Wichtig zu wissen für Halter, Mieter und Führer eines E-Scooters: Das Parken eines E-Scooters unter Behinderung Anderer (z.B. von Fußgängern) verstößt 

Wichtig zu wissen für Halter, Mieter und Führer eines E-Scooters: Das Parken eines E-Scooters unter Behinderung Anderer (z.B. von Fußgängern) verstößt 

…. gegen § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und stellt einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne von § 25a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar.

Mit Beschluss vom 06.09.2023 – 297 OWi 812/23 – hat das Amtsgericht (AG) Tiergarten in einem Fall, in dem ein E-Scooter 

  • quer auf der Mittelfläche eines Gehwegs 

abgestellt worden und es dadurch

  • zur Behinderung von Fußgängern 

gekommen war, entschieden, dass ein solcher, von einem Führer eines E-Scooters

  • beim Halten oder Parken des E-Scooters 

begangener Verstoß 

  • gegen § 1 Abs. 2 StVO,

einen Halt- oder Parkverstoß 

  • im Sinne von § 25a Abs. 1 StVG 

darstellt.

Begründet hat das AG dies damit, dass die sich an

  • alle Verkehrsteilnehmer 

richtende Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO auch für 

  • Radfahrer

gilt und sich damit 

auch auf Führer von 

  • Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Scooter, 

erstreckt.

Das bedeutet:
Sollte in einem Bußgeldverfahren wegen 

  • des mit einem E-Scooter begangenen Halt- oder Parkverstoßes, 

der 

  • Führer

des E-Scooters, der den Verstoß begangen hat, 

  • nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden können oder 
  • würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern,

werden 

  • nach § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG

dem 

  • Halter

des E-Scooters,

  • dessen rechtzeitige Anhörung zur Fahrerbenennung vorausgesetzt,

die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Übrigens:
Gegen Halt- oder Parkvorschriften

  •  im Sinne von § 25a Abs. 1 StVG, 

verstoßen Führer von 

  • Elektrokleinstfahrzeugen,

also auch Führer von 

  • E-Scootern

beispielsweise ferner dann, wenn sie den E-Scooter abstellen,

  • in einem Bereich der Fahrbahn, auf dem durch Zeichen 283 der StVO das Halten verboten ist,
  • in einem durch Zeichen 250 der StVO gesperrten Bereich,
  • in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Parkflächen (Zeichen 325.1 der StVO), 
  • auf einer Sperrfläche (Zeichen 298 der StVO) oder 
  • im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein. 

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