Tag Fußgänger

OLG Bremen entscheidet: Vermieterin von E-Roller muss blindem Fußgänger, der über von Mietern quer auf dem Bürgersteig abgestellte E-Roller stürzte, kein

…. Schmerzensgeld zahlen.

Mit Urteil vom 15.11.2023 – 1 U 15/23 – hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen die Klage eines 

  • blinden

Klägers abgewiesen, der, als er auf einem Bürgersteig 

  • an der sog. der Orientierung von Menschen mit Sehbehinderung dienenden „inneren Leitlinie“ entlang einer Hauswand

ging, gestürzt war, weil zwei

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Wichtig zu wissen für Halter, Mieter und Führer eines E-Scooters: Das Parken eines E-Scooters unter Behinderung Anderer (z.B. von Fußgängern) verstößt 

…. gegen § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und stellt einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne von § 25a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar.

Mit Beschluss vom 06.09.2023 – 297 OWi 812/23 – hat das Amtsgericht (AG) Tiergarten in einem Fall, in dem ein E-Scooter 

  • quer auf der Mittelfläche eines Gehwegs 

abgestellt worden und es dadurch

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OLG Köln entscheidet: Kein Schmerzensgeld für einen wegen einer Mulde auf einem Gehweg gestürzten Fußgänger

Mit Beschluss vom 08.04.2020 hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln die Klage eines Fußgängers abgewiesen, der die Stadt Köln, wegen seiner 

  • bei einem Sturz auf einem Gehweg in der Kölner Südstadt 

erlittenen Verletzungen, mit der Begründung auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt hatte, dass er über eine 

  • von etwa 10 nebeneinanderliegenden Pflastersteinen gebildete 

Kante gestolpert sei, die er,

  • da er eine Getränkekiste getragen habe, 

nicht habe sehen können.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass es sich bei der 

  • durch die Pflastersteine gebildeten 

Kante um keine, für einen 

  • aufmerksamen und 
  • sorgfältigen

Fußgänger bei Benutzung des Gehweges  

  • nicht erkennbare und 
  • nicht mehr beherrschbare 

Gefahrenquelle gehandelt habe. 

Nach Ansicht der Kammer können Fußgänger nämlich nicht nur keine vollständige Gefahrlosigkeit erwarten, sondern müssen 

  • sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen, 
  • die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet und 

auch dann,

  • wenn sie einen sperrigen Gegenstand, wie eine Getränkekiste, tragen und 
  • hierdurch ihre Sicht beeinträchtigt wird, 

mit gewissen Unebenheiten rechnen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).  

Verkaufsstandbetreiber die ein Stromkabel quer durch einen Fußgängerbereich verlegen und dieses nicht ordnungsgemäß absichern

…. haften, wenn ein Fußgänger stürzt, für die Sturzfolgen. 

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 07.05.2021 – 7 U 27/20 – in einem Fall, in dem ein Besucher eines Bundesligaspiels im Stadion über eine Gummimatte gestürzt war, 

  • mit der der Betreiber eines Verkaufsstandes, ein von ihm quer über den Durchgang verlegtes Elektrokabel überdeckt hatte und 
  • die nicht (mehr) flach auf dem Boden gelegen, sondern im Randbereich wellig war bzw. vom Boden abstand,

darauf hingewiesen, dass dem bei dem Sturz verletzten Stadionbesucher 

  • dem Grunde nach 

gegenüber dem Standbetreiber ein Anspruch auf 

  • Schmerzensgeld und Schadensersatz 

zusteht, der allerdings,

  • da der Gestürzte die Gummimatte hätte erkennen und ihn deshalb ein Mitverschulden trifft,

um 1/3 zu reduzieren ist.

Begründet ist die Haftung des Verkaufsstandbetreibers vom OLG damit worden, dass ein quer durch einen Fußgängerbereich verlegtes Stromkabel eine 

  • Stolperfalle

darstellt, die durch geeignete Maßnahmen zuverlässig abzusichern ist, was hier nicht geschehen war, da 

  • die zur Absicherung verwendete Gummimatte wellig war bzw. im Randbereich vom Boden abstand und dadurch 

der Verkaufsstandbetreiber die Stolpergefahr für darüber gehende Stadionbesucher nicht zuverlässig sowie nachhaltig abgewendet, 

  • sondern im Gegenteil eine neue Gefahrenquelle geschaffen 

hatte. 

Die dem Verkaufsstandbetreiber obliegende Verkehrssicherungspflicht hätte es danach geboten, 

  • entweder durch das Abkleben der Ränder der Gummimatte eine Wellenbildung bzw. ein Abstehen vom Boden und damit ein Hängenbleiben bzw. Einfädeln mit dem Fuß von darüber gehenden Stadionbesuchern zu verhindern 
  • oder gleich eine stabile, nicht verformbare und sich nicht bewegende Matte zur Abdeckung des Stromkabels zu verwenden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

OLG Zweibrücken entscheidet: Für Bordsteinunfall, bei dem ein Autofahrer zwar auf der Straße bleibt, aber einen

…. sehr nah an der Bordsteinkante stehenden Fußgänger erfasst, haftet der Autofahrer ganz überwiegend.

Mit Urteil vom 26.04.2021 – 1 U 141/19 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem ein elfjähriges Kind, als es

  • an einer Kreuzung am äußersten Rand der Bordsteinkante stand und 
  • dort, um die Straße überqueren zu können, darauf wartete, bis die Lichtzeichenanlage „grün“ zeigt,

von einem 

  • in einem Abstand von deutlich unter einem Meter zum rechten Fahrbahnrand an dem Kind vorbeifahrenden 

PKW erfasst worden war, entschieden, dass 

  • der Autofahrer für die Unfallfolgen zu 80% haftet und 
  • dem elfjährigen Kind ein Mitverschulden in Höhe von 20% trifft.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Autofahrer 

  • grundsätzlich nicht berechtigt sind, innerorts die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein heran zu befahren, wenn hieraus Risiken für Passanten entstehen und
  • dies erst recht gegenüber am Fahrbahnrand an einer Fußgängerampel stehenden Kindern gilt,

andererseits aber auch einem elf Jahre alten Kind hätte bewusst sein müssen, dass 

  • seine Position am äußersten Rand der Bordsteinkante an einer stark befahrenden Straße gefährlich ist und 
  • es von dem vorbeifahrenden Fahrzeug erfasst werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).

OLG Stuttgart verurteilt Bauunternehmen nach Sturz einer Fußgängerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

…. zu Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlung.

Mit Urteil vom 26.11.2020 – 2 U 437/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Fall, in dem ein mit Tiefbauarbeiten 

  • an einem öffentlichen Gehweg 

betrautes Bauunternehmen den Belag 

  • auf der rechten Seite des Weges auf einer Breite von 65 cm 

entfernt, die Trag- und die Deckschicht des Teerbelages aber nicht schon wieder durchgängig eben aufgebracht hatte und bei Dunkelheit eine 72-jährige Fußgängerin an der, 

  • in ihrer Laufrichtung inmitten des Gehweges aufgrund der noch fehlenden Deckschicht vorhandenen, ungesicherten  

3-5 cm hohen Absatzkante gestürzt war, entschieden, dass das Bauunternehmen, 

  • wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

für die Sturzverletzungen der Fußgängerin haftet und ihr 

  • Schadensersatz sowie 
  • Schmerzensgeld

zahlen muss.

Begründet hat das OLG dies damit, dass eine, inmitten eines Gehweges, 

  • wegen des durch die noch fehlende Deckschicht gegebenen unterschiedlichen Höhenniveaus, 

vorhandene Absatzkante von jedenfalls 3 cm eine für Fußgänger, 

  • insbesondere bei Dunkelheit, 

nicht ohne weiteres erkennbare, 

  • eine Sturzgefahr auslösende 

Gefahrenstelle darstellt, mit der Passanten, 

  • die den Gehweg benutzen, 

auch nicht rechnen müssen und die deshalb, 

  • um andere Personen vor Schäden zu bewahren,

von dem Bauunternehmen,

  • das die Gefahrenlage geschaffen hat,

bis zur Fertigstellung der Erneuerungsarbeiten hätte abgesichert werden müssen, was ohne große Mühe und Kostenaufwand durch 

  • eine geeignete Warnung (etwa eine Sicherheitsbake oder Warnleuchte), 
  • eine zusätzliche Beleuchtung oder 
  • eine Absperrung 

auch möglich und zumutbar gewesen wäre.

Nicht immer haften (Kraft)Fahrzeugführer oder -halter (mit), wenn es zur Kollision mit einem Fußgänger kommt

§ 25 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stellt an Fußgänger, 

  • die beabsichtigen die Fahrbahn zu überqueren, 

erhöhte Sorgfaltsanforderungen. 

Sie müssen beim Überqueren der Fahrbahn, 

  • auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich den Vorrang hat, 

besondere Vorsicht walten lassen, an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen (z. B. Fußgängerüberwegen i. S. v. § 26 StVO) 

  • auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen, 
  • bei Annäherung eines Fahrzeugs warten 

und Fußgänger dürfen insbesondere nicht versuchen, 

  • noch kurz vor einem herannahendem Fahrzeug 

die Fahrbahn zu überqueren. 

Wird ein Fußgänger den Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO nicht gerecht, d.h. betritt er beispielsweise, 

  • ohne sich zuvor in irgendeiner Art und Weise zu vergewissern, ob sich ein Fahrzeug nähert, 

unter groben Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO, die Fahrbahn, spricht, 

  • wenn er dort von einem Fahrzeug angefahren wird, 

gegen den Fußgänger regelmäßig 

  • der Anscheinsbeweis 

der schuldhaften alleinigen Unfallverursachung.

Der Fußgänger muss dann, 

  • um nicht allein für die Unfallfolgen zu haften, 

das Vorliegen eines sog. atypischen Unfallverlaufs darlegen und beweisen, d.h. er muss beweisen, dass der Führer des Fahrzeugs, von dem er angefahren worden ist, 

  • ebenfalls schuldhaft zu dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls beigetragen hat, 
  • also beispielweise unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO nicht auf Sicht gefahren ist oder nach § 1 Abs. 2 StVO gegen das allgemeines Rücksichtnahmegebot verstoßen hat.

Gelingt es dem Fußgänger nicht, dem Fahrzeugführer ein Mitverschulden an dem Unfall nachzuweisen, kommt, wenn es sich 

  • bei dem Fahrzeug, von dem der Fußgänger angefahren wurde, 

um ein Kraftfahrzeug gehandelt hat,

  • wegen der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr, 

nur eine Mithaftung des Kraftfahrzeughalters für die Unfallfolgen aus § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Betracht, diese Betriebsgefahr kann aber,

  • worauf der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit Urteil vom 21.12.2020 – 12 U 401/20 – hingewiesen hat,

hinter dem massiven Verschulden (Eigenverschulden) des Fußgängers vollständig zurücktreten.

OLG Köln entscheidet: Fährt ein Autofahrer im Karneval nachts einen auf der Fahrbahn befindlichen Betrunkenen im Bärenkostüm an

…. und kann er nicht nachweisen, sich selbst wie ein „Idealfahrer“ verhalten zu haben,

  • haftet er (zumindest) für einen Teil der Unfallschäden.

Mit Beschluss vom 06.03.2020 – 11 U 274/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Mann nachts am Rosenmontag von einem Auto angefahren und schwer verletzt worden war, als er sich 

  • mit rund 1,5 Promille im Blut, in einem in dunklem Braun gehaltenen Ganzkörperkostüm als Bär verkleidet, nicht auf dem dort auch vorhandenen Gehweg, sondern 

auf der linken Hälfte der Fahrspur einer Bundesstraße befunden hatte, ohne dass geklärt werden konnte, 

  • wann und wie er dorthin geraten war und 
  • ob er möglicherweise die Straße überqueren oder ein Auto anhalten und „trampen“ wollte, 

es für angemessen erachtet, dass 

  • der angefahrene Fußgänger zu 75% sowie
  • der Autofahrer und dessen Haftpflichtversicherung zu 25%

für die Unfallschäden haften.  

Begründet hat der Senat diese Haftungsquote damit, dass der Fußgänger 

  • aufgrund seiner alkoholbedingten enormen Sorglosigkeit und 
  • dem Verstoß gegen § 25 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

die für die Entstehung des Schadens maßgeblichen Ursachen grob fahrlässig selbst herbeigeführt, sich bei dem Unfall aber auch die  

  • mit einem Kraftfahrzeug verbundenen sog. Betriebsgefahr 

verwirklicht habe und angesichts des ungeklärten Unfallhergangs 

  • nicht feststehe, 

dass der Autofahrer in der konkreten Verkehrssituation sich selbst wie ein „Idealfahrer“ verhalten habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).