…. gegen § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und stellt einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne von § 25a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar.
Mit Beschluss vom 06.09.2023 – 297 OWi 812/23 – hat das Amtsgericht (AG) Tiergarten in einem Fall, in dem ein E-Scooter
- quer auf der Mittelfläche eines Gehwegs
abgestellt worden und es dadurch
- zur Behinderung von Fußgängern
gekommen war, entschieden, dass ein solcher, von einem Führer eines E-Scooters
- beim Halten oder Parken des E-Scooters
begangener Verstoß
einen Halt- oder Parkverstoß
- im Sinne von § 25a Abs. 1 StVG
darstellt.
Begründet hat das AG dies damit, dass die sich an
richtende Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO auch für
gilt und sich damit
auch auf Führer von
- Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Scooter,
erstreckt.
Das bedeutet:
Sollte in einem Bußgeldverfahren wegen
- des mit einem E-Scooter begangenen Halt- oder Parkverstoßes,
der
des E-Scooters, der den Verstoß begangen hat,
- nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden können oder
- würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern,
werden
- nach § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG
dem
des E-Scooters,
- dessen rechtzeitige Anhörung zur Fahrerbenennung vorausgesetzt,
die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Übrigens:
Gegen Halt- oder Parkvorschriften
- im Sinne von § 25a Abs. 1 StVG,
verstoßen Führer von
- Elektrokleinstfahrzeugen,
also auch Führer von
beispielsweise ferner dann, wenn sie den E-Scooter abstellen,
- in einem Bereich der Fahrbahn, auf dem durch Zeichen 283 der StVO das Halten verboten ist,
- in einem durch Zeichen 250 der StVO gesperrten Bereich,
- in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Parkflächen (Zeichen 325.1 der StVO),
- auf einer Sperrfläche (Zeichen 298 der StVO) oder
- im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein.
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