Tag Benutzer

Wichtig zu wissen für Erben, wenn der Erblasser Teilnehmer eines sozialen Netzwerkes war

Mit Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem 

  • der Betreiber eines sozialen Netzwerkes 

verurteilt worden war, den Eltern einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk als Erben Zugang 

  • zu dem vollständigen Benutzerkonto und 
  • den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter 

zu gewähren, entschieden, dass es zur Erfüllung der Verpflichtung aus einem solchen Urteil nicht ausreicht, dass der Betreiber des sozialen Netzwerkes den Erben 

  • einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit einer Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält,

sondern dass der Betreiber des sozialen Netzwerkes den Erben die Möglichkeit einräumen muss,

  • vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und 
  • sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie es zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.  

Dies ergibt sich, wie der Senat ausgeführt hat, aus der Stellung der Erben, auf die der Nutzungsvertrag 

  • zwischen Erblasser (Gläubiger) und Netzwerkbetreiber (Schuldner) 

mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Übrigens:
Dass, sofern die Vererblichkeit nicht wirksam ausgeschlossen wurde,  

  • beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks 

der Nutzungsvertrag nach § 1922 BGB auf dessen Erben übergeht und dem Zugang der Erben zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten 

  • weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers 
  • noch das Fernmeldegeheimnis oder 
  • das Datenschutzrecht entgegensteht, 

hat der III. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 – entschieden.

LG Frankental entscheidet: Kein Schmerzensgeld bei Sturz aufgrund lediglich geringfügiger Mulde in Treppenstufe

Mit Urteil vom 04.03.2020 – 3 O 222/19 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankental entschieden, dass

  • eine ca. 4 cm breite, 2 cm lange und max. 1 cm tiefe Mulde in einer Treppenstufe

eine so geringfügige Beschädigung ist, dass der für die Treppe Verkehrssicherungspflichtige nicht damit rechnen muss,

  • dass Benutzer der Treppe wegen dieser geringfügigen Beschädigung stürzen.

Sollte deswegen dennoch ein Treppenbenutzer stürzen, liegt demnach keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass,

  • damit von dem Verkehrssicherungsverpflichteten Maßnahmen zur Verhinderung des Sturzrisikos verlangt werden können,

ein Schadensereignis vorhersehbar sein müsse.

Mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist deswegen von der Kammer auch in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, die Klage einer Frau abgewiesen worden, die

  • auf einer großen Treppe in einem Amtsgericht wegen einer ca. 4 cm breiten, 2 cm langen und max. 1 cm tiefen Mulde in einer Treppenstufe gestürzt war,
  • sich hierbei einen komplizierten Bruch des rechten Ellenbogens zugezogen und aufgrund dessen

von dem Land u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 Euro gefordert hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankental).

Wichtig zu wissen für Benutzer einer Wasserskianlage

Mit Urteil vom 14.03.2019 – 8 U 13/18 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Benutzer einer Wasserskianlage,

  • bei der man von einem Seilsystem über das Wasser gezogen wird,
  • sich währenddessen – ähnlich wie beim Skilift – an Zugseilen befestigten Haltegriffen festhalten muss und
  • im Falle eines Sturzes die dann nicht mehr besetzen Haltegriffe frei über das Wasser gleiten, bis sie eingezogen werden,

bei seiner Fahrt gestürzt und danach im Wasser schwimmend, von einem noch frei über das Wasser gleitenden Haltegriff

  • eines anderen ebenfalls gestürzten Wasserskifahrers

getroffen und an der rechten Gesichtshälfte verletzt worden war, dessen Klage gegen den Wasserskianlagen-Betreiber

  • auf Zahlung von Schadensersatz sowie Schmerzensgeld

abgewiesen.

Danach liegt bei einem Sturz eines Anlagenbenutzer,

  • wenn dieser weder bewusstlos, nach handlungsunfähig ist,
  • sondern sich schwimmend aus dem Gefahrenbereich bewegt,

keine konkrete Gefahrensituation vor, die den Anlagenbetreiber verpflichtet die Anlage sofort abzustellen.

Vielmehr genügt es, wenn

  • Anlagenbenutzer vor der Gefahr einer Kollision mit den umlaufenden Holzgriffen im Falle eines Sturzes gewarnt und
  • darauf hingewiesen worden sind, dass, falls ein Wegschwimmen nicht mehr möglich ist, sie mit dem Kopf abtauchen sollen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • weil gerade Anfänger häufiger stürzen,

es eine für die Anlagenbetreiber nicht zumutbare ständige Unterbrechung des Anlagenbetriebes zur Folge hätte, wenn von Anlagenbetreibern ohne Rücksicht auf eine konkrete Gefahrensituation verlangt werden würde,

  • nach jedem Sturz eines Anlagenbenutzers die Anlage sofort abzuschalten.

Auch übe, wer eine Wasserskianlage benutze,

  • eine potentiell nicht ungefährliche Sportart aus,

deren Gefahren von der Allgemeinheit toleriert werden, so dass von dem Betreiber einer Wasserskianlage nicht verlangt werden könne,

OLG Koblenz entscheidet wann eine zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe durch ein Geländer oder

…. einen Handlauf gesichert sein muss und wann dies nicht erforderlich ist.

Mit Urteil vom 05.07.2018 – 1 U 1069/17 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass für Treppen, die zu öffentlichen Wegen gehören, die Regelungen der Landesbauordnungen nicht einschlägig sind,

  • da die Vorschriften der Landesbauordnungen nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten,

und Treppen, die Bestandteil eines öffentlichen Weges sind, nur dann

  • ein Geländer oder
  • einen Handlauf

benötigen, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen,

  • die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und
  • auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann.

Danach kommt, wenn

  • eine verdeckte Gefahrenlage besteht

und ein Benutzer einer zu einem öffentlichen Weg gehörenden,

  • weder mit einem Geländer,
  • noch mit einem Handlauf,

gesicherten Treppe deswegen stürzt, eine Haftung des

  • für den Zustand des Weges verantwortlichen

Trägers der Straßenbaulast

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

in Betracht.

Dagegen haftet der Träger der Straßenbaulast dann bei einem Sturz eines Treppenbenutzers nicht, wenn

Benutzer und Betreiber einer Wagenwaschanlage sollten wissen wer wann haftet

…. wenn ein PKW beim Einfahren in Querrichtung falsch positioniert worden und es deshalb zu einem Schaden am Fahrzeug gekommen ist.

Mit Urteil vom 18.05.2017 – 2 O 8988/16 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass Betreiber von SB-Portalwaschanlagen

  • mit einem falschen Positionieren eines Fahrzeugs durch einen Benutzer rechnen,
  • dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen müssen

und dass,

  • wenn kein klarer Hinweis auf das Fehlen einer Kontrolleinrichtung für die richtige Querausrichtung des Fahrzeugs vorhanden ist und
  • dieses beim Inbetriebsetzen der Waschanlage beschädigt wird, weil es vom Benutzer in Querrichtung durch den Benutzer nicht korrekt mittig positioniert wurde,

den Betreiber – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Benutzers – eine Haftung von 1/3 treffen kann,

  • aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • wegen (vermuteter) schuldhafter Verletzung der sich aus dem „Waschvertrag“ ergebenden Nebenpflicht, beim Benutzen der Anlage Fahrzeuge vor Schaden zu bewahren
  • sowie ggf. auch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Danach ist ein Waschanlagenbetreiber gehalten, durch geeignete – sei es technische oder personelle (Abstellen von Aufsichtspersonal) – Maßnahmen nicht nur sicherzustellen,

  • dass die Anlage, wie das üblicherweise der Fall ist, erst dann in Betrieb geht, wenn eingefahrene Fahrzeuge in Längsrichtung korrekt positioniert sind,

sondern auch,

  • dass die Waschanlage ebenfalls dann nicht in Betrieb geht, wenn durch eine in Querrichtung nicht korrekt mittige Positionierung ein Schaden am eingefahrenen PKW entstehen kann.

Jedenfalls müssen die Nutzer der Anlage zumindest aber vorab darauf hingewiesen werden, dass

  • eine Kontrolleinrichtung, ob das Fahrzeug in Querrichtung richtig steht, fehlt und
  • deshalb bei in Querrichtung falsch positionierten Fahrzeugen die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht.