Tag Erblasser

Was gilt, wenn der Erblasser zunächst ein notarielles, später ein dazu in Widerspruch stehendes privatschriftliches Testament 

…. errichtet und nachfolgend die Abschrift des notariellen Testaments erneut unterzeichnet hat?

Mit Beschluss vom 26.01.2022 – 31 Wx 441/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem von einem Erblasser ein 

  • notarielles Testament 

errichtet, nachfolgend ein dazu in Widerspruch stehendes  

  • privatschriftliches Testament 

wirksam errichtet und später die

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Was Erblasser, die einen Abkömmling nicht nur enterben, sondern diesem auch den Pflichtteil entziehen wollen,

…. wissen müssen.  

Einen Abkömmling, 

  • der nach dem Tod des Erblassers gesetzlicher Erbe würde, 

kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge 

  • – ohne Begründung – 

ausschließen, beispielsweise 

  • indem der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass ein (bestimmter) Abkömmling nicht Erbe werden soll oder 
  • dadurch, dass er einen anderen bzw. andere im Testament als Erben einsetzt, den Abkömmling also testamentarisch übergeht.

Darüber hinaus auch den Pflichtteil (vgl. § 2303 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) einem Abkömmling wirksam entziehen, kann der Erblasser nur dann, wenn der Abkömmling (vgl. § 2333 Abs. 1 BGB) 

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben getrachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig gemacht,
  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. 

Das diesbezügliche maßgebliche Fehlverhalten, 

  • auf das der Erblasser den Entzug auch des Pflichtteils stützt, 

muss im Testament eindeutig geschildert werden. 

Soll der Pflichtteil beispielsweise wegen einer 

  • gegen den Erblasser oder dessen Ehefrau begangenen 

vorsätzlichen Körperverletzung entzogen werde, muss dieses Vergehen 

  • auch schwer 

gewesen sein.

War das nicht der Fall oder kann, 

  • wenn von dem ansonsten Pflichtteilsberechtigtem der Entzug des Pflichtteils nicht hingenommen wird,
  • die Wirksamkeit des Pflichtteilsentzugs also streitig ist, 

der bedachte Erbe nach dem Erbfall, also nach dem Tod des Erblassers nicht nachweisen, dass das begangene Vergehen des Pflichtteilsberechtigten schwer war, 

  • etwa weil dies im Gerichtsverfahren nicht aufgeklärt werden kann bzw. 
  • denkbar bleibt, dass sich die Körperverletzung bei einem spontanen Streit oder im Affekt zugetragen hat, 

würde das nicht zum Entfallen des Pflichtteilsanspruch führen, mit der Rechtsfolge, dass

  • der Pflichtteilsanspruch gegen den bedachten Erben geltend gemacht werden könnte.

Darauf hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall hingewiesen, in dem Eltern ihren Sohn 

  • in einem notariellen Erbvertrag 

enterbt, mit der Begründung, dass der Sohn seine Mutter 

  • mehrfach geschlagen und sie hierbei eine Schädelprellung erlitten habe,

darüber hinaus angeordnet hatten, dass ihm 

  • der Pflichtteil entzogen 

werden soll und der Sohn nach dem Tode der Mutter 

  • die Pflichtteilsentziehung nicht akzeptieren wollte und 
  • gegen die als Erbin eingesetzte soziale Einrichtung auf Zahlung des Pflichtteils geklagt hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Übrigens:
Für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) gilt gemäß § 2333 Abs. 2 BGB § 2333 Abs. 1 BGB entsprechend.

Wichtig zu wissen für pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge eines Erblassers, die als (Mit)Erben eingesetzt sind

Ein nach §§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) pflichtteilsberechtigter Abkömmling eines Erblassers, der vom Erblasser 

  • durch Testament als (Mit)Erbe eingesetzt, 

aber 

  • durch die Einsetzung als bzw. eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder 
  • mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert worden ist,

kann,

  • ohne dadurch sein Pflichtteilsrecht zu verlieren, 

den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB). 

Ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling eines Erblassers, dem vom Erblasser 

  • ein Erbteil hinterlassen worden ist, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils,

kann nach § 2305 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 

  • ohne den Erbteil ausschlagen zu müssen, wie dies im Fall des § 2306 BGB erforderlich ist,

von den Miterben 

  • den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils 

als Zusatzpflichtteil verlangen.

Bei der Berechnung des 

  • Wertes

des Zusatzpflichtteils bleiben gemäß § 2305 Satz 2 BGB allerdings 

  • etwaige Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art 

außer Betracht, mit der Folge, dass, 

  • wenn in einem solchen Fall die Erbschaft nicht gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ausgeschlagen und der Pflichtteil verlangt wird,

der Anspruchsberechtigte die 

  • seinen Erbteil betreffenden Beschränkungen und Beschwerungen 

voll tragen muss, der Pflichtteilsrestanspruch sich mithin bemisst aus der Differenz zwischen 

  • der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und 
  • dem hinterlassenen Erbteil ohne Abzug der Belastungen und Beschränkungen.

Übrigens:
Ein Pflichtteilsanspruch kann, 

  • auch wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht, 

gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB gerichtlich nur gegen die Erben geltend gemacht werden. 

Bis zur Teilung des Nachlasses haben Nachlassgläubiger, wie (Zusatz)Pflichtteilsberechtigte, die Wahl, 

  • ob sie die Miterben bzw. einzelne von ihnen als Gesamtschuldner (§§ 2058, 421 BGB) in Anspruch nehmen, oder 
  • ob sie von sämtlichen Erben (lediglich) die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass in Form der Gesamthandsklage (§ 2059 Abs. 2 BGB) verlangen wollen.

Unterliegt der Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, kann eine solche Zahlungsklage,

  • um gemäß § 748 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) eine Vollstreckung des mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrags in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass zu ermöglichen,

mit einem Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung verbunden werden (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20 –).