§ 25 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stellt an Fußgänger,
- die beabsichtigen die Fahrbahn zu überqueren,
erhöhte Sorgfaltsanforderungen.
Sie müssen beim Überqueren der Fahrbahn,
- auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich den Vorrang hat,
besondere Vorsicht walten lassen, an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen (z. B. Fußgängerüberwegen i. S. v. § 26 StVO)
- auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen,
- bei Annäherung eines Fahrzeugs warten
und Fußgänger dürfen insbesondere nicht versuchen,
- noch kurz vor einem herannahendem Fahrzeug
die Fahrbahn zu überqueren.
Wird ein Fußgänger den Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO nicht gerecht, d.h. betritt er beispielsweise,
- ohne sich zuvor in irgendeiner Art und Weise zu vergewissern, ob sich ein Fahrzeug nähert,
unter groben Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO, die Fahrbahn, spricht,
- wenn er dort von einem Fahrzeug angefahren wird,
gegen den Fußgänger regelmäßig
der schuldhaften alleinigen Unfallverursachung.
Der Fußgänger muss dann,
- um nicht allein für die Unfallfolgen zu haften,
das Vorliegen eines sog. atypischen Unfallverlaufs darlegen und beweisen, d.h. er muss beweisen, dass der Führer des Fahrzeugs, von dem er angefahren worden ist,
- ebenfalls schuldhaft zu dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls beigetragen hat,
- also beispielweise unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO nicht auf Sicht gefahren ist oder nach § 1 Abs. 2 StVO gegen das allgemeines Rücksichtnahmegebot verstoßen hat.
Gelingt es dem Fußgänger nicht, dem Fahrzeugführer ein Mitverschulden an dem Unfall nachzuweisen, kommt, wenn es sich
- bei dem Fahrzeug, von dem der Fußgänger angefahren wurde,
um ein Kraftfahrzeug gehandelt hat,
- wegen der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr,
nur eine Mithaftung des Kraftfahrzeughalters für die Unfallfolgen aus § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Betracht, diese Betriebsgefahr kann aber,
- worauf der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit Urteil vom 21.12.2020 – 12 U 401/20 – hingewiesen hat,
hinter dem massiven Verschulden (Eigenverschulden) des Fußgängers vollständig zurücktreten.