fall jedenfalls dann, wenn sich ein 

  • abstraktes Gefährdungspotential 

zu einer 

  • kritischen Situation 

verdichtet,