Tag Gehweg

OLG Bremen entscheidet: Vermieterin von E-Roller muss blindem Fußgänger, der über von Mietern quer auf dem Bürgersteig abgestellte E-Roller stürzte, kein

…. Schmerzensgeld zahlen.

Mit Urteil vom 15.11.2023 – 1 U 15/23 – hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen die Klage eines 

  • blinden

Klägers abgewiesen, der, als er auf einem Bürgersteig 

  • an der sog. der Orientierung von Menschen mit Sehbehinderung dienenden „inneren Leitlinie“ entlang einer Hauswand

ging, gestürzt war, weil zwei

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Wichtig zu wissen für Halter, Mieter und Führer eines E-Scooters: Das Parken eines E-Scooters unter Behinderung Anderer (z.B. von Fußgängern) verstößt 

…. gegen § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und stellt einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne von § 25a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar.

Mit Beschluss vom 06.09.2023 – 297 OWi 812/23 – hat das Amtsgericht (AG) Tiergarten in einem Fall, in dem ein E-Scooter 

  • quer auf der Mittelfläche eines Gehwegs 

abgestellt worden und es dadurch

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LG Osnabrück entscheidet: Autofahrer haftet bei einer Kollision mit einem fahrradfahrenden 8-jährigem Kind auch dann zu 100 %, wenn 

…. das Kind schon kurz vor Erreichen eines Zebrastreifens mit dem Fahrrad zum Überqueren der Straße vom Gehweg auf die Straße fährt. 

Mit Urteil vom 08.10.2020 – 6 S 150/20 – hat das Landgericht (LG) Osnabrück in einem Fall, in dem ein 8-jähriges Kind, 

  • das allein mit seinem Fahrrad auf einem Gehweg unterwegs war, 

mit einem in entgegengesetzter Richtung auf der Straße fahrendem Auto zusammengestoßen war, als es

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Wichtig zu wissen für Eltern von noch nicht 8 Jahre alten Kindern, die im Straßenverkehr Fahrradfahren

Nach § 2 Abs. 5 Sätze 1 – 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen 

  • Kinder mit Fahrrädern 

bis zum vollendeten 8-ten Lebensjahr 

  • Gehwege

benutzen, dürfen nur dann, wenn ein 

  • baulich von der Fahrbahn getrennter 

Radweg vorhanden ist, auch 

  • einen solchen Radweg 

benutzen und darf eine geeignete (mindestens 16 Jahre alte) Aufsichtsperson,

  • die ein Kind bis zum vollendeten 8-ten Lebensjahr begleitet, 

für die Dauer der Begleitung 

  • ebenfalls den Gehweg mit dem Fahrrad 

benutzen.

Eltern, die zulassen bzw. dulden, dass in ihrer Anwesenheit ihr noch nicht 8 Jahre altes Kind mit dem Fahrrad   

  • statt des Gehweges,
  • einen baulich nicht abgetrennten Radweg

benutzt, verletzen ihre Aufsichtspflicht.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 03.09.2021 – 37 C 557/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein sorgeberechtigter Vater mit seinem Fahrrad und 
  • seine 6-jährige Tochter mit ihrem Fahrrad 

gemeinsam unterwegs waren, die 6-jährige Tochter mit ihrem Fahrrad 

  • entgegen § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StVO,

nicht auf dem Gehweg, sondern 

  • hinter ihrem Vater 

auf einem baulich nicht abgetrennten Radweg fuhr und 

  • bei dem Versuch dort einen Radweg-Parker nach links auszuweichen, 

mit dem Fahrradlenker ein parallel verkehrendes Kraftfahrzeug streifte, entschieden, dass für den 

  • von seiner Tochter verursachten 

Schaden der Vater 

  • aus § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftet.

OLG Köln entscheidet: Kein Schmerzensgeld für einen wegen einer Mulde auf einem Gehweg gestürzten Fußgänger

Mit Beschluss vom 08.04.2020 hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln die Klage eines Fußgängers abgewiesen, der die Stadt Köln, wegen seiner 

  • bei einem Sturz auf einem Gehweg in der Kölner Südstadt 

erlittenen Verletzungen, mit der Begründung auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt hatte, dass er über eine 

  • von etwa 10 nebeneinanderliegenden Pflastersteinen gebildete 

Kante gestolpert sei, die er,

  • da er eine Getränkekiste getragen habe, 

nicht habe sehen können.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass es sich bei der 

  • durch die Pflastersteine gebildeten 

Kante um keine, für einen 

  • aufmerksamen und 
  • sorgfältigen

Fußgänger bei Benutzung des Gehweges  

  • nicht erkennbare und 
  • nicht mehr beherrschbare 

Gefahrenquelle gehandelt habe. 

Nach Ansicht der Kammer können Fußgänger nämlich nicht nur keine vollständige Gefahrlosigkeit erwarten, sondern müssen 

  • sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen, 
  • die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet und 

auch dann,

  • wenn sie einen sperrigen Gegenstand, wie eine Getränkekiste, tragen und 
  • hierdurch ihre Sicht beeinträchtigt wird, 

mit gewissen Unebenheiten rechnen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).  

OLG Stuttgart verurteilt Bauunternehmen nach Sturz einer Fußgängerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

…. zu Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlung.

Mit Urteil vom 26.11.2020 – 2 U 437/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Fall, in dem ein mit Tiefbauarbeiten 

  • an einem öffentlichen Gehweg 

betrautes Bauunternehmen den Belag 

  • auf der rechten Seite des Weges auf einer Breite von 65 cm 

entfernt, die Trag- und die Deckschicht des Teerbelages aber nicht schon wieder durchgängig eben aufgebracht hatte und bei Dunkelheit eine 72-jährige Fußgängerin an der, 

  • in ihrer Laufrichtung inmitten des Gehweges aufgrund der noch fehlenden Deckschicht vorhandenen, ungesicherten  

3-5 cm hohen Absatzkante gestürzt war, entschieden, dass das Bauunternehmen, 

  • wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

für die Sturzverletzungen der Fußgängerin haftet und ihr 

  • Schadensersatz sowie 
  • Schmerzensgeld

zahlen muss.

Begründet hat das OLG dies damit, dass eine, inmitten eines Gehweges, 

  • wegen des durch die noch fehlende Deckschicht gegebenen unterschiedlichen Höhenniveaus, 

vorhandene Absatzkante von jedenfalls 3 cm eine für Fußgänger, 

  • insbesondere bei Dunkelheit, 

nicht ohne weiteres erkennbare, 

  • eine Sturzgefahr auslösende 

Gefahrenstelle darstellt, mit der Passanten, 

  • die den Gehweg benutzen, 

auch nicht rechnen müssen und die deshalb, 

  • um andere Personen vor Schäden zu bewahren,

von dem Bauunternehmen,

  • das die Gefahrenlage geschaffen hat,

bis zur Fertigstellung der Erneuerungsarbeiten hätte abgesichert werden müssen, was ohne große Mühe und Kostenaufwand durch 

  • eine geeignete Warnung (etwa eine Sicherheitsbake oder Warnleuchte), 
  • eine zusätzliche Beleuchtung oder 
  • eine Absperrung 

auch möglich und zumutbar gewesen wäre.

Straßenbaulastträger, der eine zwischen Metallpfosten gespannte, nur schwer erkennbare Absperrkette nicht hinreichend

…. deutlich markiert, kann,

  • wenn es deswegen zu einem Unfall kommt,

wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (mit)haften.

Mit Urteil vom 10.12.2019 – 4 O 662/19 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem ein 8-jähriges Kind,

  • bei dem Versuch, von einem Gehweg aus, auf dem es sich befand, rennend eine Straße zu überqueren,

gegen eine entlang des Gehweges gespannte,

  • wegen der bereits herrschenden Dunkelheit nur schwer erkennbare

Absperrkette gerannt, deswegen gestürzt war, sich dabei erheblich verletzt und den Träger der Straßenbaulast

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt hat, entschieden, dass

  • die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist,
  • die Ansprüche des verletzten Kind, wegen eines Mitverschulden von 50%, jedoch um die Hälfte zu kürzen sind.

Danach müssen Träger der Straßenbaulast, die Absperrketten spannen,

  • für eine ausreichende Wahrnehmbarkeit

der Absperrketten

  • auch bei Dunkelheit

sorgen,

  • also die Absperrkette beispielsweise ggf. rot-weiß markieren.

Das zu einer entsprechenden Kürzung der Ansprüche des Kindes führende Mitverschulden des Kindes von 50% sah das LG

Wichtig zu wissen für einen gemeinsamen Geh- und Radweg benutzende Fußgänger und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen

…. wie E-Scootern oder Segways: Wer haftet bei einer Kollision?

Mit Beschluss vom 16.04.2019 – 12 U 692/18 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem eine Segway-Fahrerin

mit einem

  • gerade fotografierenden und sich dabei unachtsam rückwärts bewegenden

Fußgänger zusammengestoßen und gestürzt war, entschieden, dass der Fußgänger für die Folgen des Sturzes der Segway-Fahrerin,

  • die sich bei dem Sturz erheblich verletzt hatte,

nicht haftet und die Klage der Segway-Fahrerin gegen den Fußgänger

  • auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

abgewiesen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • Fußgänger auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (zum Beispiel Segways) absoluten Vorrang haben,
  • ein Segway-Fahrer seine Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anpassen muss, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt (vgl. § 11 Abs. 4 Sätze 3 und 4 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV))

und dass

  • Elektrokleinstfahrzeuge-Fahrer, die diese erhöhten Sorgfaltspflichten nicht beachten, bei einer Kollision mit einem Fußgänger ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalles treffen kann, dass ein etwaiges Mitverschulden des Fußgängers (unachtsames Rückwärtsgehen) zurücktritt.

Fußgänger, die auf einem gemeinsamen Geh-/Radweg unterwegs sind,

  • müssen sich danach nicht fortwährend nach Verkehrsteilnehmern umschauen, die einen gemeinsamen Fuß- und Radweg befahren dürfen, sondern

dürfen darauf vertrauen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf sie Acht geben, also

  • ihre Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen,
  • durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und
  • sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig wahrgenommen und verstanden werden, wozu ggf.
    • Blickkontakt herzustellen oder
    • auf andere Weise eine Verständigung zu suchen ist oder
    • das Fahrzeug angehalten werden muss, falls ein Fußgänger nicht auf Warnsignale achtet oder reagiert und nur so eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers vermieden werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Verursachen sechs oder sieben Jahre alte Kinder beim Fahrradfahren auf der Straße Schäden an geparkten Autos haften nicht immer die Eltern

…. wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.

Mit Beschluss vom 07.02.2018 – 13 S 2/18 – hat das Landgericht (LG) Koblenz darauf hingewiesen, dass, wenn beispielsweise Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren,

  • während sie allein mit ihren Fahrrädern unterwegs zu einem nahegelegenen Spielplatz sind,
  • nicht den Gehweg benutzen,
  • sondern spontan auf der dorthin führenden, wenig befahrenen Straße

ein Wettrennen veranstalten und dabei geparkte Autos touchieren, die Eltern der Kinder dann nicht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht für die Schäden an den Autos haften, wenn

  • den Kindern der Weg zum Spielplatz bekannt war,
  • sie (im Rahmen der Verkehrserziehung in Kindergarten und Schule) über die richtigen Verhaltensweisen im Straßenverkehr aufgeklärt und
  • in regelmäßigen Abständen auch von den Eltern beobachtet worden sind.

Dass in einem solchen Fall den Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, hat das LG damit begründet, dass neben dem Maß der gebotenen Aufsicht, das sich bei Minderjährigen u.a. richte

  • nach deren Alter,
  • Eigenart und Charakter des Kindes,
  • seinem örtlichen Umfeld,
  • dem Ausmaß der drohenden Gefahren,
  • der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie
  • der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen,

auch zu berücksichtigen sei,

  • dass Kinder erfahrungsgemäß dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen zu missachten sowie sich unbesonnen zu verhalten,
  • andererseits das Ziel bestehe, sie zu selbständigem und selbstverantwortlichem Handeln zu erziehen

und die Schäden letztlich auf dem eigenmächtigen Entschluss der Kinder beruhten, ein „verkehrswidriges“ Wettrennen zu veranstalten (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz).