OLG Oldenburg entscheidet: Schwimmbadbetreiber und Hersteller einer Wasserrutsche können auch für gesundheitliche Schäden haften, die sich ein Rutschenbenutzer bei

OLG Oldenburg entscheidet: Schwimmbadbetreiber und Hersteller einer Wasserrutsche können auch für gesundheitliche Schäden haften, die sich ein Rutschenbenutzer bei

…. Verwendung der Rutsche – entgegen der Nutzungshinweise – zugezogen hat, wie beispielsweise beim untersagten Rutschen in Bauchlage mit dem Kopf voran. 

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat 

  • mit Urteil vom 26.03.2025 – 14 U 49/24 – 

in einem Fall, in dem ein 37-jähriger Schwimmbadbesucher auf der in dem Schwimmbad vorhandenen Wasserrutsche, trotz

  • der vor dem Treppenaufgang zu der Rutsche sowie 
  • der im Startbereich der Rutsche 

jeweils angebrachten Warnhinweise und Piktogramme, 

  • die das Rutschen mit dem Kopf voran untersagten,

in Bauchlage, 

  • mit dem Kopf und den ausgestreckten Armen voran 

hinuntergerutscht,

  • anschließend im Wasser weiter geglitten sowie 

mit dem Kopf gegen die gegenüberliegende Beckenwand geprallt war und 

  • infolge des Aufpralls 

seither querschnittsgelähmt ist, 

  • auf seine Klage hin,

festgestellt, dass ihm 

  • dem Grunde nach  

ein Schadensersatzanspruch gegen

  • die Betreiberin des Schwimmbads und
  • die Herstellerin der Wasserrutsche

zusteht, er sich allerdings, 

  • wegen Missachtung der Hinweisschilder und der Piktogramme zur korrekten Rutschhaltung, 

ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, 

  • gegenüber der Herstellerin der Wasserrutsche in Höhe von 50 % sowie 
  • gegenüber der Schwimmbadbetreiberin in Höhe von 40 %.

Danach stellen Warnhinweise und Piktogramme zu verbotenen Rutschhaltungen dann keine 

  • ausreichenden 

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dar, wenn bei Nichtbeachtung 

  • Benutzern einer Wasserrutsche 

schwerste Verletzungen drohen können. Vielmehr müssen, 

  • worauf Benutzer auch vertrauen dürfen,  

Wasserrutschen in Schwimmbädern so konzipiert sein, dass der Abstand zwischen 

  • dem Rutschende und 
  • der gegenüberliegenden Beckenwand

so groß ist, dass ein Aufprall auf diese,   

  • nicht nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern 

auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch, 

  • wie der regelmäßig vorkommenden Nutzung in Bauchlage,

ausgeschlossen ist. 

Hinweis:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde durch die Schwimmbadbetreiberin und die Rutschenherstellerin beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).