Tag Pflastersteine

OLG Köln entscheidet: Kein Schmerzensgeld für einen wegen einer Mulde auf einem Gehweg gestürzten Fußgänger

Mit Beschluss vom 08.04.2020 hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln die Klage eines Fußgängers abgewiesen, der die Stadt Köln, wegen seiner 

  • bei einem Sturz auf einem Gehweg in der Kölner Südstadt 

erlittenen Verletzungen, mit der Begründung auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt hatte, dass er über eine 

  • von etwa 10 nebeneinanderliegenden Pflastersteinen gebildete 

Kante gestolpert sei, die er,

  • da er eine Getränkekiste getragen habe, 

nicht habe sehen können.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass es sich bei der 

  • durch die Pflastersteine gebildeten 

Kante um keine, für einen 

  • aufmerksamen und 
  • sorgfältigen

Fußgänger bei Benutzung des Gehweges  

  • nicht erkennbare und 
  • nicht mehr beherrschbare 

Gefahrenquelle gehandelt habe. 

Nach Ansicht der Kammer können Fußgänger nämlich nicht nur keine vollständige Gefahrlosigkeit erwarten, sondern müssen 

  • sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen, 
  • die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet und 

auch dann,

  • wenn sie einen sperrigen Gegenstand, wie eine Getränkekiste, tragen und 
  • hierdurch ihre Sicht beeinträchtigt wird, 

mit gewissen Unebenheiten rechnen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).  

LG Nürnberg-Fürth entscheidet wozu Vermieter zum Schutz ihrer Mieter vor Schäden verpflichtet sind

…. und wozu nicht. 

Mit Beschluss vom 22.01.2020 – 7 S 693/19 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth darauf hingewiesen, dass ein Vermieter zum Schutz seiner Mieter, deren Angehörigen und Lebensgefährten vor Schäden diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, 

  • die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf und 
  • die ihm den Umständen nach zumutbar sind,

demzufolge eine vollständige Gefahrlosigkeit und Mängelfreiheit des Mietobjekts nicht verlangt werden kann, sondern ein Vermieter nur die Gefahren ausräumen muss, vor denen 

  • ein sorgfältiger Benutzer 

sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage 

  • entweder völlig überraschend eintritt 
  • oder nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Danach haftet, wenn beispielsweise, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, im Hofbereich des Anwesens eines Vermieters 

  • für einen aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen war, dass dort 

Bodenpflastersteine aufgesprungen sowie hochgedrückt sind, bei einem darauf zurückzuführenden Sturz

  • der minderjährigen Tochter von Wohnungsmietern mit ihrem Fahrrad 

der Vermieter deswegen nicht für die Folgen des Sturzes,