Tag Schäden

OLG Oldenburg weist darauf hin, dass, wenn bei einem Hausverkauf nicht auf einen Marderbefall hingewiesen wurde, kein 

…. arglistiges Verschweigen vorliegen muss, da Marder im Dachstuhl auch unbemerkt bleiben können.  

Mit Beschluss vom 07.03.2023 – 12 U 130/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein 

  • zwei Jahre lang in seinem Besitz befindliches und von ihm bewohntes 

Haus vom Eigentümer verkauft worden war, die Kaufvertragsparteien im notariellen Vertrag die Haftung des Verkäufers

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Wichtig zu wissen, wenn eine Elementarschadenversicherung Versicherungsschutz für Schäden durch Erdrutsch bietet und

…. strittig ist, ob ein Schaden, beispielsweise in Form von Rissbildungen an dem Versicherungsobjekt, durch einen die Leistungspflicht der Versicherung auslösenden Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht worden sein kann.  

Mit Urteil vom 09.11.2022 – IV ZR 62/22 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn eine 

  • Wohngebäudeversicherung

Versicherungsschutz auch bietet für

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OLG Karlsruhe entscheidet: Wer von seinem Nachbarn durch Stalking zum Umzug veranlasst wird, kann von dem Stalker die

…. durch den Umzug entstehenden Schäden ersetzt verlangen.

Mit Urteil vom 05.11.2021 – 10 U 6/20 – hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe einen 

  • 63 Jahre alter Mann, 

der ein in seiner Nachbarschaft wohnendes Ehepaar, 

  • seit dem Einzug in ihr neu errichtetes Eigenheim, 

beharrlich schikaniert, beleidigt sowie mit der Verletzung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bedroht, sich damit wegen

  • Nachstellung (§ 238 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB)) und 
  • Bedrohung (§ 241 StGB) 

strafbar gemacht und das Ehepaar durch dieses Verhalten schließlich zum Wegzug

  • – zunächst für einige Monate in eine Mietwohnung und sodann in ein erworbenes neues Eigenheim –

veranlasst hatte, verurteilt, dem ehemaligen Nachbarsehepaar die 

  • die Umzugs- sowie
  • die Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des neuen Eigenheimes (Grunderwerbsteuer und Notarkosten)

in Höhe von über 44.000 Euro zu erstatten.

Der Senat hat dies damit begründet, dass der stalkende 63-Jährige dadurch, dass er sich wegen

  • Nachstellung (§ 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und 
  • Bedrohung (§ 241 StGB) 

strafbar gemacht hat, zugleich Schutzgesetze zugunsten des Ehepaars verletzt und sich damit 

  • nach § 823 Abs. 2 BGB 

schadensersatzpflichtig gemacht hat, mit der Rechtsfolge, dass er dem ehemaligen Nachbarsehepaar die vom Schutzzweck der Strafnormen erfassten Schäden,

  • d.h. diejenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls aufgewandt werden mussten,

ersetzen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Fahrzeugeigentümer, deren PKW bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, sollten wissen, dass nicht reparierte Vorschäden

…. einen Schadensersatzanspruch vollständig entfallen lassen können.

Mit Urteil vom 09.06.2021 – 1 O 4/20 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass, wenn ein Fahrzeugeigentümer 

  • nach einem Verkehrsunfall gegen den Unfallverursacher bzw. gegen dessen KFZ-Haftpflichtversicherung 

Ersatz von Reparaturkosten verlangt und  

  • sich im Prozess herausstellt, dass 

von den geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug nicht alle auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind, dies zum  

  • Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs 

führen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine Frau, 

  • nachdem der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck ihres ordnungsgemäß geparkten Autos gestoßen war, 

Reparaturkosten in Höhe von ca. 5.000,00 € von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gefordert und behauptet hatte, dass 

  • die Folgen eines früheren Unfalls 

ordnungsgemäß repariert wurden, ist ihre 

  • Klage vom LG 

abgewiesen worden, weil nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen

  • manche der geltend gemachten Schäden zwar plausibel auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sein konnten,
  • bei manchen der geltend gemachten Schäden eine Zurückführung auf den streitgegenständlichen Unfall jedoch sicher auszuschließen war.

Begründet hat die Zivilkammer die Klageabweisung damit, dass aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen die Folgen eines früheren Unfalls offensichtlich nicht 

  • – wie von der Frau behauptet –

ordnungsgemäß repariert worden waren und nachdem sich in einer solchen Situation nicht sicher feststellen lasse, ob oder welche der 

  • Schäden zusätzlich 

bei dem späteren Unfall entstanden sind, der Unfallverursacher auch nicht für den grundsätzlich 

  • plausiblen Teilschaden 

einstehen müsse (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Wer haftet wie, wenn sich ein in einem Fahrzeug befindlicher Notfallbremsassistent unverschuldet löst und

…. es deshalb zu einem Auffahrunfall kommt.

Mit Urteil vom 09.03.2021 – 23 U 120/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem bei einem Fahrzeug, während freier Fahrt auf der Autobahn, sich unverschuldet 

  • aufgrund eines technischen Versagens 

der Notfallbremsassistent gelöst hatte, das Fahrzeug dadurch plötzlich abrupt stark abgebremst worden und ein LKW

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen,

der in einem Abstand von deutlich weniger als 50 m 

  • mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h 

dahinter fuhr, aufgefahren war, auf eine Haftungsverteilung für die entstandenen Unfallschäden von 

  • 2/3 zulasten des LKW-Fahrers 

erkannt.

Dass der Haftungsanteil des auffahrenden LKWs überwiegt, hat das OLG damit begründet, dass durch das abrupte Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke der Unfall zwar mitverursacht worden sei, den Fahrer daran, 

  • da das abrupte Abbremsen auf das Versagen der technischen Einrichtung des Kraftfahrzeugs zurückzuführen war, 

kein Verschulden treffe, während dem LKW-Fahrer vorzuwerfen sei, dass er, 

  • wegen schuldhafter Nichteinhaltung des nach vorgeschriebenen § 4 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorgeschriebenen Mindestabstands von 50 m,

sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen habe bringen können.

Danach wiegt ein abruptes Abbremsen 

  • aufgrund eines unverschuldeten Auslösens des Notfallbremsassistenten 

weniger schwer als ein festgestellter 

Was Motorradfahrer, die gemeinsam unterwegs sind und hintereinander (im Konvoi) fahren, wissen sollten

Mit Urteil vom 24.08.2020 – 12 U 1962/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem bei einem gemeinsamen Motorradausflug von zwei Motorradfahrern, 

  • in einer Anfahrt auf den Einmündungstrichter zu einer vorfahrtsberechtigten Straße, 

der hinten Fahrende auf das Motorrad des vor Vorausfahrenden aufgefahren war, 

  • nachdem entgegen seiner Erwartung der Vorausfahrende an der Einmündung nicht noch zügig über die Kreuzung gefahren war, sondern im Einmündungsbereich abgebremst hatte,    

entschieden, dass der Auffahrende zwar den Unfall dadurch allein verschuldet hat, dass 

  • von ihm entweder der erforderlichen Abstand zu dem Vorausfahrenden (§ 4 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 
  • und/oder die nach § 3 Abs. 1 StVO der konkreten Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit nicht eingehalten worden ist, 
    • die es ihm ermöglicht hätten, sein Fahrzeug jederzeit sicher zu beherrschen, 
  • und/oder er nicht die gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen (Wahlfeststellung),

allerdings der Vorausfahrende, 

  • aufgrund der von seinem Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr 

für die 

  • unfallbedingt erlittenen materiellen Schäden des Auffahrenden dem Grunde nach in einem Umfang von 20% bzw. 
  • hinsichtlich der immateriellen Schäden, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Auffahrenden von 80%, 

(mit)haftet (§ 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).

Skifahrer und Snowboarder sollten wissen, dass sie, wenn sie sich nicht an die FIS-Regeln halten und einen anderen verletzen,

…. schadensersatzpflichtig sein können. 

Mit Urteil vom 17.11.2020 – 7 O 141/19 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem es auf einer Skipiste,  

  • nachdem ein Skifahrer einen Snowboardfahrer überholt hatte,  

zwischen den beiden zu einem Zusammenstoß gekommen war, 

  • bei dem der Snowboardfahrer einen Kreuzband- und Seitenbandriss sowie eine Verletzung des Innen- und Außenmeniskus erlitten hatte,

den Skifahrer, 

  • weil dieser unmittelbar vor der Kollision zum Linksschwung angesetzt hatte und 
  • dann beim Ausfahren aus der Kurve leicht hangaufwärts gefahren war,

zur Zahlung von 

  • Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 27.000 Euro 

an den Snowboardfahrer verurteilt.

Begründet ist dies von der Zivilkammer damit worden, dass der Skifahrer die FIS-Verhaltensregel Nr. 5,

  • nach der jeder Skifahrer, der hangaufwärts schwingen oder fahren will, sich nach oben und unten vergewissern muss, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann,

missachtet hat und dies ursächlich für den Zusammenstoß mit dem Snowboardfahrer sowie dessen Verletzungen gewesen ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal; zur Haftung bei einer Kollision zwischen Skifahrern und/oder Snowboardern vgl. auch LG Köln, Urteil vom 15.08.2017 – 30 O 53/17 – und Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 19.01.2011 – 20 U 4661/10 –). 

Hier zur Erinnerung die 10 weltweit geltenden Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln): 

FIS-Regel Nr. 1: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

FIS-Regel Nr. 2: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

FIS-Regel Nr. 3: Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

FIS-Regel Nr. 4: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

FIS-Regel Nr. 5: Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

FIS-Regel Nr. 6: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

FIS-Regel Nr. 7: Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuss absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.

FIS-Regel Nr. 8: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.

FIS-Regel Nr. 9: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.

FIS-Regel Nr. 10: Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.