…. schadensersatzpflichtig sein können.
Mit Urteil vom 17.11.2020 – 7 O 141/19 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem es auf einer Skipiste,
- nachdem ein Skifahrer einen Snowboardfahrer überholt hatte,
zwischen den beiden zu einem Zusammenstoß gekommen war,
- bei dem der Snowboardfahrer einen Kreuzband- und Seitenbandriss sowie eine Verletzung des Innen- und Außenmeniskus erlitten hatte,
den Skifahrer,
- weil dieser unmittelbar vor der Kollision zum Linksschwung angesetzt hatte und
- dann beim Ausfahren aus der Kurve leicht hangaufwärts gefahren war,
zur Zahlung von
- Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 27.000 Euro
an den Snowboardfahrer verurteilt.
Begründet ist dies von der Zivilkammer damit worden, dass der Skifahrer die FIS-Verhaltensregel Nr. 5,
- nach der jeder Skifahrer, der hangaufwärts schwingen oder fahren will, sich nach oben und unten vergewissern muss, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann,
missachtet hat und dies ursächlich für den Zusammenstoß mit dem Snowboardfahrer sowie dessen Verletzungen gewesen ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal; zur Haftung bei einer Kollision zwischen Skifahrern und/oder Snowboardern vgl. auch LG Köln, Urteil vom 15.08.2017 – 30 O 53/17 – und Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 19.01.2011 – 20 U 4661/10 –).
Hier zur Erinnerung die 10 weltweit geltenden Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln):
FIS-Regel Nr. 1: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
FIS-Regel Nr. 2: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
FIS-Regel Nr. 3: Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
FIS-Regel Nr. 4: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
FIS-Regel Nr. 5: Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
FIS-Regel Nr. 6: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
FIS-Regel Nr. 7: Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuss absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
FIS-Regel Nr. 8: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
FIS-Regel Nr. 9: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
FIS-Regel Nr. 10: Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.