…. es deshalb zu einem Auffahrunfall kommt.
Mit Urteil vom 09.03.2021 – 23 U 120/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem bei einem Fahrzeug, während freier Fahrt auf der Autobahn, sich unverschuldet
- aufgrund eines technischen Versagens
der Notfallbremsassistent gelöst hatte, das Fahrzeug dadurch plötzlich abrupt stark abgebremst worden und ein LKW
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen,
der in einem Abstand von deutlich weniger als 50 m
- mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h
dahinter fuhr, aufgefahren war, auf eine Haftungsverteilung für die entstandenen Unfallschäden von
- 2/3 zulasten des LKW-Fahrers
erkannt.
Dass der Haftungsanteil des auffahrenden LKWs überwiegt, hat das OLG damit begründet, dass durch das abrupte Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke der Unfall zwar mitverursacht worden sei, den Fahrer daran,
- da das abrupte Abbremsen auf das Versagen der technischen Einrichtung des Kraftfahrzeugs zurückzuführen war,
kein Verschulden treffe, während dem LKW-Fahrer vorzuwerfen sei, dass er,
- wegen schuldhafter Nichteinhaltung des nach vorgeschriebenen § 4 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorgeschriebenen Mindestabstands von 50 m,
sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen habe bringen können.
Danach wiegt ein abruptes Abbremsen
- aufgrund eines unverschuldeten Auslösens des Notfallbremsassistenten
weniger schwer als ein festgestellter
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