Mit Beschluss vom 08.04.2020 hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln die Klage eines Fußgängers abgewiesen, der die Stadt Köln, wegen seiner
- bei einem Sturz auf einem Gehweg in der Kölner Südstadt
erlittenen Verletzungen, mit der Begründung auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt hatte, dass er über eine
- von etwa 10 nebeneinanderliegenden Pflastersteinen gebildete
Kante gestolpert sei, die er,
- da er eine Getränkekiste getragen habe,
nicht habe sehen können.
Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass es sich bei der
- durch die Pflastersteine gebildeten
Kante um keine, für einen
- aufmerksamen und
- sorgfältigen
Fußgänger bei Benutzung des Gehweges
- nicht erkennbare und
- nicht mehr beherrschbare
Gefahrenquelle gehandelt habe.
Nach Ansicht der Kammer können Fußgänger nämlich nicht nur keine vollständige Gefahrlosigkeit erwarten, sondern müssen
- sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen,
- die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet und
auch dann,
- wenn sie einen sperrigen Gegenstand, wie eine Getränkekiste, tragen und
- hierdurch ihre Sicht beeinträchtigt wird,
mit gewissen Unebenheiten rechnen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).
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