Mit Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem
- der Betreiber eines sozialen Netzwerkes
verurteilt worden war, den Eltern einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk als Erben Zugang
- zu dem vollständigen Benutzerkonto und
- den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter
zu gewähren, entschieden, dass es zur Erfüllung der Verpflichtung aus einem solchen Urteil nicht ausreicht, dass der Betreiber des sozialen Netzwerkes den Erben
- einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit einer Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält,
sondern dass der Betreiber des sozialen Netzwerkes den Erben die Möglichkeit einräumen muss,
- vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und
- sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie es zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.
Dies ergibt sich, wie der Senat ausgeführt hat, aus der Stellung der Erben, auf die der Nutzungsvertrag
- zwischen Erblasser (Gläubiger) und Netzwerkbetreiber (Schuldner)
mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Übrigens:
Dass, sofern die Vererblichkeit nicht wirksam ausgeschlossen wurde,
- beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks
der Nutzungsvertrag nach § 1922 BGB auf dessen Erben übergeht und dem Zugang der Erben zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten
- weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers
- noch das Fernmeldegeheimnis oder
- das Datenschutzrecht entgegensteht,
hat der III. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 – entschieden.
Ähnliche Beiträge