…. und wozu nicht.
Mit Beschluss vom 22.01.2020 – 7 S 693/19 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth darauf hingewiesen, dass ein Vermieter zum Schutz seiner Mieter, deren Angehörigen und Lebensgefährten vor Schäden diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen muss,
- die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf und
- die ihm den Umständen nach zumutbar sind,
demzufolge eine vollständige Gefahrlosigkeit und Mängelfreiheit des Mietobjekts nicht verlangt werden kann, sondern ein Vermieter nur die Gefahren ausräumen muss, vor denen
- ein sorgfältiger Benutzer
sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage
- entweder völlig überraschend eintritt
- oder nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Danach haftet, wenn beispielsweise, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, im Hofbereich des Anwesens eines Vermieters
- für einen aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen war, dass dort
Bodenpflastersteine aufgesprungen sowie hochgedrückt sind, bei einem darauf zurückzuführenden Sturz
- der minderjährigen Tochter von Wohnungsmietern mit ihrem Fahrrad
der Vermieter deswegen nicht für die Folgen des Sturzes,
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